SECURVITA BKK erhebt Zusatzbeitrag (1,1%)

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Karsten
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SECURVITA BKK erhebt Zusatzbeitrag (1,1%)

Beitrag von Karsten » 26.06.2015, 11:32

ab 01.07.2015 erhebt die Securvita einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 1,1% http://www.krankenkasseninfo.de/kranken ... itrag.html

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 26.06.2015, 12:18

War absehbar

amerin

Beitrag von amerin » 04.07.2015, 11:03

Was passiert, wenn durch den Poststreik die ZB-Erhöhungsschreiben nie ankommen...?

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 04.07.2015, 17:55

aus dem Bauch heraus: nichts

die Kasse ist verpflichtet, allen Mitgliedern per Brief mitzuteilen, dass sie den Zusatzbeitrag erhöht. Wenn dieser Brief aufgrund von höherer Gewalt (also Poststreik) nicht ankommt, hat sie das nicht zu verantworten.

aus dem § 175 SGB V:
Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird
Auch hier steht, dass die Kasse ihre Mitglieder wg. dem Zusatzbeitrag anschreiben muss - wenn sie dies tut und das Schreiben aus irgendwelchen Gründen, auf die sie keinen Einfluss hat, nicht ankommt hat sie nach meiner Meinung ihre Verpflichtung erfüllt.

Interessant wäre nun natürlich die Frage, wie man feststellt, ob der Brief gar nicht versandt worden ist (z. B. aufgrund eines technischen Problems) oder ob er versandt wurde und nur nie angekommen ist (weshalb auch immer).....

Rossi
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Beitrag von Rossi » 07.07.2015, 15:44

Hm, so etwas nennt man einen Verwaltungsakt, wenn ich mich nicht irre.

Dieser Verwaltungsakt entfaltet seine "Wirksamkeit" nur dann, wenn er "bekanntgegeben" worden ist.

Höhere Gewalt hört sich in erster Linie ganz gut an, hat aber - meiner Meinung nach - mit einer wirksamen Bekanntgabe nicht viel zu tun.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 07.07.2015, 18:53

hmmm, ich bin ja kein Jurist..... aber ich habe mal gelernt, dass ein Verwaltungsakt "eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls ist" und ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass man davon bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages nicht ausgehen kann..... :?: :?:

Rossi
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Beitrag von Rossi » 07.07.2015, 20:28

Hm, man erhebt doch von jedem Versicherten im Einzelfall den Zusatzbeitragssatz!!???

Und dann auch noch der gesetzgeberische Hinweis:

Zitat:
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Was nützt also ein Schreiben, welches der Versicherte aufgrund eines Poststreiks nicht erhält? Gar nichts! Wenn der Versicherte das Schreiben, egal warum nicht erhalten hat, dann ist die Kasse leider seiner obliegenden Hinweispflicht nicht nachgekommen. Die Kasse kann doch selber das Schreiben per Boten bekanntgeben.

Ansosnten kann der Versicherte dann rückwirkend kündigen.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 07.07.2015, 20:52

Rossi hat geschrieben:Hm, man erhebt doch von jedem Versicherten im Einzelfall den Zusatzbeitragssatz!!???
ja, aber doch nicht im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, oder? ich bin mir sicher, du kennst die Definition eines Verwaltungsaktes "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist"

die Information über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes ist eben nicht eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles - vielmehr ist es eine Information, dass der Zusatzbeitrages zukünftig von allen Mitgliedern erhoben wird.

Und dann auch noch der gesetzgeberische Hinweis:

Zitat:
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Was nützt also ein Schreiben, welches der Versicherte aufgrund eines Poststreiks nicht erhält? Gar nichts! Wenn der Versicherte das Schreiben, egal warum nicht erhalten hat, dann ist die Kasse leider seiner obliegenden Hinweispflicht nicht nachgekommen. Die Kasse kann doch selber das Schreiben per Boten bekanntgeben.

Ansosnten kann der Versicherte dann rückwirkend kündigen.[/quote]

hmmm, da steht aber auch, dass "Die Krankenkasse [...] hre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben [...] hinzuweisen hat"... "Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach...." - nun stelle ich mir einfach die Frage, was notwendig ist, um dieser Pflicht nachzukommen....es steht im Gesetz nicht, dass die Kassen den Empfang der Briefe nachweisen müssen - was nur per Versandt per Einschreiben, Postzustellungsurkunde oder eben per Bote möglich wäre. Diese Versandtarten würden aber die Kosten wesentlich erhöhen - was wahrscheinlich nicht im Interesse des Gesetzgebers ist, der im Gegenteil darauf hinwirkt, die Verwaltungskosten im Rahmen zu halten.

ich denke, dass es grundsätzlich ausreichend ist, die Briefe mit der "normalen" Post zu versenden - in Deutschland kann man davon ausgehen, dass ein Brief innerhalb von 3 Werktagen zugestellt wird. Den Poststreik haben Krankenkassen nicht zu vertreten und sie können ihn auch nicht beeinflussen.

aber letztendlich würden das wohl Richter entscheiden müssen....

