Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 07.02.2016, 12:23

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Die Staatsanwaltschaft


Etwas andere Fragen stellen sich auch der Staatsanwaltschaft - aber die "eiert":


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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 07.02.2016, 18:55

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Verantwortung für den Rechtsstaat?


Da stellt sich die Frage, ob derartiger Umgang mit den Begriffen "Anfangsverdacht"
und "Anhaltspunkte"der Sache gerecht wird, wenn Gegenstand der Beurteilung ein
mögliches "Verbrechen" ist, evtl. sogar "organisiert" - oder nicht?

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Rossi
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Beitrag von Rossi » 08.02.2016, 22:53

Nun ja, wie geht es jetzt weiter Anton?!

Welche Taktik hast Du ggf.?!

Der 1. Senat ist bekanntlich raus aus dem Krankengeld! Nunmehr ist der 3. Senat, der es vielleicht anders sehen könnte, zuständig.

Aber wie kommst Du jetzt wieder mit einer Revision zum BSG, wenn der Drobs schon längst durch die gefestigte Rechtsprechung des 1. Senats gelutscht ist?

Die Strafanzeige gegen die Richter des 1. Senates ist wohl leicht und lapidar unter den Teppich gekehrt worden.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.02.2016, 23:40

Hallo Rossi,

danke für den sachlichen Beitrag!

Zum § 46 SGB V a. F. zum BSG zu kommen, ist längst kein Problem mehr:

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http://www.bsg.bund.de/DE/07_Anhaengige ... nn=3461716

und zum neuen Recht ab 23.07.2015 wohl auch nicht

http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post21253

Ja, "unter den Teppich gekehrt" stimmt zwar - aber der der Teppich ist schon angehoben.

Was meinst du zu der Überlegung, vorsorglich Erstattungsansprüche geltend zu machen bzw. darüber hinaus aktiv zu werden?

Schönen Gruß
Anton

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 09.02.2016, 01:52

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staatl. Verbrechen?

um den "angehobenen Teppich" zu konkretisieren:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post21256

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Rossi
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Beitrag von Rossi » 09.02.2016, 14:39

Hm, was meinst Du damit

Zitat:
vorsorglich Erstattungsansprüche geltend zu machen bzw. darüber hinaus aktiv zu werden?


Wer soll hier vorsorglich einen Erstattungsanspruch anmelden?!?

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 10.02.2016, 23:46

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Nun Rossi, dachte an die §§ 5 und 12a SGB II, § 44 und 102 ff SGB X, nehme
die Frage aber wegen Abwegigkeit zurück; es ging ja darum, beim BSG und bei
der StA den Fuß in der Tür zu haben.

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Rossi
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Beitrag von Rossi » 11.02.2016, 10:43

Sicherlich könnten die Jobcenter oder gar Sozialhilfeträger einen sog. vorsorglichen Erstattungsanspruch anmelden.

Es gibt nämlich auch eine Ausschlussfrist von 12 Monaten für die sog. vorsorgliche Anmeldung (vgl. § 111 SGB X). Allerdings beginnt diese Frist erst ab dem Zeitpunkt in dem die Leistungspflicht anerkannt wird (vgl. § 111 Satz 2 SGB X). Das bedeutet, erst nach Entscheidung des BSG, dass die Kasse ggf. zu leisten hat, beginnt die 12 Monatsfrist. Also alles im Lot bzw. im Boot.

Ach ja, gucke mal hier:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 5-092.html

Es hat den Anschein, dass sich selbst die Richter beim BSG untereinander nicht grün sind und sich gegenseitig bekäbbeln.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 11.02.2016, 14:23

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einvern. Verschiebebahnhof?


Hmm, haben sich die JobCenter (+ Arbeitagenturen) also mit der
Krankengeld-Fallen-„Rechts“auslegung und den Folgen des Gesetzes-
Selbstvollzugs entgegen den §§ 32, 48 SGB X arrangiert?

Andernfalls müssten die Krankengeld-Fallen-Opfer in bestandskräftig
entschiedenen Fällen doch – vor Jahresende – zu Anträgen nach § 44
SGB X veranlasst werden, damit die Leistungspflicht der Krankenkasse
überhaupt (wieder) entstehen könnte.

Und zum BSG: am 01.07.2015 waren sieben von vierzehn Positionen der
Vorsitzenden Richterinnen und Richter unbesetzt, darunter einige Vorsitzen-
denstellen, die wegen laufender Konkurrentenklagen nicht nur kurzfristig,
sondern seit Jahren vakant sind. Ähnliches gilt für zahlreiche Landes-
sozialgerichte.
http://dav-sozialrecht.de/files/downloa ... 0Seite.pdf

Das muss sich zwangläufig auswirken. 13 Senate können wohl kaum
damit zufrieden sein, dass sich der Präsidenten-Senat trotzdem so viel
Zeit für fiktive Krankengeld-Konstruktionen nahm und damit nicht nur
die Rechtsprechung, sondern auch das Ansehen des BSG insgesamt
nachhaltig störte.

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Rossi
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Beitrag von Rossi » 11.02.2016, 23:36

Nun ja, Anton.

Die meisten JC akzeptieren die Ablehnungen der Kasse und steigen nicht so tief in die Materie ein. Denn dafür haben die JC in der Regel leider keine Zeit.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 12.02.2016, 00:37

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Ja, klar Rossi,

das betrifft auf höherer Ebene die Schnittstelle Nahles / Gröhe.

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 12.02.2016, 13:32

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Jahrespressegespräch 2016 beim Bundessozialgericht, BSG
am Freitag, dem 26. Februar 2016 um 11 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal



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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 14.02.2016, 17:17

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Zum Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13,
hier nun einige Textpassagen und die Frage:

„Was steckt dahinter – oder ist dies insgesamt belanglos?“


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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 15.02.2016, 15:39

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Signale?


Erstaunlicherweise wurde am 02.02.2016 dieses Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2004, L 16 KR 324/03, hier veröffentlicht:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Was soll uns dies sagen? Vielleicht, dass wieder Hoffnung auf „Rechtsprechung“ bestehen könnte, seitdem beim BSG wieder der 3. Senat zuständig ist.
Immerhin hatte dieser 3. Senat des BSG – in anderem Zusammenhang – mit Urteil vom 28.10.1981, 3 RK 59/80, ausgeführt:
Die Feststellung und die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kassenarzt sind Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, für die die Träger der Krankenversicherung eine Mitverantwortung tragen. Eine fehlerhafte Verfahrensweise des Kassenarztes in diesem Bereich kann nicht ohne weiteres dem Versicherten zugerechnet werden.

Ein anderes Ergebnis wäre mit der Zielsetzung des SGB, dem Bürger den Zugang zu den Sozialleistungen zu erleichtern, nicht in Einklang zu bringen. Es darf einem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seiner Krankenkasse bzw der für sie handelnden Organe der kassenärztlichen Versorgung vertraut und sich nach ihren Anweisungen und Informationen richtet. Es ist dem Kläger daher nicht anzulasten, daß ….

Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, daß eine Verletzung der den Sozialleistungsträgern nach §§ 13 ff SGB I obliegenden Verpflichtung zur Beratung und Auskunftserteilung einen Anspruch des Bürgers auf Herstellung des Zustandes begründen kann, der ohne diese Pflichtverletzung voraussichtlich bestanden hätte (…). Auch dieser Gesichtspunkt spricht für die im vorliegenden Fall vorgenommene Abgrenzung zwischen dem Verantwortungsbereich des Klägers und dem der Beklagten.

Das Vertrauen des Klägers auf die Richtigkeit des von dem behandelnden Kassenarzt eingeschlagenen Verfahrens wäre nur dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn er aufgrund besonderer Umstände gewußt hätte oder hätte wissen müssen, daß …

https://www.jurion.de/Urteile/BSG/1981-10-28/3-RK-59_80

Dementsprechend hat damals auch das LSG NRW entschieden, dass
... die Verspätung auf Umständen beruht, die ihr (eingefügt: der Beklagten) zuzurechnen sind. Mit Urteil vom 28.10.1981 (BSGE 52, 254ff.) hat das BSG zur Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung) entschieden, die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kassenarzt seien Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, für die die Träger der Krankenversicherung eine Mitverantwortung trügen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

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Rossi
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Beitrag von Rossi » 15.02.2016, 18:22

Nun ja Anton. Die damalige Entscheidung des LSG NRW ist rechtskräftig geworden. D. h., die Kasse hat keine Berufung eingelegt. Damit wird dieser Fall nicht mehr vom 3. Senat verhandelt.

Die Gretchenfrage ist natürlich, wie der 3. Senat heute (also im Jahr 2016) entscheiden würde.

Eins dürfte schon mal ziemlich klar sein, dass der 3. Senat heute mit ganz anderen Richtern besetzt, als 1986. Dazwischen liegen immerhin schlappe 30 Jahre.

Ferner haben wir das Problem, dass der 3. Senat ggf. die gefestigte Rechtsprechung des 1. Senates ggf. aufgeben bzw. anders auslegen muss.. Damit könnte der 3. Senat ggf. ein Verfahren des sog. großen Senates beim BSG riskieren. Denn der sog. große Senat ist gerdade für diesen Krempel zuständig (will heißen 3 Richter und 5 Meinungen). Ob jenes passiert, bleibt echt abzuwarten. So einfach ist das alles nicht. Denn dann pinkelt man sich gegenseitig an.

Es gibt einen tollen Spruch: Recht haben und Recht bekommen, ist nicht iimmer so einfach.

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