EU-Rente beantragen während KG-Bezug?
Moderator: Czauderna
EU-Rente beantragen während KG-Bezug?
Hallo,
kann man während des KG-Bezugs einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente stellen? Ich glaube nicht, dass es mir besser gehen wird und wohl noch sehr lange bis zur Aussteuerung im KG-Bezug sein werde. Da wäre doch ein so Antrag sinnvoll?
kann man während des KG-Bezugs einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente stellen? Ich glaube nicht, dass es mir besser gehen wird und wohl noch sehr lange bis zur Aussteuerung im KG-Bezug sein werde. Da wäre doch ein so Antrag sinnvoll?
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Bis zur sog. Aussteuerung habe ich noch sehr viel Zeit. Aber eine Überlegung mit der Rente wäre es wert. Sind aber 300 Euro weniger als KG und davon kann ich nicht leben. Lächerliche 650 Euro EU-Rente sind das nur....Alleine die Miete sind schon 500 Mücken! Gibts noch Aufstockung mit Grundsicherung oder sowas?
Dein alter spielt keine rolle.
Gibt genug die vorher so krank wurden das sie EM-Rente beziehen müssen.
Aber wenns sich rechnet--warte ab bis KK dich in Reha schickt, der Reha-Antrag ist gleichzeitig ein Rentenantrag, also passt das schon.
Einfach abwarten was bei der Reha rauskommt, bzw wenn keine Reha und du wirst ausgesteuert wird die AFA einen Reha-Antrag in Rahmen der Nahtlosigkeit verlangen, also ist dann immer noch genug Zeit dafür.
Solange hast du eben 300€ mehr in der Tasche.
lg
Gibt genug die vorher so krank wurden das sie EM-Rente beziehen müssen.
Aber wenns sich rechnet--warte ab bis KK dich in Reha schickt, der Reha-Antrag ist gleichzeitig ein Rentenantrag, also passt das schon.
Einfach abwarten was bei der Reha rauskommt, bzw wenn keine Reha und du wirst ausgesteuert wird die AFA einen Reha-Antrag in Rahmen der Nahtlosigkeit verlangen, also ist dann immer noch genug Zeit dafür.
Solange hast du eben 300€ mehr in der Tasche.
lg
§145 Nahtlosigkeit für Ausgesteuerte
Nahtlosigkeitsregelung
Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.
§ 145 Abs. 1 SGB III - Arbeitsförderung gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 145 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.
Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGB III).
Die Verwaltungsvereinbarung vom 14.12.2001 zwischen Bundesanstalt für Arbeit (heute: Bundesagentur für Arbeit) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR – heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) hat zum Ziel, in Bezug auf die Nahtlosigkeitsregelung die Kooperation zwischen den beiden Sozialleistungsträgern zu verbessern, Doppeluntersuchungen zu vermeiden und bei unterschiedlicher Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen.
Nahtlosigkeitsregelung
Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.
§ 145 Abs. 1 SGB III - Arbeitsförderung gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 145 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.
Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGB III).
Die Verwaltungsvereinbarung vom 14.12.2001 zwischen Bundesanstalt für Arbeit (heute: Bundesagentur für Arbeit) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR – heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) hat zum Ziel, in Bezug auf die Nahtlosigkeitsregelung die Kooperation zwischen den beiden Sozialleistungsträgern zu verbessern, Doppeluntersuchungen zu vermeiden und bei unterschiedlicher Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen.