Versicherungspflicht bei Minijob / kurzfristiger Beschäftigu


 
Versicherungspflicht bei Minijob / kurzfristiger Beschäftigu
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mirkow



Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 3

Verfasst am: Mi Feb 01, 2012 5:28 pm    Titel: Versicherungspflicht bei Minijob / kurzfristiger Beschäftigu

Hallo und guten Tag,

kurz zu mir: ich war bis zum 25ten Lebensjahr als Student familienversichert (BKK) und habe (quasi) direkt mit Erreichen dieses Alters meinen Abschluss gemacht. Seitdem (Oktober 2011) habe ich einen Minijob, verdiene mtl. genau EUR 342 - das wars. Hartz IV oder dgl. wollte ich nicht zusätzlich beantragen, so lange ich auch ohne (und Dank täglich schwindendem Kontoguthaben) noch klarkomme; ich bin auch nicht arbeitslos gemeldet o.ä.

Zu meinen Fragen: Ich ging davon aus, dass mein Arbeitgeber einen KK-Mindestbeitrag für mich abführt, ich daraus jedoch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe, also im Prinzip nicht versichert bin. Ist das korrekt? Und ist es auch legal?
Die Kasse hat sich interessanterweise bisher nicht gemeldet, ich gehe jedoch auch selten bis nie zum Arzt; das letzte Mal vor etwa zwei Jahren. Ist es möglich, dass ich mich für die vergangenen Monate rückwirkend versichern, also Beträge nachzahlen muss?

In einer Woche nehme ich eine kurzfristige Beschäftigung auf, bei der ich etwa EUR 800 in zehn Tagen verdienen werde. Rechnet man diesen Betrag auf ein Jahr herunter, so wären das rd. EUR 67 p.M., zusammen mit dem Minijob also über EUR 400 - komme ich hierdurch wieder in eine andere "Kategorie", muss mich also wieder komplett versichern oder ähnliches?

Abgesehen davon werde ich im April ein Volontariat beginnen, also einer "normalen" Beschäftigung nachgehen oder - falls ersteres nicht klappen sollte - ein Masterstudium beginnen; nur zur Information.

Vielen Dank im Voraus & freundliche Grüße,
mirkow
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Czauderna



Anmeldungsdatum: 10.12.2008
Beiträge: 3141

Verfasst am: Mi Feb 01, 2012 8:38 pm    Titel:

Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass du z.Zt. freiwillig versichert bis und einen Betrag von ca. 147,00 € mtl. zahlst - wenn das so ist, dann gilt für dich eine Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 875,00 € mtl. - eine einmalige Einnahme, wie von die beschrieben, wird allerdings nicht auf das Jahr verteilt, sondern dem Monat zugerechnet, in dem sie bezogen wurde, d.h. 1142,00 € in dem betreffenden Monat.
Solltest du allerdings als Student pflichtversichert sein, ändert sich in diesem Monat an deinem Beitrag nix.
Gruss
Czauderna
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GerneKrankenVersichert



Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 1127

Verfasst am: Do Feb 02, 2012 9:05 am    Titel:

In Deutschland gilt eine allgemeine Versicherungspflicht. Es wundert mich, dass die Kasse nach der Exmatrikulation bzw. dem Erreichen des 25. Lebensjahres nicht nachgefragt hat. Ich kann dir nur raten, dich so schnell wie möglich an die Kasse zu wenden und die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu beantragen, damit du nicht im April Probleme bekommst, wenn du eine Kasse suchst.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann versicherungsfrei, wenn sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das würde ich bei dir verneinen. Es stellt sich nur die Frage, ob dein Arbeitgeber dich noch einstellt, wenn er für die Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.
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mirkow



Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 3

Verfasst am: Do Feb 02, 2012 2:06 pm    Titel:

An Czauderna:
Wie gesagt, ich zahle derzeit überhaupt nichts und bin vertraglich auch nicht an eine KK gebunden (kurz vor dem Ende des Studiums erhielt ich einen Brief der KK, dass ich nun ja das 25te Lebensjahr erreiche und mich damit als Student selbst versichern müsse - da jedoch Studienende und 25tes Lebensjahr Hand in Hand gingen, habe ich darauf nichts erwidert).

An GerneKrankenVersichert:
In §5 Abs. 1 Nr. 13 (SGB V) steht "Versicherungspflichtig sind ...
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten."
Was soll ich da also beantragen? Dass ich "gratis" versichert werde? Und was geschieht mit den letzten vier Monaten, in denen ich nicht versichert war; wird eine Rückzahlung fällig?
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janoppeln



Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 2

Verfasst am: Do Feb 02, 2012 3:05 pm    Titel:

Es gibt vllt einen einfach Grund warum sie sich nicht bei dir gemeldet hat. Wenn du gedient oder Zivi gemacht hast, ruht dein Anspruch auf Familienversicherung. Dieses Recht wird aber für weitere 9 Monate (Wehr-Zivizeit) reaktiviert. deine Versicherung wird sich also Monate nach deinem 25. Geburtstag bei dir melden.
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mirkow



Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 3

Verfasst am: Do Feb 02, 2012 3:47 pm    Titel:

Hallo janoppeln, ich habe jedoch weder gedient, noch Zivi gemacht.

Habe deshalb gerade mal bei der KK angerufen; sie wollen mir jetzt einen Antrag für die freiwillige KV zuschicken, der rückwirkend zum 01.10.2011 beginnt - d.h., ich soll auch die Beiträge ab diesem Monat nachzahlen (EUR 149 x 4). Selbst wenn es eine Versicherungspflicht gibt: bin ich auch verpflichtet, rückwirkend zu zahlen, zumal ich gerade mal Einnahmen von EUR 342 p.M. hatte? Gibt es da Ausnahmeregelungen o.ä.?
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GerneKrankenVersichert



Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 1127

Verfasst am: Do Feb 02, 2012 9:17 pm    Titel:

mirkow hat folgendes geschrieben::

Selbst wenn es eine Versicherungspflicht gibt: bin ich auch verpflichtet, rückwirkend zu zahlen, zumal ich gerade mal Einnahmen von EUR 342 p.M. hatte? Gibt es da Ausnahmeregelungen o.ä.?


Es gibt keine Ausnahmeregelung. Im Nachhinein lässt sich leicht sagen: "Ich habe ja nichts in Anspruch genommen" - aber das ist nicht der Sinn einer Versicherung. Durch die Versicherungspflicht hattest du auch Versicherungsschutz.
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