Krankengeld bei AU vor Ablauf eines Aufhebungsvertrages?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

paul59
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Krankengeld bei AU vor Ablauf eines Aufhebungsvertrages?

Beitrag von paul59 » 23.04.2014, 11:45

Guten Tag sehr geehrtes Forum,

ich habe eine Frage zu folgender Situation:

Ein Arbeitnehmer hat einen Aufhebungsvertrag zum Ende März dieses Jahres zugestimmt. Ab April wäre er arbeitslos geworden. In letzten Beschäftigungswoche wurde er wegen psychischer Belastung AU. Das Informieren der AfA ergab, Eintrit der Arbeitslosigkeit nicht möglich wegen AU. Man soll sich an die KK wenden, was umgehend telefonisch geschah. Die KK nahm die Sachlage auf und äußerte sich dahingehend, dass der Versicherte Post hinsichtlich Krankengeldantrag bekäme. 2 1/2 Wochen nichts passiert. Der Versicherte rief erneut die KK an, worauf man ihm telefonisch mitteilte, dass Krankengeld in den ersten 6 Wochen nicht gezahlt würde, da ja eigentlich eine 6wöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bestünde, auf die man wissentlich und freiwillig durch das Einwilligen in den Aufhebungvertrag verzichtet hätte. Danach, vorrausgesetzt weitere AU, könne man möglicherweise einen Krankengeldantrag prüfen.

Soviel zur Situation. Ich habe dazu folgende Fragen:

1) Was ist die rechtliche Grundlage für das Nichtstattgeben des Krankengeldes ab der 2 Woche (für die erste Woche bestand ja tatsächlich noch Entgeltfortzahlung durch den AG, da der Vertrag noch eine Woche lief)?

2) Was kann der Versicherte dahingehend tun?

3) Wie sieht es rechtlich nach Ablauf der 6 Wochen aus? Kann die KK weiterhin Krankengeld nicht bezahlen?

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und mit der Bitte um hilfreiche Kommentierung.

Beste Grüße,

paul59

paul59
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Beitrag von paul59 » 24.04.2014, 17:26

Gibt es niemamden, der hier weiterhelfen kann?

Beste Grüße

paul59

KKA
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Beitrag von KKA » 24.04.2014, 18:14

Grundsätzlich besteht bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeldzahlung. Der Aufhebungsvertrag dürfte m.E. keinen Einfluss darauf nehmen, da Sie zum Zeitpunkt der AU Bescheinigung in einem festen und bis dahin ungekündigtem Arbeitsverhältnis standen.

Rechtliche Grundlage: § 44 SGB V

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/44.html

Der guten Ordnung halber:

§ 2 besagt u.a., dass Krankengeldzahlungen für freiwillig Versicherte je nach Satzung der Kasse ausgeschlossen werden können.

Sind Sie pflicht-oder freiwillig versichert?

Denkbar ist, dass die betreffende Kasse in diesem Fall mit Hinweis auf die AU Richtlinien die Zahlung verweigert. Zu Unrecht, wie ich meine.

Auf jeden Fall ist der KK- Entscheidung schriftlich (per Einschreiben) umgehend zu widersprechen.

Sicher gibt es hier profiliertere Experten die Ihnen Tipps und Hinweise zu Ihrem Fall geben können.

Gruss
KKA

paul59
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Beitrag von paul59 » 24.04.2014, 18:43

Lieber KKA,

danke für die Hilfe.

Bis zum 31.03.2014 bestand freiwillige gesetzliche Versicherung wegen Überschreiten der Gehaltsgrenze für eine Pflichtversicherung. Ab 01.04. ist mir der KK-Versicherungsstand unklar.

Ich muss ehrlich gestehen, dass ich §44 nicht verstehe.

Allerdings argumentierte die KK nicht dahingehend, sondern dass man durch den Aufhebungsvertrag freiwillig auf die Entgeltfortzahlung des AG verzichtet hätte. Klingt eher nach Ruhen des Krankengeldes.

Allerdings war das nur eine telefonische Auskunft. Es wurde nach dem Telefonat seitens des Versicherten eine schriftliche Aufforderung zur KG-Zahlung an die KK verschickt mit der Bitte um eine rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Auf den wäre dann Widerspruch möglich, wenn ich das richtig verstanden habe.

Gibt es weitere hilfreiche Kommentare?

