Selbständige Tätigkeit aufgeben

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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BM12
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Selbständige Tätigkeit aufgeben

Beitrag von BM12 » 20.01.2016, 10:01

Hallo Krankenkassenforum,

Ich erziele Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und aus Kapitaleinkünften. Ich bin freiwillig in der GKV versichert (ohne Krankengeld) und zahle Höchstbeiträge.

Ich plane die selbständige Tätigkeit in kürze aufgeben. Als Einnahmen habe ich dann noch die Kapitaleinkünfte (ca. 20.000, stark schwankend) und Vermietung (ca 10.000 pro Jahr).

Ich versuche nun zu verstehen, welche Auswirkungen das auf die Krankenversicherung hat.

Mein Verständnis dazu ist:
1. Ich bin weiterhin freiwillig versichert, aber nicht mehr hauptberuflich selbständig.
2. Der Versicherungsbeitrag berechnet sich weiterhin nach der Summe aller Einkünfte (also Kapital und VuV). Unterschied ist nur, dass nicht die Mindestbemessungsgrundlage von 2178 gilt, sondern die allgemeine von 968 EUR.
3. Sobald ich eine Beschäftigung (> 450 EUR) annehme, werde ich pflichtversichert und die Beiträge werden nur noch auf Basis dieses Beschäftigungs-Einkommens berechnet.

Ist das soweit richtig verstanden?

Vielen Dank

Czauderna
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Re: Selbständige Tätigkeit aufgeben

Beitrag von Czauderna » 20.01.2016, 12:13

BM12 hat geschrieben:Hallo Krankenkassenforum,

Ich erziele Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und aus Kapitaleinkünften. Ich bin freiwillig in der GKV versichert (ohne Krankengeld) und zahle Höchstbeiträge.

Ich plane die selbständige Tätigkeit in kürze aufgeben. Als Einnahmen habe ich dann noch die Kapitaleinkünfte (ca. 20.000, stark schwankend) und Vermietung (ca 10.000 pro Jahr).

Ich versuche nun zu verstehen, welche Auswirkungen das auf die Krankenversicherung hat.

Mein Verständnis dazu ist:
1. Ich bin weiterhin freiwillig versichert, aber nicht mehr hauptberuflich selbständig.
2. Der Versicherungsbeitrag berechnet sich weiterhin nach der Summe aller Einkünfte (also Kapital und VuV). Unterschied ist nur, dass nicht die Mindestbemessungsgrundlage von 2178 gilt, sondern die allgemeine von 968 EUR.
3. Sobald ich eine Beschäftigung (> 450 EUR) annehme, werde ich pflichtversichert und die Beiträge werden nur noch auf Basis dieses Beschäftigungs-Einkommens berechnet.

Ist das soweit richtig verstanden?

Vielen Dank
Hallo,
richtig verstanden !
Gruss
Czauderna

BM12
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Registriert: 19.01.2016, 20:19

Beitrag von BM12 » 23.01.2016, 21:02

Danke, Czauderna.
Schon krass wie sehr Angetellte bei der Beitragsbemessung bevorzugt werden. Mit einem Angestelltenverhältnis wie unter Punkt 3. würden die Einkünfte steigen, aber die KK-Beiträge deutlich sinken.

dk41282
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Beitrag von dk41282 » 30.01.2016, 09:19

BM12 hat geschrieben:Danke, Czauderna.
Schon krass wie sehr Angetellte bei der Beitragsbemessung bevorzugt werden. Mit einem Angestelltenverhältnis wie unter Punkt 3. würden die Einkünfte steigen, aber die KK-Beiträge deutlich sinken.
Der Angestellte wird in dem Sinne nicht bevorzugt, vielmehr gibt es dann einen Arbeitgeberanteil welcher ebenfalls Kassenbeiträge zahlt. Würde dem Angestellten der Arbeitgeberanteil mit ausgezahlt werden müsste auch der Angestellte mehr Beitrage zahlen. Nur auf dem ersten Blick wird der Angestellte bevorzugt.

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