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.07.2015, 22:01

Hallo,
mir fällt dazu nur ein, wenn ich wegen des Lokführer-Streiks zur spät zur Arbeit komme, muss ich entweder nacharbeiten oder bekomme dafür kein Lohn - mit "ich" meine ich da nicht mich persönlich.
Also schlussfolgere ich, wenn die Kasse einen Bescheid verschickt, der eine Antragsfrist beinhaltet und dieser Bescheid wegen des Poststreiks nicht fristgemäss oder bisher gar nicht zugestellt wurde, dann verlängert sich eine im Bescheid genannte Antragsfrist nicht zwangsläufig, aber das ist wieder mal nur meine Meinung.
Rossi, kannst du da mit einem § weiterhelfen oder mit einem passendem Gerichtsurteil ?
Gruss
Czauderna

Bully
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Beitrag von Bully » 08.07.2015, 07:43

Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, das es für KKen anders aussieht.

http://www.haufe.de/steuern/finanzverwa ... 07298.html

Gruß Bully

Rossi
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Beitrag von Rossi » 08.07.2015, 08:07

Nun ja, für mich ist dies in erster Linie völlig eindeutig; die Kasse hat Pech.

Zitat:
Das BSG wies bereits in seinen Urteilen vom 28.11.2006 (B 2 U 33/05 R) und vom 06.05.2010 (B 14 AS 12/09 R) auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Zugangsfiktion hin. Erfolgt die Bekanntgabe mit einfachem Brief im Inland, so gilt der VA mit demdritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen; kann sie dies nicht, muss sie hinnehmen, dass der VA nicht als bekanntgeben gilt.

Auch wenn das BSG dies lediglich zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten festgestellt hat, kann es nicht bei der Hinweispflicht der Kassen anders sein.

Es sei denn, wir sind im Wunschkonzert.

KKA
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Beitrag von KKA » 08.07.2015, 10:39

Im Übrigen hat die Post lediglich eine Zustellpflicht, aber keine Lieferfristpflicht.

Gruß
KKA

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.07.2015, 17:19

Rossi hat geschrieben:Nun ja, für mich ist dies in erster Linie völlig eindeutig; die Kasse hat Pech.

Zitat:
Das BSG wies bereits in seinen Urteilen vom 28.11.2006 (B 2 U 33/05 R) und vom 06.05.2010 (B 14 AS 12/09 R) auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Zugangsfiktion hin. Erfolgt die Bekanntgabe mit einfachem Brief im Inland, so gilt der VA mit demdritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen; kann sie dies nicht, muss sie hinnehmen, dass der VA nicht als bekanntgeben gilt.

Auch wenn das BSG dies lediglich zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten festgestellt hat, kann es nicht bei der Hinweispflicht der Kassen anders sein.

Es sei denn, wir sind im Wunschkonzert.
Hallo Rossi,
danke, hat mich überzeugt - dann wird es wohl so sein.
Gruss
Czauderna

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 08.07.2015, 19:25

Rossi hat geschrieben: Nun ja, für mich ist dies in erster Linie völlig eindeutig; die Kasse hat Pech.

Zitat:
Das BSG wies bereits in seinen Urteilen vom 28.11.2006 (B 2 U 33/05 R) und vom 06.05.2010 (B 14 AS 12/09 R) auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Zugangsfiktion hin. Erfolgt die Bekanntgabe mit einfachem Brief im Inland, so gilt der VA mit demdritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

hmmm, und wenn es kein Verwaltungsakt ist, dann machen wir einfach so, als wär es einer?????
Rossi hat geschrieben:Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen; kann sie dies nicht, muss sie hinnehmen, dass der VA nicht als bekanntgeben gilt.

Auch wenn das BSG dies lediglich zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten festgestellt hat, kann es nicht bei der Hinweispflicht der Kassen anders sein.

Es sei denn, wir sind im Wunschkonzert.
nun ja - was ist denn dann der Unterschied zwischen einem Verwaltungsakt und einer Information? wenn keinen gäbe, bräuchte man die Differenzierung ja nicht....

ich stell mir die Frage, welche Auswirkungen in der Praxis das eigentlich haben könnte

der Zusatzbeitrag ist ja eine Satzungsregelung - diese wird wirksam nach einem Beschluss des Verwaltungsrates und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Aldo unabhängig von der Information der Versicherten..

bleibt das Kündigungsrecht: grundsätzlich kann jeder zu jedem Zeitpunkt kündigen - mit einer Frist von 2 vollen Kalendermonaten. Ausnahme ist die 18monatige Bindungsfrist. Der einzige "Vorteil", den ein Mitglied haben könnte, wäre eine verkürzte Kündigungsfrist.

Eine rückwirkende Kündigung verhindert dagegen verhindert § 175 Abs. 3 SGB V "Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand" und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V "Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das
Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist."

nun stellt sich die Frage, wieviele Kündigungen im August und September eintrudeln, bei denen die Post noch immer nicht angekommen ist....

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