Private Krankenversicherung bei Studenten(Promotion)

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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bruderherz
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Private Krankenversicherung bei Studenten(Promotion)

Beitrag von bruderherz » 16.05.2017, 22:32

Hallo,
bin CEO einer GmbH. In unserer Firma wurde ein Student(weit über 30Jahre), der eine Promotion anstrebte für einen Zeitraum von einem Jahr per Arbeitsvertrag unter der Beitragsbemessungsgrenze angestellt(von meinem Vorgänger)Er hatte nur eine private Versicherung.
Es gab eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung: nun sollen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, Rente und Pflegeversicherung+Säumniszuschläge nachgezahlt werden.
Begründung: Studentische Mindestversicherung nur für Studenten im Erststudium.
Hätte das nicht dem Steuerbüro aus mehreren Gründen auffallen müssen, wer trägt die Verantwortung?

Gekko3
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Nachzahlung Beiträge

Beitrag von Gekko3 » 17.05.2017, 10:18

Hallo Bruderherz,

verantwortlich für die rechtzeitige Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrag (KV,PV, RV und AV) ist der Arbeitgeber, in dem Fall die GmbH im Aussenverhältnis und im Innenverhältnis die Geschäftsführung. Die Tatsache, dass die GmbH diese Verpflichtung möglicherweise an ein Steuerbüro ausgegliedert hat, ändert daran nichts. Als "schaden" sind hier lediglich die Säumniszuschläge angefallen, die ggf. auf zivilrechtliche Weg vom Steuerbüro geltend gemacht werden könnten, sofern die GmbH mit dem Steuerberater einen Vertrag geschlossen hat, dass das Steuerbüro bei Fehlern haftet. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist kein Schaden, da dieser ja in jedem Fall hätte gezahlt werden müssen. Bei jeder Einstellung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei der Einzugstelle (Krankenkasse) die Beitragsgestaltung zu erfragen oder bestätigen zu lassen. Der Beitrag und die Säumniszuschläge sind von der GmbH in jedem Fall zu zahlen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 17.05.2017, 10:48

Das Problem ist aber auch, dass der Arbeitgeber nunmehr den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachzahlen muss.

In der Regel ist ja ca. die Hälfte direkt vom Lohn des Arbeitnehmers einzubehalten. Dies ist aber bislang nicht geschehen. Den versäumten Abzug kann man rückwirkend aber nur für max. 3 Monate vom Lohn nachholen. Alles andere ist futsch. D.h., der Arbeitnehmer ist schadlos zu stellen und der Arbeitgeber hat voll zu zahlen.

bruderherz
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Beitrag von bruderherz » 17.05.2017, 22:30

Ja Danke. Die GKV-Pflicht kann ich aus dem Gesetzestext für Promovierende oder Zweitstudierende nach erstem Abschluss nicht herauslesen, scheinbar ist der Status:ordentlicher Student nicht mehr gegeben, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird.
Denn nach §6 Abs. 1 Nr.3 SGB5 sind ordentlich Studierende befreit.
Was ist unter Absatz3:..." Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind."
gemeint?

bruderherz
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Beitrag von bruderherz » 18.05.2017, 21:43

Tja, im Gesetz gibt es wohl leider keine eindeutige Lösung, das ist sehr schade, nur ein Rundschreiben: https://www.hkk.de/fileadmin/doc/Firmen ... denten.pdf
Das könnte man als Wunschdenken der GKVs auffassen oder mit gesundem Menschenverstand als vernünftig ansehen.
Klagen oder zahlen? Das muss man selber abwägen als Arbeitgeber oder eben besser aufpassen.
Meiner persönlichen Meinung(die nicht viel zählt), ist es auch ein Wunschdenken der GKVs zur lückenlosen GKV.
Als Arbeitsloser hat man durch das Wahlrecht mehr Möglichkeiten dem Wunschdenken der GKVs zu entgehen, wenn auch mit den entsprechenden Paragraphen argumentiert wird.
Als Arbeitgeber muss man erst Klagen und man setzt sich sogar der Möglichkeit eines Strafverfahrens aus.(Nur der Gesetzgeber hat das nicht im SGB5 eindeutig geregelt)
Lücke im Gesetz. Wo steht es im Gesetz drin, wann man eher als Arbeitnehmer oder Student gilt (20Stunden-Grenze)?

Gekko3
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Beitrag von Gekko3 » 19.05.2017, 09:14

Hallo bruderherz, die Rechtsfrage, ob die zu Ihrer Promotion noch immatrikulierte Studenten als ordentlich Studierende gelten, ist bereits geklärt (BSG, Urteil vom 23.3.1993, Az: 12 RK 45/92). Solltest du dennoch den Bescheid der Betriebsprüfung anfechten wollen, dann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und Aussetzen der Vollziehung beantragen. Achtung! Selbst wenn das Aussetzen klappt, fallen Verzugszinsen an. Ganz ehrlich: wenn du selber schreibst, Student weit über 30 mit Promotion glaube ich nicht, dass ein Sozialgericht, das Studium gegenüber der Arbeitnehmertätigkeit für die GmbH und den Studenten im Vordergrund sieht und damit beitragsrechtlich begünstigt.

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