KVdR - 9/10-Regelung, Ausnahmen aufgrund Auslandsaufenthalts

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Holsteiner67
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KVdR - 9/10-Regelung, Ausnahmen aufgrund Auslandsaufenthalts

Beitrag von Holsteiner67 » 27.05.2015, 14:15

Ich bin Beamter und frage für die GKV meiner Frau, 48 Jahre alt. Sie war von 01.08.1986 bis zum 31.07.2004 und ist nun wieder seit dem 04.05.2015 in der GKV. Wenn Sie am 01.03.2034 mit 67 Jahren in Rente geht, kann Sie im allgemeinen aufgrund Nichterfüllung der 9/10-Regelung nicht in die Pflicht-KVdR, sondern nur in die für uns ungünstigere freiwillige GKV, wo meine Altersbezüge bei der Berechnung der Prämie zur Hälfte mit einberechnet werden.

Nun zu meiner Frage: Nach Informationen, die wir von der GKV erhalten haben, wird die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.01.2010 "herausgerechnet", da wir während dieser Zeit in Nordamerika gelebt haben, die bekanntlich keine GKV haben. Sieht die nun veränderte Lage jetzt so aus, dass bei meiner Frau die Berechnung der 9/10 -Regelung wie folgt aussieht?
Von den knapp 48 Jahren zwischen dem 01.08.1986 bis zum 01.03.2034 werden nur 42 Jahre gezählt (Zeit in Nordamerika abgezogen). 50% von 42 Jahren sind 21 Jahre. Wenn Sie nun noch 19 Jahre arbeitet bis zum 01.03.2034, erfüllt meine Frau die 9/10 Regelung nun doch?? (19/21 Jahren = 90,5%).

Stimmt diese Rechnung so?

GerneKrankenVersichert
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Re: KVdR - 9/10-Regelung, Ausnahmen aufgrund Auslandsaufenth

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.05.2015, 14:59

Holsteiner67 hat geschrieben: Sieht die nun veränderte Lage jetzt so aus,
Welche veränderte Lage?

edit: Jetzt habe ich es verstanden. Die KK möchte die Zeit aus der Rahmenfrist rausrechnen. Da fehlt mir momentan nur die Rechtsgrundlage für.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

Versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

Frag doch die Kasse mal nach der Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen.
Zuletzt geändert von GerneKrankenVersichert am 27.05.2015, 15:05, insgesamt 1-mal geändert.

Holsteiner67
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Re: KVdR - 9/10-Regelung, Ausnahmen aufgrund Auslandsaufenth

Beitrag von Holsteiner67 » 27.05.2015, 15:05

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Holsteiner67 hat geschrieben: Sieht die nun veränderte Lage jetzt so aus,
Welche veränderte Lage?

Bisher gingen wir davon aus, dass auch die 6 Jahre in Nordamerika zur "Zeit der Erwerbstätigkeit" gezählt werden würde, aber nach Auskunft der Krankenkasse kann das wohl, wie auch immer, nun herausgerechnet werden, da es in Nordamerika keine GKV gibt.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 27.05.2015, 17:09

Die Zeit bzw. Dauer der Erwerbstätigkeit ist doch völlig uninteressant.

Am welche Tag genau hat Deine Frau erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen?

War es der 01.08.1986?

Wenn es so war, dann beginnt die 2. Hälfte am 17.05.2010, vorausgesetzt, dass der Rentenantrag punktgenau am 01.03.2034 gestellt wird.

In dieser Konstellation fehlen dann VVZ vom 17.05.2010 - 03.05.2015; das ist zu viel, dann fällt sie aus der KVdR raus.

Holsteiner67
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Beitrag von Holsteiner67 » 27.05.2015, 20:11

Rossi hat geschrieben:Die Zeit bzw. Dauer der Erwerbstätigkeit ist doch völlig uninteressant.

Am welche Tag genau hat Deine Frau erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen?

War es der 01.08.1986?

Wenn es so war, dann beginnt die 2. Hälfte am 17.05.2010, vorausgesetzt, dass der Rentenantrag punktgenau am 01.03.2034 gestellt wird.

In dieser Konstellation fehlen dann VVZ vom 17.05.2010 - 03.05.2015; das ist zu viel, dann fällt sie aus der KVdR raus.

OK, es zählen für die VVZ das gesamte Erwerbsleben, nicht nur die Zeit der Erwerbstätigkeiten. Das war mir klar.

Aber beim Telefonat mit der Krankenkasse kam die Frage der Anrechnung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Nordamerika hoch. In dieser Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.01.2010 konnte meine Frau gar keiner Arbeit nachgehen (keine Arbeitsgenehmigung). Zudem kennt man dort keine GKV. Also lässt sich diese Zeit herausrechnen aus dem "Erwerbsleben". So, aber leider doch ein wenig unklar, habe ich die Dame von der Krankenkasse am Telefon verstanden.

Meine Frau war in Nordamerika, weil ich dort für den Bund gearbeitet habe. Sie konnte während dieser Zeit nicht in der GKV versichert sein, sie konnte also nur privat versichert sein. Müssen Ehefrauen, die ihren Job vorübergehend aufgeben müssen wegen des Auslandsaufenthalt ihres Mannes (Bundeswehrbeamte, auch -soldaten), so einen Nachteil später bei der Zugehörigkeit zur GKV während ihres eigenen Rentenbezugs haben?

Gruß

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.05.2015, 20:32

Die KVdR ist ein Vorteil für diejenigen, die die Vorversicherungszeiten erfüllt haben. Wieso weshalb warum Versicherungszeiten fehlen ist unerheblich. Und ob deine Frau damals tatsächlich nicht zu einem ermäßigten Beitrag in der GKV hätte bleiben können, hängt von der Kasse und ihrer damaligen Satzung ab. Aber mal ganz ehrlich, Hand auf's Herz, wenn damals das Angebot gemacht im Raum gestanden hätte (monatlich ca. 40,-- € Beitrag ohne Leistungsansprüche), hättet ihr es in Anspruch genommen?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 28.05.2015, 08:28

Nun ja, Nachteil hin oder her. Der Wortlaut des Gesetzes ist nun einmal ziemlich eindeutig.

Wenn die Holde am 01.03.2034 den Rentenrag stellt, dann fehlen ihr an der KVdR 2 Jahre, 7 Monate und 5 Tage.

Durch die Stellung des Rentenantrages kann man allerdings den Zeitstrahl für die KVdR-Berechnung verändern.

Diese bedeutet bei deiner Holden, wenn sie am 20.11.2038 den Rentenantrag stellt, dann ist sie voraussichtlich in der KVdR drinne. Allerdings bekommt sie dann aufgrund des Rentenantrages vom 20.11.2038 natürlich nicht rückwirkend die Altersrente ab dem 01.03.2034. Es geht - nach meiner Kenntnis - nur max. 6 Monate rückwirkend.

Tja, sieht nicht gut aus.

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