PBeaKK - 35 Jahre Ende - was nun?

Moderator: Czauderna

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Rolf
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PBeaKK - 35 Jahre Ende - was nun?

Beitrag von Rolf » 23.07.2015, 12:17

Liebes Forum,

ich war als Student zuerst in der Postbeamtenkrankenkasse familienversichert, danach eigenständig (als Student) bei der PBeaKK versichert.

Nun ist mein Studium beendet, beziehe aktuell ALG II und mit meinem 35. Geburtstag endet meine Mitgliedschaft bei der PBeaK automatisch.

Bisher konnte ich nicht klären, was danach geschieht und habe teilweise (vom Jobcenter, von GKVs) widersprüchliche Informationen erhalten.

Kann ich in eine GKV wechseln? Muss ich mir eine PKV suchen?

Vielleicht kann jemand helfen, das wäre grandios. Vielen Dank.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 23.07.2015, 12:36

Bist Du vor der PBeaK schon mal anders versichert gewesen? Bspw. bei einer privaten KV oder in der GKV?

Rolf
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Beitrag von Rolf » 23.07.2015, 12:54

Ja, bis zu meinem ~6. Lebensjahr war ich in einer GKV versichert. Könnte ich dann in diese zurück wechseln? Ich habe aber, da es knappe 30 Jahre her ist, keine Unterlagen mehr davon.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 23.07.2015, 14:18

Okay, dann muss dich das Jobcenter im Rahmen des ALG II bei einer von dir gewählten Kasse zur Pflichtversicherung anmelden.

Ein Auschlussgrund der Pflichtversicherung im Rahmen des ALG II liegt nämlich nicht vor, denn du bist nicht zuletzt privat versichert gewesen (vgl. § 5 Abs. 5a SGB V). Evtl. wird das Jobcenter oder die Kasse behaupten, dass du zuletzt privat versichert gewesen bist, weil sie die PBeaK als private Krankenversicherung ansehen. Dies ist falsch.

Das BSG hat bereits entschieden, dass die PBeak oder die KVB eben keine privaten Krankenversicherungen sind. Sowohl die PBeak als auch KVB sind besondere Sozialeinrichtungen für bestimmte Personengruppen und eben keine PKV (vgl. BSG 12.01.2011 B 12 KR 11/09 R für den Bereich der KVB).

Rolf
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Beitrag von Rolf » 23.07.2015, 21:17

Vielen Dank für die Infos Rossi.

Das die PbeaK so ein seltsames Konstrukt zwischen GKV und PKV ist, hatte ich auch schon herausgefunden und dies auch gegenüber der TK erwähnt, der ich beitreten wollte. Die haben das aber nicht so gesehen (weil KVB nicht PBeaK sei), hatte aber eher den Eindruck, dass die mit der Sachlage überfordert waren und mich irgendwie wieder loswerden wollten.

Das Jobcenter hat mir auch schon einmal die Info gegeben, ich könne einer GKV meiner Wahl beitreten, nachdem ich dann von der TK wiederkam, meinten sie nur lapidar, dass dies wohl doch nicht so wäre.

Nach deinen Infos sieht es ja aber nun doch so aus. Dann werde ich dem Jobcenter noch mal auf die Pelle rücken, wenn ich dich richtig verstehe würde das ja eher über die laufen, statt direkt bei einer GKV?

Wahrscheinlich würde es auch helfen mir von der PBeaK in einem Schreiben bestätigen zu lassen, dass sie keine PKV sind. Ich rufe die morgen mal an.

Und noch eine Verständnisfrage: Was hat denn meine vorherige Versicherung bei einer GKV damit zu tun?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 24.07.2015, 08:08

Normalerweise musst Du dem Jobcenter eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten Kasse innerhalb von 14 Tagen (nach Leistungsbeginn) vorlegen. Da Du von der gewählten GKV keine Mitgliedsbescheinigung innerhalb der Frist erhalten hast, muss dich das Jobcenter bei der alten Kasse (Fami bis zum 6. Lebensjahr) anmelden (vgl. § 175 Abs. 3 SGB V).

Wenn die damalige GKV die Mitgliedschaft ablehnen sollte, dann musst Du etwas zum Charakter der PBeak schreiben.

Okay, die BSG-Entscheidung erging zur KVB; aber beide Vereine sind gleich.

Anbei ein paar Auszüge aus meinem Seminarscript:

Zitat:
Die PBeaKK (http://www.pbeakk.de)ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Selbstverwaltung. Sie ist eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost und findet ihre grundsätzliche gesetzliche Verankerung im § 26 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes (BAPostG). Hinsichtlich Organisation und Verwaltung sowie Mitgliedschaft, Leistungen und Beiträge verweist der § 26c BAPostG auf die Satzung der PBeaKK:
http://www.pbeakk.de/fileadmin/redakteu ... atzung.pdf
Im Rahmen der Auftragsverwaltung übernimmt die PBeaKK die Abwicklung der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) und die Durchführung der privaten Pflegepflichtversicherung nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung.


Sowohl die PBeaKK als auch das KVB sind keine gesetzlichen Kassen im Sinne des SGB V. Dies drückt sich im § 291a SGB V aus, in dem – neben gesetzlichen und privaten Kassen die PBeaKK und das KVB explizit erwähnt werden. Weiterhin hat das LSG Niedersachsen-Bremen dies auch in seinem Urteil L 4 KR 109/00 am 20.11.02 festgestellt.

Sie sind auch keine privaten Kassen im Sinne des VVG und des VAG: Das VVG regelt die Rechte und Pflichten von Versicherern (=Versicherungen, Versicherungsunternehmen) und Versicherungsnehmern. Der Versicherer muss nach dem VAG immer ein Unternehmen (Rechtsform meist Gesellschaft) und privatwirtschaftlich organisiert sein. Gem. § 1 (3) Nr. 4a VAG unterliegen das KVB und die PBeaKK explizit nicht dem VAG und sind damit auch keine Versicherungsunternehmen. Sie gehören daher auch nicht dem Verband der privaten Krankenversicherer als ordentliche Mitglieder an, sondern lediglich als Verbundpartner (http://www.pkv.de/verband/), selbst wenn die privaten Krankenkassen vor dem 1.4.07 bisher intern die Versicherungszeiten bei PBeaKK und KVG gegenseitig als VVZ anerkannt haben sollen.

Dazu auch Rechtsprechung des BGH, IV ZR 38/03 vom 29.10.03 und SG Kassel, S 12 KR 391/07 vom 9.1.08 bzw. bestätigte Berufung beim LSG Hessen, L 1 KR 46/08 vom 23.2.10.

Alle privaten Kassen müssen seit dem 1.1.09 einen Basistarif anbieten (§ 193 VVG, § 12 VAG (bis 31.12.15, ab 1.1.16 § 152 VAG). Sowohl die KVB als auch die PBeaKK bieten keinen Basistarif an, weil sie keinen privaten Kassen sind. Versicherte aus der KVB und der PBeaKK hatten auch keinen Bezug zur PKV, sie waren nicht privat versichert, sondern in einer eigenständigen Sozialeinrichtung abgesichert (wo wie es weitere Absicherungssysteme in Deutschland gibt, wie die freie Heilfürsorge oder die Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz bei Inhaftierung. Auch bei diesen Absicherungen handelt es sich weder um private noch um gesetzliche Kassen). Nur die Menschen, die tatsächlich auch PKV versichert waren, sollten in diesem System verbleiben.



Viel Spaß!

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