Danke und Gruß

paul59

KKA
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Beitrag von KKA » 24.04.2014, 20:16

Hallo Paul59,

ja, das Sozialgesetzbuch (SGB) ist kompliziert.

Seltsam, dass die Kasse Ihnen keinen schriftlichen, rechtsfähigen Bescheid zugestellt hat, insbesondere in Anbetracht des Versicherungsstands, d.h. da Sie freiwillig pflichtversichert sind (!), besteht weiterhin Beitragspflicht, i.d.R. unabhängig von der AU bzw. Krankengeldzahlung. Erst im ALG I Bezug entfällt die direkte Beitragspflicht.

Der § 44 SGB V enthält m.E. keinen Passus, der auf eine 6-wöchige Sperrfrist hinweist. Die AfA wird Ihnen keine Leistung zugestehen und hat im Grunde recht. Sofern die AU von einem Arzt attestiert wurde,Sie die AU Bescheinigung der Kasse unverzüglich zugestellt hatten und das Arbeitsverhältnis noch Bestand hatte, steht Ihnen m.E. Krankengeld zu.

Ob die Aufforderung an die KK die Krankengeldzahlung aufzunehmen ein rechtsfähiger Widerspruch ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Die Bitte um einen rechtsfähigen Bescheid, mit Hinweis auf die telefonische Unterredung, ist sicher korrekt.

Ein Widerspruch kann auch auf eine telefonische Auskunft erfolgen.

Wie gesagt, hier gibt es kompetentere Experten, die Ihnen vielleicht helfen können.

Gruss
KKA

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 24.04.2014, 20:49

Hallo,

ich hab das im Internet gefunden:

Kündigung durch Arbeitnehmer

Durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer während der grds. Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts, erklärt der Arbeitnehmer seinen Verzicht auf seine ihm zustehende Vergütung. Mit diesem Verhalten schadet der Arbeitnehmer dem Grunde nach der Solidargemeinschaft bedingt durch den vorzeitigen Bezug von Krankengeld. Man könnte jetzt die Meinung vertreten, dass der Versicherte die Verpflichtung hat, seine Krankenkasse vor vermeidbaren Schäden zu bewahren und mit seinem Verhalten der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhen würde.
Das BSG hatte am 16.12.1990, Az. 3 RK 27/79 und 3 RK 40/79 bereits klargestellt, dass nicht jedes Verhalten eines Versicherten zum Ruhen des Krankengeldes führt.
Davon könne man nur bei einer groben Fahrlässigkeit ausgehen. Auch bei einem vorsätzlichen Verhalten wo bewusst auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu Lasten der Krankenkasse verzichtet wurde wäre ein Ruhen gerechtfertigt.
Liegt allerdings ein schuldhafter Verzicht auf die Lohnzahlung vor, kann ein Ruhen des Krankengeldanspruchs berechtigt sein (z.B. Abschluss eines Vergleichs vor Ablauf der Entgeltfortzahlung). Sachverhalte aus denen klar hervorgeht, dass der Arbeitnehmer durch seine Kündigung nicht die betroffene Krankenkasse schädigen wollte, führen nicht zum Ruhen des Krankengeldes (z.B. Mobbing, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz). Dies wird auch nochmals in einem Urteil des LSG Niedersachsen vom 27.08.2002, Az. L 4 KR 138/00 entsprechend bestätigt.

Quelle: https://krankengeld24.de/2010070484/kra ... beitnehmer

LG, Fee

KKA
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Beitrag von KKA » 24.04.2014, 22:14

@ Fee

In anderen Worten, ob oder ob nicht Krankengeld für - ich denke in diesem Fall 5 Wochen - gewährt wird, ist vom Grund des Aufhebungsvertrags abhängig. Ist dein Beitrag so zu verstehen?

Gruss
KKA

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 24.04.2014, 22:39

Hallo,

m.E. sind die Daten entscheidend. Daher die Fragen: Wann wurde der Aufhebungsvertrag abgeschlossen und wann trat die Arbeitsunfähigkeit ein?

MfG
ratte1

Poet
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Beitrag von Poet » 24.04.2014, 23:16

@paul: Hilfreich ist es wenn der Aufhebungsvertrag wegen der Krankheit gemacht wurde und vor diesem ev. schon eine Krankheitsgeschichte existiert.

paul59
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Beitrag von paul59 » 24.04.2014, 23:25

Liebes Forum,

danke für die Antworten.

