Erstattung von Beiträgen - Freiwillige Versicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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bernjul
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Erstattung von Beiträgen - Freiwillige Versicherung

Beitrag von bernjul » 04.04.2011, 13:48

Ich bin Privatier und lebe von meinen Mieteinnahmen. Meine Einkommen sind schwankend, je nachdem wieviel ich in mein Haus investiere oder Leerstand habe.
Meine Beiträge die ich bei der Techniker KK zahle, basieren i.A. auf meinem Steuerbescheid von 2008 und ich habe jetzt endlich endlich meinen Steuerbescheid 2009. Im Jahr 2009 habe ich rein rechnerisch, buchhalterisch gar kein Einkommen, weil ich Hypotheken aufgenommen habe und diese meine Einnahmen überschreiten. Die Dame an der Hotline der TKK war gerade restlos überfordert und wusste nicht wie das gehandhabt wird. Sie meinte aber, dass bei Einkommensänderungen der Mitglieder grundsätzlich keine rückwirkenden Erstattungen vorgenommen würden. Ich musste in der Vergangenheit aber schon Nachzahlungen leisten, weil sich mein Einkommen erhöht hatte. Also dass hieße Mitglieder müssen bei Änderungen nachzahlen, die TKK aber nicht?!?!
Ist das so richtig?

Dann hatte ich Bedenken, dass ich meine Versicherung ganz verliere, weil ich ja nicht das Mindesteinkommen in Höhe von 816,67 € vorweisen kann. Sie meinte das wäre nicht so, ich könne weiter versichert bleiben, aber die Dame war so inkompetent, dass ich mich da nicht drauf verlassen möchte. Wie sieht das aus? Kann ich mich freiwillig versichern wenn ich buchhalterisch kein Einkommen habe?

GerneKrankenVersichert
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Re: Erstattung von Beiträgen - Freiwillige Versicherung

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 04.04.2011, 14:10

bernjul hat geschrieben: Kann ich mich freiwillig versichern wenn ich buchhalterisch kein Einkommen habe?
Ohne Probleme. Deshalb gibt es ja die Mindestbemessungsgrenze, nach der dann deine Beiträge berechnet werden.

Die Beiträge werden immer aufgrund des aktuellen Einkommenssteuerbescheides berechnet. Änderungen treten ab dem Folgemonat der Erstellung des Bescheides ein. ABER: Wenn sich die Einnahmen verringern, erfolgt die Verringerung des Beitrages erst ab dem Monat, der auf die EINREICHUNG des Bescheides folgt.

Weitere Infos findest du unter den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder", die für alle Krankenkassen gelten: https://www.gkv-spitzenverband.de/Versi ... cht.gkvnet

bernjul
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Beitrag von bernjul » 04.04.2011, 14:30

Vielen Dank für die Antwort. Dann kann ich schon mal ruhiger schlafen weil ich wenigstens überhaupt noch krankenversichert bin.

Das ich als Mitglied aber nachzahlen darf, wenn sich mein Einkommen erhöht, ich aber keine Erstattung bekomme, wenn meine Einnahmen sinken - das ist eine so unglaublich antisoziale Abzocke, da fällt mir überhaupt nichts mehr zu ein... Das erinnert mich an den Umgang mit Banken und Kernkraftwerken: Die Herren in den grauen Anzügen stopfen sich die Taschen voll und der Bürger muss immer zahlen.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 04.04.2011, 14:57

Wenn du den Steuerbescheid immer rechtzeitig einreichst, werden die Änderungen sowohl in der einen als auch der anderen Richtung zeitnah berücksichtigt.

zost
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Beitrag von zost » 04.04.2011, 15:52

ich denke, es kann sehr wohl zu beitragserstattungen kommen.

die strengen regelungen (keine rückwirkende erstattung bei zu später vorlage) gilt nur bei hauptberuflich selbstständigen.

bei dir gilt die mindestbemessungsgrenze von 816,67 eur. wenn du aus dieser schon die beiträge zahlst, wird sich aufgrund deines steuerbescheids nichts ändern.

bernjul
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Beitrag von bernjul » 04.04.2011, 15:59

Danke für den Tipp, aber meinen Steuerbescheid "zeitnah" einzureichen geht völlig an der Realität vorbei. Ich bin bei der Erstellung meines Steuerbescheides von vielen Faktoren abhängig die ich nicht beeinflussen kann. Ich brauche z.B. die Nebenkostenabrechnung meines Hauses. Dabei bin ich auf diverse Abrechnungen angewiesen, von den Stadtwerken, von Techem (Heizung) usw., und dann prüft der Steuerberater, dann prüft das Finanzamt... die haben diesmal acht (!) Monate gebraucht um meinen Bescheid zu erlassen.
Noch Fragen?

