ich habe folgendes Anliegen, vielleicht könnt ihr mir hier helfen.
Seit 2008 bin ich voll erwerbsgemindert und bekomme eine EU-Rente von der DRB. Seinerzeit wurde von meiner damaligen Krankenkasse standardgemäss die KVDR-Voraussetzungen geprüft und festgestellt, da ich die notwendigen Tage nicht erfüllt hatte zur Mitgliedschaft in der KVDR. Ich musste mich nach Bewilligung der Rente dann freiwillig gesetzlich versichern.
Als 2010 die EU-Rente auslief und ich eine Weiterzahlung beantragte, wurde diesem Antrag stattgegeben. Wieder erhielt ich eine volle EU-Rente bis Ende 2013. Mitte 2013 stellte ich einen weiteren Antrag auf Weiterzahlung der EU-Rente. Dem wurde stattgegeben und bin ab 2014 auf Dauer EU-berentet.
Bis heute bin ich freiwillig gesetzlich versichert.
Nun bin ich durch dieses Forum hier auf die Neuberechnung der KVDR-Voraussetzungen bei Antrag auf Weiterzahlung aufmerksam geworden. Demnach hätten bei den beiden Anträgen auf Weiterzahlung die KVDR Bedingungen neu berechnet werden müssen.
Quelle: https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 2.2014.pdf3.6.2 Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt grundsätzlich als neuer Rentenantrag. Eine erneute Prüfung der Vorversicherungszeit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn aufgrund des bis-herigen Rentenbezugs Versicherungspflicht in der KVdR nicht bestand. Kommt es zur Zahlungseinstellung der befriste-ten Rente, ist vom Tag nach Ablauf der befristeten Rente - frühestens jedoch ab Antragstellung - ggf. zunächst eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) durchzuführen. Wird dem Antrag auf Weiterzahlung entsprochen, so dass die Rente (rückschauend betrachtet) nicht entfallen ist, wird auch die bisherige KVdR (rückwirkend) fortgeführt, selbst wenn der Antrag auf Weiterzahlung erst nach Wegfall der befristeten Rente gestellt wurde. Waren die KVdR-Voraussetzungen dagegen bislang nicht erfüllt, beginnt diese frühestens mit dem Tag, an dem der Antrag auf Weiter-zahlung gestellt wurde.
Ich habe jetzt Widerspruch bei meiner KK eingelegt, dieses wurde abgelehnt, da ich in laufendem Bezug der Rente bin und diesen ohne Unterbrechung. Der 3.6.2 wird so ausgelegt, das dieses hier nur gelte,wenn die Rente unterbrochen wäre. Sie sagen zudem, das bei Eintritt in die Altersrente die KVDR neu berechnet werden würde.
Auch der Hinweis auf die Rechtlichen Arbeitsanweisungen R 2.5.1 lassen sie nicht gelten. In dieser Anweisung ist ersichtlich ,das die Krankenkasse die KVDR bei jede, Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten EU-Rente neu berechnen muss.
Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung- ... _201R2.5.1R2.5.1 Meldung der KV-/PV-Verhältnisse vor der Rentenantragstellung/ab der Rentenantragstellung
Auch dieses lehnt die KK ab, da die rechtlichen Auslegungen ihrer KK dieses nicht vorsehe und nur neu berechnet wird, falls die Rente unterbrochen wäre oder die Rentenart geändert wird.
Mich ärgert es, das die KK sich so gegen die Arbeitsanweisungen widersetzt und ich mich weiterhin erst mal freiwillig gesetzlich versichern muss.
Könnt Ihr mir helfen?