Neuer Job, krank ab ersten Arbeitstag. wer zahl?
Moderator: Czauderna
Neuer Job, krank ab ersten Arbeitstag. wer zahl?
Hallo. Person A. hat eine neue Arbeitsstelle. Arbeitsbegin 25.01. Person hat vorher ALG 2 bezogen und das Jobcenter am 22.01 über die Veränderung (Arbeitsaufnahme) informiert.
Nun ist Person A. am Wochenende krank geworden, so das der neue Job am 25.01. Krankheitsbeding nicht angetreten werden konnte. Person A hat den neuen Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbesch. bis zum 29.01. vorgelegt.
Person A hat daraufhin die fristgerechte Kündigung zum 29.01. bekommen.
Der neue Arbeitgeber muss ja die ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Lohn zahlen. Person A war deshalb bei der Krankenkasse, die die Woche auch nicht zahlen will, da der neue Arbeitgeber Person A noch nicht bei der Krankenkasse angemeldet hat und wohl auch nicht mehr anmelden wird.
Person A hat sich auf Grund der Kündigung wieder beim Jobcenter angemeldet. Dies will aber die Woche auch nicht zahlen, da nach deren Meinung die Krankenkasse zahlen muss.
Frage. Wer hat Recht, von wem bekommt Person A die Woche bezahlt?
Nun ist Person A. am Wochenende krank geworden, so das der neue Job am 25.01. Krankheitsbeding nicht angetreten werden konnte. Person A hat den neuen Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbesch. bis zum 29.01. vorgelegt.
Person A hat daraufhin die fristgerechte Kündigung zum 29.01. bekommen.
Der neue Arbeitgeber muss ja die ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Lohn zahlen. Person A war deshalb bei der Krankenkasse, die die Woche auch nicht zahlen will, da der neue Arbeitgeber Person A noch nicht bei der Krankenkasse angemeldet hat und wohl auch nicht mehr anmelden wird.
Person A hat sich auf Grund der Kündigung wieder beim Jobcenter angemeldet. Dies will aber die Woche auch nicht zahlen, da nach deren Meinung die Krankenkasse zahlen muss.
Frage. Wer hat Recht, von wem bekommt Person A die Woche bezahlt?
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Hmm,
ich denke, das kann man durchaus sozialversicherungsrechtlich beantworten.
Krankengeld gibt's nur dann, wenn A zum 25.01.2016 als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) Mitglied der Kasse geworden ist. Dafür hätte A gegen Entgelt beschäftigt werden müssen. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Beschäftigung wurde (wegen Krankheit) nicht aufgenommen, Entgelt wurde auch nicht gezahlt.
Damit hat die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 1 SGB V mangels "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" nicht begonnen. Und ohne Mitgliedschaft kein Krankengeld.
Anmelden darf der Arbeitgeber hier nicht, es bestand kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Ob das Jobcenter oder sonst irgenwer für die Woche zahlen muss kann ich nicht beantworten. Anspruch gegen die Krankenkasse gibt es nicht.
https://krankengeld24.de/anspruch/83-kr ... isses.html
Gruß
Swantje
ich denke, das kann man durchaus sozialversicherungsrechtlich beantworten.
Krankengeld gibt's nur dann, wenn A zum 25.01.2016 als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) Mitglied der Kasse geworden ist. Dafür hätte A gegen Entgelt beschäftigt werden müssen. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Beschäftigung wurde (wegen Krankheit) nicht aufgenommen, Entgelt wurde auch nicht gezahlt.
Damit hat die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 1 SGB V mangels "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" nicht begonnen. Und ohne Mitgliedschaft kein Krankengeld.
Anmelden darf der Arbeitgeber hier nicht, es bestand kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Ob das Jobcenter oder sonst irgenwer für die Woche zahlen muss kann ich nicht beantworten. Anspruch gegen die Krankenkasse gibt es nicht.
https://krankengeld24.de/anspruch/83-kr ... isses.html
Gruß
Swantje
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Hallo,
genau so sehe ich es auch - was würde denn passieren wenn nun die Anmeldung des Arbeitgebers doch noch erfolgen würde ?.
Wenn ich Swantje B. richtig verstanden habe, dann müsste die Krankenkasse beim Arbeitgeber intervenieren und die Rechtmäßigkeit der Anmeldung in Frage stellen ?
Gruss
Czauderna
genau so sehe ich es auch - was würde denn passieren wenn nun die Anmeldung des Arbeitgebers doch noch erfolgen würde ?.
Wenn ich Swantje B. richtig verstanden habe, dann müsste die Krankenkasse beim Arbeitgeber intervenieren und die Rechtmäßigkeit der Anmeldung in Frage stellen ?
Gruss
Czauderna
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Richtig, und genau das machen wir in der Praxis auch, wenn AU-Beginn und Beginn der Beschäftigung auf den gleichen Tag fallen und für diesen ersten Tag kein Entgelt gezahlt wurde (das ergibt sich ja spätestens aus der Verdienstbescheinigung). Sozialversicherungspflicht und Krankengeldanspruch gibt es dann nur in absoluten Sonderfällen, nämlich bei Erkrankung auf dem Weg zur Arbeit (arbeitsfähig, -bereit und -willig losgefahren, auf dem Weg arbeitsunfähig geworden und daher nicht angekommen). In der Regel also ein Wegeunfall (und dann kein Kranken-, sondern Verletztengeld).Czauderna hat geschrieben:Hallo,
genau so sehe ich es auch - was würde denn passieren wenn nun die Anmeldung des Arbeitgebers doch noch erfolgen würde ?.
Wenn ich Swantje B. richtig verstanden habe, dann müsste die Krankenkasse beim Arbeitgeber intervenieren und die Rechtmäßigkeit der Anmeldung in Frage stellen ?
Gruss
Czauderna
Gruß
Swantje