Hallo zusammen,
nach vielen Jahren ohne Krankenkasse (vorher gesetzlich AOK versichert) nehme ich in Kürze einen versicherungspflichtigen Midijob (750,-Euro) auf.
Ich soll nun für den Steuerberater des Arbeitgebers ein Formular mit meinen Daten ausfüllen. Damit mein Arbeitgeber nicht von meiner "Krankenkassenlosigkeit" erfährt, möchte ich in dem Formular einfach meine alte Krankenkasse als meine aktuelle KK angeben.
Ich nehme an, dass sich die alte Krankenkasse dann ohne Einbeziehung des Steuerberaters und des Arbeitgebers bei mir melden wird. Ich möchte dann die Wiederversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die KK beantragen. Dass ich mit ca. 2000-2500 Euro Nachzahlungen rechnen muss, ist mir bekannt.
Ist dieser Ablauf richtig so oder können mir daraus sogar evtl. Nachteile entstehen? Könnten evtl. höhere Rückforderungen statt der ermäßigten Nachzahlungen möglich sein, da ich mich ja sozusagen nicht selber bei der Krankenkasse gemeldet habe?
Herzlichen Dank im voraus für jede Antwort
Martin
Keine KK, nun Rückkehr in die GKV - mache ich es so richtig?
Moderator: Czauderna
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Hallo Martin,
ich empfehle dir, dir selbst bei der letzten Kasse zu melden.
Der Arbeitgeber braucht eine Mitgliedsbescheinigung. Was machst du, wenn der Steuerberater die AOK anruft um eine Mitgliedsbescheinigung anzufordern, und die AOK ihm dann erstmal sagt, dass sie keine Mitgliedsbescheinigung ausstellen kann, weil du kein Mitglied bist?
Selbst wenn der Arbeitgeber ohne bei der AOK nachzufragen und ohne Mitgliedsbescheinigung nur auf Grund der Angaben im Personalbogen eine Anmeldung zur Krankenkasse vornimmt kann es immer noch passieren, dass die Kasse bei Anmeldung ohne Vorversicherung mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt um die Meldung zu klären.
Beide Fallstricke kannst du einfach umgehen, in dem du dich selbst im Vorfeld bei der Kasse meldest.
Gruß
Swantje
ich empfehle dir, dir selbst bei der letzten Kasse zu melden.
Der Arbeitgeber braucht eine Mitgliedsbescheinigung. Was machst du, wenn der Steuerberater die AOK anruft um eine Mitgliedsbescheinigung anzufordern, und die AOK ihm dann erstmal sagt, dass sie keine Mitgliedsbescheinigung ausstellen kann, weil du kein Mitglied bist?
Selbst wenn der Arbeitgeber ohne bei der AOK nachzufragen und ohne Mitgliedsbescheinigung nur auf Grund der Angaben im Personalbogen eine Anmeldung zur Krankenkasse vornimmt kann es immer noch passieren, dass die Kasse bei Anmeldung ohne Vorversicherung mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt um die Meldung zu klären.
Beide Fallstricke kannst du einfach umgehen, in dem du dich selbst im Vorfeld bei der Kasse meldest.
Gruß
Swantje
Jenes ist relativ einfach:
Zitat:
Was machst du, wenn der Steuerberater die AOK anruft um eine Mitgliedsbescheinigung anzufordern, und die AOK ihm dann erstmal sagt, dass sie keine Mitgliedsbescheinigung ausstellen kann, weil du kein Mitglied bist?
Wenn Martin keine Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen vorlegt, dann muss der Arbeitgebern Martin bei der Kasse anmelden, wo er "zuletzt" versichert gewesen ist, also bei der AOK.
Geregelt in § 175 Abs. 3 SGB V:
(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten
Zitat:
Was machst du, wenn der Steuerberater die AOK anruft um eine Mitgliedsbescheinigung anzufordern, und die AOK ihm dann erstmal sagt, dass sie keine Mitgliedsbescheinigung ausstellen kann, weil du kein Mitglied bist?
Wenn Martin keine Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen vorlegt, dann muss der Arbeitgebern Martin bei der Kasse anmelden, wo er "zuletzt" versichert gewesen ist, also bei der AOK.
Geregelt in § 175 Abs. 3 SGB V:
(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten