Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 16.11.2015, 23:31

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Einfach mal bei Thomas Fischer lesen, z. B. "Vergleich und Vergleich":
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... r-im-recht

Parallelen im Kommunikationsverhalten werden offensichtlich:

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... id-5568043

Woran das wohl liegt? Ahnungslosigkeit und Ignoranz (Betroffener?) sind enge Freunde.

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broemmel
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Beitrag von broemmel » 16.11.2015, 23:55

broemmel hat geschrieben:
broemmel hat geschrieben:
broemmel hat geschrieben: Auf der Sachebene bewegst Du Dich doch schon lange nicht mehr.

Für Strafanzeigen ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Und Richter hat Du doch schon angezeigt. Ohne Ergebnis.

Was willst Du also. Du klagst doch nur anonym im Internet an und hoffst das Dir unbedarfte Leute das glauben.

Warum erstattest Du also keine Anzeige? Zu feige? So wie der verpasste Auftritt beim LSG?

Du hast doch nur Angst. So eine unberechtigte Anzeige kann ja auch nach hinten losgehen
Was willst Du? Eine Anzeige wegen Rechtsbeugung? Dann geh zur Staatsanwaltschaft .

Oder hast Du Angst? Scheint so. Du willst ja immer andere für Dich klagen lassen.
Du wirst doch laufend von Thomas Fischer ignoriert.
Und auch von allen die dort kommentieren.

Wann kommt denn das bei Dir an? Für Strafanzeigen ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Also hopp hopp auf zur Polizei und ran an den Speck.

Und dann auch mit den Konsequenzen leben.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 17.11.2015, 00:07

broemmel hat geschrieben: Was willst Du also.
Wie wäre es mit dem sofortigen Rücktritt des Präsidenten des Bundessozialgerichts, Peter Masuch?

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broemmel
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Beitrag von broemmel » 17.11.2015, 00:10

Warum?

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 17.11.2015, 16:32

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„Warum?“ ...

... ist längst nicht mehr die Frage. Und zur weiteren Klarstellung: jedenfalls
nicht um dem Vizepräsidenten des Bundessozialgerichtes, Prof. Dr. Rainer Schlegel,
vorzeitig Platz zu machen, zumal er vor 8 ½ Jahren Vorsitzender des 1. Senates
war, als das „BSG-Krankengeld-Fallen-weichenstellende-BSG-Urteil“ vom
26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, erging:

https://www.jurion.de/de/document/fullview/0:3257397/

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broemmel
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Beitrag von broemmel » 17.11.2015, 18:16

Also weißt Du nicht warum Du diese Forderung stellst?

Jedenfalls hast Du keine Antwort auf diese wirklich einfache Frage parat.

Du forderst den Rücktritt von Herrn Masuch weil.....
Antwort: jedenfalls nicht, um Platz für Herrn Schlegel zu machen.

Soll das wirklich die Antwort sein?

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 18.11.2015, 01:19

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Auslegungs- und Empfängerhorizont-Ignoranz:


Dass „Auslegung“ und „Empfängerhorizont“ bei der Krankengeld-„Recht“sprechung anders als bei allen anderen obersten Gerichtshöfen - http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#78950 - keine Rolle spielen (dürfen), wurde vom Bundessozialgericht (BSG) vorgegeben und von den Landessozialgerichten transportiert.

Zunächst zum Urteil des BSG vom 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R:
http://www.aok-business.de/fachthemen/p ... id/569891/
Demgemäß wird das Krg in der Praxis jeweils auf Grund der vom Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krg vorliegt. Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krg, kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krg hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (vgl ua BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr 1 S 2; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 2).

Zwar wäre eine Bewilligung von Krg durch einen Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit bzw bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) ebenfalls denkbar; in der Praxis kommen derartige Fälle indessen nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vor; ob eine solche atypische Krg-Bewilligung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Jedenfalls wird mit der Krg-Bewilligung auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (vgl BSG, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr 103). Hieran hat das BSG auch unter Geltung des SGB V festgehalten und ua entschieden, dass nur eine Einstellung der Krg-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der Arbeitsunfähigkeit die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraussetzt (vgl Urteil des Senats vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 2).
P.S.: auch hier hat Prof. Dr. Schlegel, zwischenzeitlich Vizepräsident des BSG, mitgerichtet

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broemmel
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Beitrag von broemmel » 18.11.2015, 03:07

Und das ist die Antwort?

Ist immer noch nicht verständlich. Formuliere das doch mal einfach.

Herr Masuch soll zurücktreten weil: ..........

broemmel
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Beitrag von broemmel » 18.11.2015, 05:57

Und das ist die Antwort?

Ist immer noch nicht verständlich. Formuliere das doch mal einfach.

Herr Masuch soll zurücktreten weil: ..........

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 19.11.2015, 19:30

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Lange vor dem 4. und 5. der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Mit der am 18.11.2015 dargestellten Spezial-„Recht“sprechung jenseits geltenden Rechts – Urteil des BSG vom 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R – hat sich fünf Jahre später der 11. Senat des LSG BW „profiliert“.

Nachdem ein Antragsteller geltend machte, die Krankengeld-Bewilligung sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und die Krankengeld-Einstellung eine Aufhebungsentscheidung, folgte der 11. Senat des LSG BW mit Beschluss vom 09.02.2010, L 11 KR 6029/09 ER-B, unkritisch den BSG-Formulierungen statt allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen und führte aus, das Krankengeld werde
„jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw hier dem Auszahlschein für Krg entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist hierin - also in der Auszahlung bzw Gewährung von Krg - regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass den Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht und somit ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld vorliegt (BSG, Urteil vom 22. März 2005, B 1 KR 22/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 6; BSG, Urteil vom 26. November 1991, 1/3 RK 25/90, SozR 3-2500 § 48 Nr 1). Eine Bewilligung von Krg auf Dauer ist zwar ebenfalls denkbar, aber ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen anzunehmen, was im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist (BSG aaO). Dennoch wird mit der Krg-Bewilligung auch über das vorläufige Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Bringt der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes, eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (BSG aaO).

Vorliegend kann nicht von einem Dauerverwaltungsakt ausgegangen werden. Im Bescheid vom 21. November 2008 wird nur geregelt, dass der Anspruch auf Krg nach dem Ende der Entgeltfortzahlung der Arbeitgeberin am 6. November 2008 beginnt, nicht aber, dass Krg ab diesem Zeitpunkt auf Dauer gewährt wird. Die Antragstellerin wird in dem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit mit einem Auszahlschein für Krg nachzuweisen hat und Krg grundsätzlich rückwirkend nur bis zum Ausstellungsdatum des Auszahlscheines gezahlt werden kann. Damit bleibt für die Auslegung, Krg sei mit dem Bescheid vom 21. November 2008 auf Dauer bewilligt worden, kein Raum.“
Seit wann ist unabhängig vom im Einzelfall durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Bewilligung, "dennoch" nicht von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auszugehen, wenn die Leistung nicht auf Dauer bewilligt wurde?

Dies dürfte nicht nur den übrigen obersten Gerichtshöfen neu sein, sondern auch allen Senaten des Bundessozialgerichts – außer dem 1. BSG-Senat unter Leitung des BSG-Präsidenten Peter Masuch. Deswegen irritiert, dass es aus den übrigen Sachgebieten der Sozialgerichtsbarkeit seit Jahren kein Veto gibt. Obwohl: die Personalie ....

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broemmel
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Beitrag von broemmel » 19.11.2015, 20:24

Ist das jetzt der Grund?

Weil jemand oder besser gesagt, viele, eine andere Rechtsauffassung haben soll Herr Masuch zurücktreten?

Wie viel Tage bist Du schon praktizierender Anwalt?
Nur die übliche Frage. Denn die geneigten Leser sollten sich ja ein eigenes Bild von Deiner Qualifikation machen können.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 20.11.2015, 15:39

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BSG-Krankengeld-Falle
Wieder das Landessozialgericht Baden-Württemberg und seine zentrale Rolle


Es ist bereits dargestellt, dass dieses Gericht im Februar 2010 die Pionier-Multiplikatoren-Rolle für die „Auslegungs-Konstruktion“ des BSG vom März 2005 übernahm. Offenbar kommt der „Loyalität“ des LSG BW mit der Krankengeld-„Recht“sprechung des BSG-Präsidenten-Senates nach wie vor mehr Bedeutung bei als allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen. Mit Urteil vom 21.10.2015, L 5 KR 5084/14, hat sich das Gericht erneut - demonstrativ - vor BSG-Präsident Peter Masuch gestellt.

