Hallo zusammen
Ich bin bei der PBeaKK versichert Gruppe B . Mein Sohn ist immer schon bei mir mitversichert.
Nun hat er sich im März 2015 exmatrikuliert und bezieht seitdem ALG2. Er durfte nach der Exmatrikulation noch 1 Jahr weiterhin in der PBeaKK bleiben. Dieses läuft nun im März ab und er muss sich nach einer anderen Krankenkasse umsehen.
Man hat mir nun bei zahlreichen Telefonaten so viel gegensätzliches erzählt das ich endlich einmal eine richtge Auskunft brauche- oder einen Rat wohin ich mich wenden kann.
Kann mein Sohn nun in eine gesetzliche Krankenkasse? Also Pflichtmitglied oder nur als freiwilliges Mitglied.
Und zahlt das Jobcenter immer den vollen Krankenkassenbeitrag?
Eine private Krankenversicherung wird ihn aufgrund einer Vorerkrankung wohl nicht nehmen- das hatten wir vor einem Jahr schon versucht.
Brauche dringend Hilfe
PBeaKK nach Exmatrikulation und jetzt ALG2 jetzt in die GKV
Moderator: Czauderna
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Hallo Diana,
so wie du den Sachverhalt schilderst ist hier nach meiner Auffassung schon bei Beginn des Arbeitslosengeld-II-Bezugs ein Fehler gemacht worden. Die PBeaKK ist keine private Krankenversicherung. Sie ist auch keine gesetzliche Krankenversicherung. Als besondere Sozialeinrichtung für Angehörige der früheren (staatlichen) Deutschen Bundespost steht sie außerhalb des Systems der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung.
Wenn dein Sohn "schon immer" bei dir mitversichert war, war er vor Bezug des ALG II also weder gesetzlich noch privat versichert.
Damit gilt seit Beginn des Arbeitslosengeld-II-Bezugs grundsätzlich § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V:
(2a) Versicherungspflichtig sind [...] Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen [...].
Diese Versicherungspflicht ist für Personen, die vor Beginn des ALG II privat oder (wie dein Sohn) bisher weder privat noch gesetzlich versichert waren, durch § 5 Abs. 5a SGB V eingeschränkt:
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört[.] .
Die Personen nach Absatz 5 sind hauptberuflich Selbstständige, die § 6 Abs. 1 oder 2 regelt diverse Tatbestände der Versicherungsfreiheit, die auf deinen Sohn nicht zutreffen.
Er müsste daher vom Jobcenter rückwirkend zum Bezug des Arbeitslosengeld-II-Bezugs versicherungspflichtig bei einer gesetzlich Krankenkasse angemeldet werden.
Soweit die Rechtslage aus meiner Sicht. Wie man das in der Praxis am besten umsetzt - keine Ahnung.
Argumentationshilfen finden sich evtl. im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.01.2011, Aktenzeichen B 12 KR 11/09 R, http://lexetius.com/2011,987. Sachverhalt und Fragestellung waren zwar komplett anders, das BSG hat aber ein paar grundsätzliche Erwägungen aufgestellt, die insbesondere unterstützen, dass die besonderen Sozialeinrichtungen für die Angehörigen der ehemaligen Staatsbetriebe Bundesbahn und Bundespost weder der GKV noch der PKV zuzuordnen sind und die sich zu der Frage äußern, ob "mitversicherte Angehörige" von Beamten unter die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fallen (Ergebnis: tun sie nicht).
Gruß
Swantje
so wie du den Sachverhalt schilderst ist hier nach meiner Auffassung schon bei Beginn des Arbeitslosengeld-II-Bezugs ein Fehler gemacht worden. Die PBeaKK ist keine private Krankenversicherung. Sie ist auch keine gesetzliche Krankenversicherung. Als besondere Sozialeinrichtung für Angehörige der früheren (staatlichen) Deutschen Bundespost steht sie außerhalb des Systems der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung.
Wenn dein Sohn "schon immer" bei dir mitversichert war, war er vor Bezug des ALG II also weder gesetzlich noch privat versichert.
Damit gilt seit Beginn des Arbeitslosengeld-II-Bezugs grundsätzlich § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V:
(2a) Versicherungspflichtig sind [...] Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen [...].
Diese Versicherungspflicht ist für Personen, die vor Beginn des ALG II privat oder (wie dein Sohn) bisher weder privat noch gesetzlich versichert waren, durch § 5 Abs. 5a SGB V eingeschränkt:
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört[.] .
Die Personen nach Absatz 5 sind hauptberuflich Selbstständige, die § 6 Abs. 1 oder 2 regelt diverse Tatbestände der Versicherungsfreiheit, die auf deinen Sohn nicht zutreffen.
Er müsste daher vom Jobcenter rückwirkend zum Bezug des Arbeitslosengeld-II-Bezugs versicherungspflichtig bei einer gesetzlich Krankenkasse angemeldet werden.
Soweit die Rechtslage aus meiner Sicht. Wie man das in der Praxis am besten umsetzt - keine Ahnung.
Argumentationshilfen finden sich evtl. im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.01.2011, Aktenzeichen B 12 KR 11/09 R, http://lexetius.com/2011,987. Sachverhalt und Fragestellung waren zwar komplett anders, das BSG hat aber ein paar grundsätzliche Erwägungen aufgestellt, die insbesondere unterstützen, dass die besonderen Sozialeinrichtungen für die Angehörigen der ehemaligen Staatsbetriebe Bundesbahn und Bundespost weder der GKV noch der PKV zuzuordnen sind und die sich zu der Frage äußern, ob "mitversicherte Angehörige" von Beamten unter die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fallen (Ergebnis: tun sie nicht).
Gruß
Swantje