Doppelte Beiträge bei der Waisenrente bis Antragsstellung???

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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phstudent
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Doppelte Beiträge bei der Waisenrente bis Antragsstellung???

Beitrag von phstudent » 03.05.2013, 10:41

Hallo Leute, erstmal hallo hier.

Ich hab mich mal hier angemeldet bevor ich mich von meinem Anwalt beraten lasse.
Ich habe folgenden Fall.
Am 6.11 ist meine Mutter verstorben und somit habe ich jetzt ein Recht auf Vollwaisenrente.
Ich habe aber erst am 6.2 den Rentenantrag gestellt, da es hieß, dass man den bis 12 Monate im Nachhinein stellen kann und ich anderen Stress hatte.
Die Rente wurde ab dem 1.12.2012 bewilligt, was ebenfalls korrekt ist.
Dass ich dann vom 6.11 bis zum 30.11 studentisch versichern muss, ist auch okay.
Jetzt erzählt mir aber die AOK Bayern, dass ich bis zum Tag der Antragsstellung am 6.2 mich studentisch zu versichern habe, obwohl ich parallel ab dem 1.12 meinen Pflichtbeitrag über die Waisenrente zahle.
Dazu heißt es im Gesetzestext:

"(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags." (§ 186 IX SGB V)

Jedoch kann ich mir nicht vorstellen, dass ich jetzt doppelt zahlen muss.

Wäre nett, wenn ihr mir helfen könnt.

Liebe Grüße,
Chris

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 03.05.2013, 11:20

Hallo,

also komplett doppelt bezahlen musst Du nicht. Du kannst einen Antrag auf Beitragserstattung stellen.

Im ersten Moment hast Du natürlich doppelt bezahlt:
- den Studentenbeitrag als pflichtiger Student +
- den Beitragsanteil, der von der Rente direkt einbehalten wurde. Denn bei Pflichtversicherten (egal was die Pflicht verursacht) ist dies vom Rentenversicherungsträger zu machen.

Aber:
Gemäß einem BSG-Urteil aus 1995 (Az. 12 RK 74/94 vom 19.12.95) steht Dir eine Rückerstattung eines gewissen Anteils des Beitrags aus der Rente zu. Je nach Konstellation kann dies sogar zur Erstattung des kompletten von Dir getragenen Beitrags aus der Rente führen. Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn der Beitrag, der auf die Rente entfällt, geringer ist als der Studentenbeitrag.

Gruß
Sportsfreund

amerin

Beitrag von amerin » 03.05.2013, 12:55

Du meinst Halbwaisenrente nicht Vollwaisenrente, oder ist der andere Elternteil schon früher verstorben?

Von der AOK die Beiträge für den von dir getragenen Abzug für KV/PV laut Rentenbescheid für ab 1.12. bis einschl. 5.2. mit Fristsetzung zurückfordern, wie auch Sportsfreund nahelegt.

Dann sollte es ohne Anwalt laufen.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 03.05.2013, 16:29

Richtig ist, dass du dich bis zum Tag der Rentenantragstellung studentisch versichern musst.

Richtig ist auch, was Sportsfreund schreibt. Mittlerweile wurde dieses Urteil in einen Paragraphen umgewandelt, vielleicht reicht es, wenn du diesen der AOK nennst:
§ 236 SGB V
Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten


(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.
@Sportsfreund: Mich wundert es, dass das Urteil erst von 1995 ist. Irgendwie dachte ich, wir hätten es schon so in der Ausbildung gelernt. Das war allerdings früher, in der Jungsteinzeit :lol: .

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 06.05.2013, 08:44

Hallo GKV,
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:@Sportsfreund: Mich wundert es, dass das Urteil erst von 1995 ist. Irgendwie dachte ich, wir hätten es schon so in der Ausbildung gelernt. Das war allerdings früher, in der Jungsteinzeit :lol: .
Meine ist noch nicht sooo lange her. Habe 1996 angefangen. Aber das Thema von phstudent war mir absolut nicht mehr präsent. Hab das erst nachlesen und so ein Urteil raussuchen müssen. :-)

Aber es heißt ja nicht, dass es nicht schon ein älters Urteil hierzu gab. Habe vielleicht lediglich das Jüngste hierzu gefunden.

Gruß

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