Hinsichtlich des Aufhebungsvertrages: Er wurde im Dezember 2013 geschlossen.

Die Krankheit trat in der letzten Märzwoche 2014 ein.

Zwei weitere Fragen:

Besteht generell Krankengeldanspruch nach dem Ruhen für die 5 Wochen?

Wie ist die Krankenversicherungssituation ab April 2014?

Danke und Gruß

paul59

Poet
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Beitrag von Poet » 24.04.2014, 23:38

@paul: Versicherungsschutz besteht nur wenn Bezug von Krankengeld oder Bezug von ALG. Ggf. muss für die Sperrzeit gegen Beitrag eine frw. Versicherung bei der Kasse abgeschlossen werden. Einen generellen KRG-Anspruch sehe ich in dem Fall nicht denn die Kasse kann den §49.1 (1) aber auch §49.1 (3a) auslegen. Das macht übrigens nicht nur die Kasse, auch das AAmt legt einen Aufhebungsvertrag dementsprechend für Leistungssperren aus wenn man diesen nicht begründen kann.

paul59
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Beitrag von paul59 » 24.04.2014, 23:49

Danke Poet,

zwei Anmerkungen: Wie soll 3a greifen, wenn momentan keine Arbeitslosigkeit vorliegt und dementsprechend keine Sperrfrist des ALG1. Der Versicherte kann im Moment gar nicht arbeitslos werden, da die AfA das erst zuläßt, wenn er genesen ist.

49(1) sagt, dass der Versicherte ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Das tut er aber auch nicht, da sein Aufhebungsvertrag ausgelaufen ist.

Das mit dem Weiterversichern ist verstanden. Allerdings liegt auch keine Information der KK vor, dass die Mitgliedschaft beendet wäre und eine weitere freiwillige Versicherung zu geänderten Konditionen von Nöten ist.

Danke ung Gruß

paul59

Poet
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Beitrag von Poet » 24.04.2014, 23:55

@paul: Deswegen mein Hinweis mit der Auslegung -> es würde ev. auch nicht zu ALG-Bezug kommen weil Sperrzeit, selbst wenn keine AU vorläge.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 25.04.2014, 08:49

Es gibt eine gefestige Rechtssprechung des BSG, dass die Kasse eben nicht - drücken wir es mal salopp aus - Arbeitsamt spielen und Sperrzeiten festlegen darf oder aber fiktive, tatsächlich nicht bestehende Ansprüche, anrechnen darf. Als Ausnahmen gelten die von Fee zitierte grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten. Aus der Praxis kenne ich es z. B., dass der Krankengeldanspruch ruht, wenn der Versicherte trotz eines Hinweises der Kasse auf eine erfolgversprechende Kündigungsschutzklage verzichtet. Bei der hier genannten Konstellation kann ich auf Anhieb keinen dieser beiden Punkte erkennen.

Aber selbst wenn die Kasse das Ruhen rechtlich sauber begründen könnte/würde (auf schriftlichen Bescheid bestehen!), handelt es sich lediglich um ein Ruhen, das heißt, der Krankengeldanspruch besteht und führt zum Fortbestand der Mitgliedschaft. Obwohl der § 192 SGB V nur für Versicherungspflichtige gilt, wenden die Krankenkassen diesen Paragraphen aufgrund eines Besprechungsergebnisses (das wahrscheinlich auf der Rechtssprechung basiert, so genau weiß ich das nicht) ebenfalls bei freiwillig Versicherten an. Das heißt, nach Ablauf der Ruhenszeit lebt der Krankengeldanspruch wieder auf.

Allerdings hat die ganze Angelegenheit schon ein G'schmäckle. Sollte die psychische Belastung nicht von einem Facharzt attestiert worden sein, gehe ich davon aus, dass zur Zeit geprüft wird, ob die Arbeitsunfähigkeit begründet ist. Auch die Kassen wissen, dass Krankengeld lukrativer als eine Sperrzeit des Arbeitsamtes ist.

KKA
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Beitrag von KKA » 25.04.2014, 09:20

GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Aber selbst wenn die Kasse das Ruhen rechtlich sauber begründen könnte/würde
Welche rechtliche Grundlage greift hier, 44/3?
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: ....Das heißt, nach Ablauf der Ruhenszeit lebt der Krankengeldanspruch wieder auf.
Ruhenszeit = 6 Wochen, bzw. möglicherweise 5 Wochen in diesem Fall?

Gruss
KKA

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