Studiumsende u30: Wechselzeitpunkt von GKV in PKV

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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amerin

Studiumsende u30: Wechselzeitpunkt von GKV in PKV

Beitrag von amerin » 06.02.2015, 16:41

Hallo,

Ausgangslage:
Student, Alter u30, ord. immatrikuliert;
Pflichtversichert per KVdS in der GKV;
Semesterende = 31. März = Exmatrikulation/Studiumsende von Amts wegen;
Wegen Beihilfeanspruch erfolgt Wechsel in die PKV.
§190 IX SGB V: "Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben."

1. Ist der Wechsel zum 1. April oder erst zum 1. Mai möglich?
2. Die GKV muss über die neue Anschlussversicherung informiert werden, aber es muss nicht fristgerecht und formell die KVdS in der GKV gekündigt werden, oder?
3. Macht es einen Unterschied, falls für den Absolventen auch eine nicht-versicherungspflichtige, beihilfeberechtigte Beschäftigung zum 1. April bereits besteht oder nicht?

Danke! 8)

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.02.2015, 17:39

Hallo,
Versicherungsfreiheit wegen Beihilfeanspruch (Beamter) geht meines Wissens nach vor Krankenversicherungspflicht als Student, deshalb würde ich in diesem Falle sagen, dass bereits zum 01.04. der Wechsel in die PKV möglich ist.
Was die Frage einer Kün digung angeht, so ist diese nicht zwingend erforderlich in diesem Fall. Der Nachweis über die Versicherung in der PKV zum 01.04. bzw. auch zum 01.05. genügt durchaus, denn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit Ende der Versicherungspflicht und wird nur dann als "freiwillige" Versicherung fortgesetzt, wenn eben kein Nachweis über einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz vorgelegt wird - so kenne ich es.
Gruss
Czauderna

amerin

Beitrag von amerin » 06.02.2015, 18:56

Also dann direkt mit dem Verbeamtungstag/Beihilfeanspruch versicherungsfrei aus der KVdS raus nach §6 Abs. 3 SGB V mit "Die nach Absatz 1 [...] versicherungsfreien [...] Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 [...] Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen"? Student ist §5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V.

Hucky
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Beitrag von Hucky » 07.02.2015, 21:54

Eine Ernennungsurkunde in Kopie ist auch noch vorzulegen. Sonst kann der SB der KK nicht prüfen und die Erkenntnis gewinnen.

amerin

Beitrag von amerin » 07.02.2015, 23:29

Info an die GKV mit Ernennungsurkunde ist klar. PKV oder freiwillig GKV muss ja gar nicht sein in der Theorie.

Umgekehrt heißt das aber auch, dass die KVdS für den Studentenbeitrag nicht bis zum Semesterende 31. März laufen und aufrecht erhalten werden kann, wenn man schon früher zum Beispiel bereits im Februar oder März ernannt/verbeamtet, richtig?

Also erfolgt grundsätzlich der Ausstieg (Freiheit) aus einer Pflicht-GKV egal welcher Art definitiv immer zum Tag der Ernennung/Verbeamtung und keinen Tag später, richtig?

Hucky
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Beitrag von Hucky » 13.02.2015, 11:26

Genauso ist es. Beamtenverhältnis verdrängt die KVdS ab dem Tag der Ernennung (i.d.R. schon vor Semesterende)

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