Sie können ganz sicher sein, dass ich meinen Bescheid am gleichen Tag losschicke an dem ich ihn bekomme und meine Steuererklärung am gleichen Tag mache, an dem ich endlich alle Unterlagen zusammen habe. Aber das Problem das ich hier habe, haben viele Selbständige. Meine Beiträge bei der TKK basieren Anfang 2011 noch auf meinem Einkommen von 2008. Und eine Erstattung soll es nicht geben und wenn ich mehr Einnahmen habe, darf ich sofort nachzahlen?
Sorry, aber das ist doch völlig bekloppt.

bernjul
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Beitrag von bernjul » 04.04.2011, 16:04

zost hat geschrieben:ich denke, es kann sehr wohl zu beitragserstattungen kommen.

die strengen regelungen (keine rückwirkende erstattung bei zu später vorlage) gilt nur bei hauptberuflich selbstständigen.

bei dir gilt die mindestbemessungsgrenze von 816,67 eur. wenn du aus dieser schon die beiträge zahlst, wird sich aufgrund deines steuerbescheids nichts ändern.
DAS macht doch etwas Hoffnung. Ich schicke jetzt alles per Einwurfeinschreiben an die TKK und fordere die mal ganz selbstverständlich auf meine Beiträge zu erstatten. Wenn ich eine Antwort habe, werde ich hier wieder posten.

Meine Beiträge orientieren sich leider nicht an 816,67 Euro und ich denke eigentlich sollte mit einer Erstattung von ca. 2000,- € rechnen können.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 04.04.2011, 18:00

hier haben sich aber ein paar Fehler eingeschlichen

Die Mindestbemessungsgrundlage ist schon seit
vielen Jahren nicht mehr 816,67 EUR.

816,67 war im Jahre 2007
828,33 in 2008
840,00 in 2009
851,67 in 2010 und 2011

Die Regelung wie bei Selbstständigen GILT AUCH bei Vermietung und Verpachtung.

Die Beiträge werden immer aufgrund des aktuellen Einkommenssteuerbescheides berechnet. Änderungen treten ab dem Folgemonat der Erstellung des Bescheides ein. ABER: Wenn sich die Einnahmen verringern, erfolgt die Verringerung des Beitrages erst ab dem Monat, der auf die EINREICHUNG des Bescheides folgt.

GKV hat recht. Zost liegt mit seiner Einschätzung falsch.

Siehe https://www.gkv-spitzenverband.de/uploa ... _13601.pdf

Und dort steht es in § 6 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 7.

Man nennt dies zeitversetzte Verbeitragung. Es ist ein gerechtes Verfahren. Wenn man nachzahlen muss, dann hat man die Einkommensteuerbescheide in der Regel zu spät eingereicht.

Man sollte diese auch einreichen, wenn sie vom vom Finanzamt kommen und nicht erst, wenn die Einkommensanfrage der KK kommt.

Ich sehe hier absolut keine Chance auf eine Erstattung.

zost
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Beitrag von zost » 04.04.2011, 20:38

Ui, da hab ich das mit den einkünften der beamten gleich getan.

nur noch mal zum verständnis: wenn wir hier von zeitnaher vorlage sprechen, dann immer vom ausstellungsdatum des steuerbescheids!

so kann es durchaus sein, dass die beiträge für 2011 aufgrund des steuerbescheids von 2008 berechnet werden.

wenn denn dann der stb. 2009 vom finanzamt ausgestellt und der kk eingereicht wurde, wird diese die beitragspflichtigen einnahmen ggf. anpassen.[/b]

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