Rückkehr aus dem Ausland kurz vor Rente mit ‚junger’ Familie


 
Rückkehr aus dem Ausland kurz vor Rente mit ‚jungerÂ’ Familie
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schueler



Anmeldungsdatum: 26.01.2012
Beiträge: 4
Wohnort: Kuala Lumpur, Malaysia

Verfasst am: Fr Jan 27, 2012 3:23 pm    Titel: Rückkehr aus dem Ausland kurz vor Rente mit ‚junger’ Familie

Nach über 20 Jahren in Asien und Neuseeland kehre ich Ende des Jahres nach Deutschland zurück.
Glücklicherweise kann ich in die GKV zurückkehren, das hat mir meine alte Ersatzkasse bestätigt.
Auch die Familie: Frau (28) und zwei Töchter eine 19 (studiert demnächst in Deutschland) die andere knapp 5 Jahre alt kann versichert werden.
Ich bin 59 ½ und werde mit 65 ½ in Rente gehen (BfA Rente). Da ich insgesamt 35 Jahre im außer-europäischen Ausland lebte würde ich gemäß BfA Webseite keine Familienabdeckung in der KV der Rentner erhalten sondern nur die Deckung für mich alleine.
Frage:
• Kann ich bei Rentenbeginn weiterhin mit meiner Familie in der GKV bleiben und wie würden die Beiträge berechnet?
• Gibt es irgendwelche Stolpersteine in dieser Konstellation auf die ich achten muss?

Vielen Dank
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x-perte



Anmeldungsdatum: 13.01.2012
Beiträge: 28

Verfasst am: Fr Jan 27, 2012 11:01 pm    Titel:

Hallo,

erstmal wirft deine Frage eine Frage bei mir auf.

Deine Frau ist 28 und deine Tochter ist 19. Ich hoffe, deine Tochter ist nicht von deiner Frau Very Happy

So und nun zu deinen Fragen.

Sofern du jetzt in die GKV gehst, kannst du auch mit Rentenbeginn in der GKV bleiben.

Du wirst wohl lediglich nicht in die Pflichtversicherung der Rentner kommen, so dass man dir eine freiwillige Krankenversicherung anbieten wird.

Freiwillig Versicherte zahlen ihren Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen, allerdings grundsätzlich auf nicht mehr als aktuell 3.825,00 Euro. Das ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Auf alle Einnahmen, die über diesem Grenzwert liegen, müssen Sie keinen Beitrag zahlen.

Die Beiträge für freiwillig Versicherte orientieren sich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Beitragspflichtig sind daher alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Hierzu gehören zum Beispiel:

- der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, ermittelt nach dem Einkommensteuerrecht,
- der Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid, zum Beispiel bei gesetzlichen Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung und Pensionen,
- das laufende Gehalt inklusive anteiliger Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld,
- Beamtenbezüge,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,

- Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden, ebenfalls laut Einkommenssteuerbescheid,

- der Gründungszuschuss für Existenzgründer ohne die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung,

- Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie

- Sozialhilfe.

Die Familienversicherung ist dann weiterhin kostenlos und wird beim Vorliegen der Voraussetzungen auch weitergeführt.

Gruß

x-perte
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CiceroOWL



Anmeldungsdatum: 20.09.2008
Beiträge: 2959

Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 12:06 am    Titel:

Sofern deine Tochter von 19 Jahren deine leibliche tochter ist, ergibt sich da keine Probleme.
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v. Moltke
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schueler



Anmeldungsdatum: 26.01.2012
Beiträge: 4
Wohnort: Kuala Lumpur, Malaysia

Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 3:26 am    Titel:

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Antworten haben mir weiter geholfen.
Ich dachte mir schon das 28 minus 19 auffallen würde Embarassed Aber da war noch eine 'Vorehe' im Spiel.
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CiceroOWL



Anmeldungsdatum: 20.09.2008
Beiträge: 2959

Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 3:33 am    Titel:

Siehste, also ist die eine tochter deine stieftochter, heißt auf gut deutsch der überwiegende Unterhalt ist zu prüfen. Es sit aber davon auszugehen das Sie selbst keine Einnahmen hat, keinen Unterhalt durch Ihren leiblichen Vater erhält usw usw. Somit sollte der Familienversicherung nichts im Wege stehen. Oder du adoptierst Sie denn hast du gar keine Probleme.
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schueler



Anmeldungsdatum: 26.01.2012
Beiträge: 4
Wohnort: Kuala Lumpur, Malaysia

Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 3:43 am    Titel:

hatte mich falsch ausgedrückt: Die 19jaehrige ist meine leibliche Tochter aus einer Vorehe Rolling Eyes

Noch eine abschließende Frage: Meine alte Ersatzkasse hatte mir bestätigt dass ich wieder in die GKV zurückkehren kann. Jetzt sehe ich in einem Warentestvergleich dass es eine Unzahl von GKV mit manchmal unterschiedlichen Leistungen gibt. Kann ich sofort nach Rückkehr eine mir passende wählen oder muss ich zuerst in die alte Kasse zurück um dann später zu wechseln?


Zuletzt bearbeitet von schueler am Sa Jan 28, 2012 3:56 am, insgesamt 1-mal bearbeitet
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CiceroOWL



Anmeldungsdatum: 20.09.2008
Beiträge: 2959

Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 3:49 am    Titel:

mein Fehler, wie bist du denn da versichert nach § 5 Abs 1 Nr. 13? Oder § 9 Abs . 1 Nr. 5 sGB V Rückkerher aus dem Ausland bei Beschäftigungsaufnahme in einem Minijob?
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v. Moltke
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schueler



Anmeldungsdatum: 26.01.2012
Beiträge: 4
Wohnort: Kuala Lumpur, Malaysia

Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 3:59 am    Titel:

Bisher ging ich von § 5 Abs 1 Nr. 13 aus.
Falls § 9 Abs . 1 Nr. 5 sGB vorteilhafter ist würde ich einmal schauen wo ich 'unterschlüpfen' könnte
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CiceroOWL



Anmeldungsdatum: 20.09.2008
Beiträge: 2959

Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 4:05 am    Titel:

vorteilhafter kommt drauf an wie man es sieht, mit 155 € bist du grundätzlich zunächst immer mit dran

(5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
Da ja nu denn dein Mitgliedschaft unterbrochen hast / wurde hast du auch ein neues Wahlrecht

Bloss meistens zicken die meisten Kassen rum wenn sie dennnach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versichern sollen udn verwiesen auf die Vorgängerkasse. Man mus sie denn halt auf diesen Passus hinweisen udn auf die geänderten Vorrausetzungen auf das Wahlrecht zur Kasse seit 2008.

Ausserdem bist du auch noch über 55 also bist du da mit den 5 Abs. 1 Nr. 13 ganz gut bedient.
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