Neuer Job, krank ab ersten Arbeitstag. wer zahl?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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philwill
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Neuer Job, krank ab ersten Arbeitstag. wer zahl?

Beitrag von philwill » 13.02.2016, 15:09

Hallo. Person A. hat eine neue Arbeitsstelle. Arbeitsbegin 25.01. Person hat vorher ALG 2 bezogen und das Jobcenter am 22.01 über die Veränderung (Arbeitsaufnahme) informiert.
Nun ist Person A. am Wochenende krank geworden, so das der neue Job am 25.01. Krankheitsbeding nicht angetreten werden konnte. Person A hat den neuen Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbesch. bis zum 29.01. vorgelegt.
Person A hat daraufhin die fristgerechte Kündigung zum 29.01. bekommen.

Der neue Arbeitgeber muss ja die ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Lohn zahlen. Person A war deshalb bei der Krankenkasse, die die Woche auch nicht zahlen will, da der neue Arbeitgeber Person A noch nicht bei der Krankenkasse angemeldet hat und wohl auch nicht mehr anmelden wird.
Person A hat sich auf Grund der Kündigung wieder beim Jobcenter angemeldet. Dies will aber die Woche auch nicht zahlen, da nach deren Meinung die Krankenkasse zahlen muss.

Frage. Wer hat Recht, von wem bekommt Person A die Woche bezahlt?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.02.2016, 16:27

Hallo,
Solange der Arbeitgeber keine Anmeldung bei der Kasse macht, solange wird die Kasse auch kein Krankengeld zahlen. Ob der Arbeitgeber eine Anmeldung machen muss, das ist meiner Meinung nach eine arbeitsrechtliche Frage.
Aus Kassensicht hat derzeit die Kasse recht.
Gruß
Czauderna

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 13.02.2016, 17:57

Hmm,

ich denke, das kann man durchaus sozialversicherungsrechtlich beantworten.

Krankengeld gibt's nur dann, wenn A zum 25.01.2016 als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) Mitglied der Kasse geworden ist. Dafür hätte A gegen Entgelt beschäftigt werden müssen. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Beschäftigung wurde (wegen Krankheit) nicht aufgenommen, Entgelt wurde auch nicht gezahlt.

Damit hat die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 1 SGB V mangels "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" nicht begonnen. Und ohne Mitgliedschaft kein Krankengeld.

Anmelden darf der Arbeitgeber hier nicht, es bestand kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Ob das Jobcenter oder sonst irgenwer für die Woche zahlen muss kann ich nicht beantworten. Anspruch gegen die Krankenkasse gibt es nicht.

https://krankengeld24.de/anspruch/83-kr ... isses.html

Gruß
Swantje

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.02.2016, 20:05

Hallo Swantje B,
was unterscheidet nun unsere beiden Antworten im Ergebnis ?
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 13.02.2016, 22:31

Das Ergebnis von Swantje steht fest. Dein Ergebnis kann so interpretiert werden das nur die Anmeldung vom ag fehlt damit Krankengeld gezahlt werden kann.
Den ist ja nicht so.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.02.2016, 09:13

Naja, der Arbeitgeber meldet nur an, wenn Versicherungspflicht entsteht. Und Swantje hat genau ausgeführt, wann sie enststeht. Das Ergebnis - keine Versicherungspflicht, keine Anmeldung, kein Krankengeld ist identisch.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.02.2016, 12:19

Hallo,
genau so sehe ich es auch - was würde denn passieren wenn nun die Anmeldung des Arbeitgebers doch noch erfolgen würde ?.
Wenn ich Swantje B. richtig verstanden habe, dann müsste die Krankenkasse beim Arbeitgeber intervenieren und die Rechtmäßigkeit der Anmeldung in Frage stellen ?
Gruss
Czauderna

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 14.02.2016, 12:33

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
genau so sehe ich es auch - was würde denn passieren wenn nun die Anmeldung des Arbeitgebers doch noch erfolgen würde ?.
Wenn ich Swantje B. richtig verstanden habe, dann müsste die Krankenkasse beim Arbeitgeber intervenieren und die Rechtmäßigkeit der Anmeldung in Frage stellen ?
Gruss
Czauderna
Richtig, und genau das machen wir in der Praxis auch, wenn AU-Beginn und Beginn der Beschäftigung auf den gleichen Tag fallen und für diesen ersten Tag kein Entgelt gezahlt wurde (das ergibt sich ja spätestens aus der Verdienstbescheinigung). Sozialversicherungspflicht und Krankengeldanspruch gibt es dann nur in absoluten Sonderfällen, nämlich bei Erkrankung auf dem Weg zur Arbeit (arbeitsfähig, -bereit und -willig losgefahren, auf dem Weg arbeitsunfähig geworden und daher nicht angekommen). In der Regel also ein Wegeunfall (und dann kein Kranken-, sondern Verletztengeld).

Gruß
Swantje

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