Ende der Beschäftigung zum Monatsbeginn ...
Moderator: Czauderna
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Ende der Beschäftigung zum Monatsbeginn ...
Mal angenommen ein Arbeitsverhältnis endet am Anfang eines Monats, sagen wir am 2.10.2019.
Für den 1. und 2. fällt ja nun noch sozialversicherungspflichtiger Lohn an.
Bedeutet dies im o.g. beispiel, dass für den Monat Oktober in jedem Falle der GKV-Beitrag entrichtet ist,
auch wenn man sich ab 3.10. weder arbeitslos meldet, noch sonst irgendwie Sozialversicherungbeiträge gezahlt werden ?
Für den 1. und 2. fällt ja nun noch sozialversicherungspflichtiger Lohn an.
Bedeutet dies im o.g. beispiel, dass für den Monat Oktober in jedem Falle der GKV-Beitrag entrichtet ist,
auch wenn man sich ab 3.10. weder arbeitslos meldet, noch sonst irgendwie Sozialversicherungbeiträge gezahlt werden ?
Re: Ende der Beschäftigung zum Monatsbeginn ...
Hallo,
kurz und knapp: Nein, Auflösung in § 223 Abs. 1 SGB V.
Viele Grüße
D-S-E
kurz und knapp: Nein, Auflösung in § 223 Abs. 1 SGB V.
Viele Grüße
D-S-E
Re: Ende der Beschäftigung zum Monatsbeginn ...
Hallo,
der Arbeitgeber berechnet prozentual aus dem Bruttoverdienst für den 1. und 2.10. die Beiträge, überweist diese an die Krankenkasse und schickt eine Abmeldung zur Sozialversicherung an die Krankenkasse mit dem Endedatum 2.10. Dann wartet die Krankenkasse ggf. noch etwas auf eine neue Anmeldung (z.B. vom neuen Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit). Wenn nichts bei der Krankenkasse ankommt, verschickt sie an den Versicherten einen Fragebogen für die Zeit ab 3.10.: Was macht er dann beruflich? Wie hoch sind seine monatlichen Bruttoeinahmen ab 3.10.? Besteht Anspruch auf Familienversicherung über einen Familienangehörigen? ....
Gruß
RHW
der Arbeitgeber berechnet prozentual aus dem Bruttoverdienst für den 1. und 2.10. die Beiträge, überweist diese an die Krankenkasse und schickt eine Abmeldung zur Sozialversicherung an die Krankenkasse mit dem Endedatum 2.10. Dann wartet die Krankenkasse ggf. noch etwas auf eine neue Anmeldung (z.B. vom neuen Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit). Wenn nichts bei der Krankenkasse ankommt, verschickt sie an den Versicherten einen Fragebogen für die Zeit ab 3.10.: Was macht er dann beruflich? Wie hoch sind seine monatlichen Bruttoeinahmen ab 3.10.? Besteht Anspruch auf Familienversicherung über einen Familienangehörigen? ....
Gruß
RHW
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Re: Ende der Beschäftigung zum Monatsbeginn ...
Hallo RHW,
danke für die Erläuterungen. Dann habe ich das mit der DRV verwechselt, dort ist es doch aber so,
dass dann quasi der volle Monat Oktober als Pflichtbeitragsmonat zählt, auch wenn nur bis zum
2.10. sozialversicherungspflichtiges gehalt geflossen ist, oder ?
Rechtsgrundlage wäre nicht schlecht !
danke für die Erläuterungen. Dann habe ich das mit der DRV verwechselt, dort ist es doch aber so,
dass dann quasi der volle Monat Oktober als Pflichtbeitragsmonat zählt, auch wenn nur bis zum
2.10. sozialversicherungspflichtiges gehalt geflossen ist, oder ?
Rechtsgrundlage wäre nicht schlecht !
Re: Ende der Beschäftigung zum Monatsbeginn ...
In der GKV ist es im Gegensatz zur RV unerheblich, ob für einen Monat Beiträge geflossen sind.
Wofür also eine Rechtsgrundlage? Für die RV?
Wofür also eine Rechtsgrundlage? Für die RV?
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Re: Ende der Beschäftigung zum Monatsbeginn ...
Genau für die RV.