Wie die sechs Entscheidungen des 1. BSG-Senates vom 16./17.12.2014 stützt sich auch das aktuelle Urteil des 5. LSG-Senates weniger auf überzeugende rechtliche Argumente als auf die Autorität des BSG.

Es ist zwar nichts Besonderes, wenn sich Gerichte bei ihrer Rechtsanwendung von obergerichtlichen Vorgaben leiten lassen. Ungewöhnlich ist allerdings, die Entscheidung nur an BSG-Vorgaben auszurichten und dabei das Gesetz und dessen Auslegung ebenso zu übergehen wie den ausdrücklichen Hinweis des BSG, dass schon im Ansatz zwischen der ärztlichen Feststellung der AU und der Bescheinigung der ärztlich festgestellten AU zu unterscheiden ist.

Solche „Techniken“ sind insbesondere dann nicht nachvollziehbar, wenn die BSG-Rechtsprechung wie hier seit Jahren mit stichhaltigen Argumenten äußerst scharfer Kritik ausgesetzt ist (früher auch Landessozialgericht Essen, zuletzt Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 22.05.2015, S 19 KR 959/13) und inzwischen durch eine Gesetzesänderung zum 23.07.2015 teilweise wieder eingefangen werden musste. In diesem Kontext dürfte auch die Tatsache relevant sein, dass der 1. BSG-Präsidenten-Senat die traditionelle Zuständigkeit für Krankengeld verloren hat.

Das Denken dazu hat nun auch in der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins begonnen. Der für Mitglieder in der Fachzeitschrift ASR – Anwalt / Anwältin im Sozialrecht 4/2015, Seite 151 ff, zugängliche Fachaufsatz "Die Bewilligung von Krankengeld als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (SG Speyer) - m. Anm. Schröder" – früheres Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses – zu einem älteren Beschluss des Sozialgerichts Speyer ist ein deutlicher Hinweis darauf.

Ob dieser Fachaufsatz dem Landessozialgericht Baden-Württemberg bekannt ist, kann dahingestellt bleiben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lagen dem erkennenden Senat (zwar nicht im konkreten Einzelfall aber zu einem am selben Tag entschiedenen Fall) jedenfalls die Argumente der „Festschrift aus der Gegenperspektive oder Strafanzeige“ (einfach googlen) in voller Länge vor.

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 22.11.2015, 23:27

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Obwohl sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 21.10.2015,
L 5 KR 5084/14, 10 x auf BSG-„Rechts“sprechung bezieht, sieht es nach wie vor davon
ab, auch dessen Hinweis im Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, zu befolgen, „dass
schon im Ansatz zwischen der ärztlichen Feststellung der AU als Voraussetzung des
Krg-Anspruchs und der Bescheinigung der ärztlich festgestellten AU zu unter-
scheiden ist
.“.

Stattdessen scheinen AU-Feststellung und AU-Bescheinigung für das LSG BW dasselbe zu
sein:
In der Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung des Dr. M. vom 04.01.2013 ist
- abschnittsweise - Arbeitsunfähigkeit bis (Freitag, den) 18.01.2013 festgestellt
worden
.
und
Dr. M. hat Arbeitsunfähigkeit nach Ausstellung der Arbeitsunfähigkeits-Folgebe-
scheinigung
vom 04.01.2013 aber erst wieder durch Ausstellung einer weiteren
Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung am 21.01.2013 festgestellt
.
Bemerkenswert ist hier auch der neue Begriff der „abschnittsweisen Arbeitsunfähigkeit“!

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broemmel
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Beitrag von broemmel » 23.11.2015, 00:02

broemmel hat geschrieben:Ist das jetzt der Grund?

Weil jemand oder besser gesagt, viele, eine andere Rechtsauffassung haben soll Herr Masuch zurücktreten?

Wie viel Tage bist Du schon praktizierender Anwalt?
Nur die übliche Frage. Denn die geneigten Leser sollten sich ja ein eigenes Bild von Deiner Qualifikation machen können.
Keine Antwort?

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 23.11.2015, 10:35

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Hallo Broemmel,

verbeiße dich doch nicht so in symbolische Nebensächlichkeiten wie den

sofortigen Rücktritt des Präsidenten des Bundessozialgerichts, Peter Masuch

Dieser Thread betrifft die Frage

Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?

ausgehend von der These

Sie könnten es, tun es aber nicht, jedenfalls bisher nicht nach gesetzlichen Vorschriften!

Schönen Gruß!
Anton Butz

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