Auflösungsvertreg + Abfindung

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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franzpeter
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Auflösungsvertreg + Abfindung

Beitrag von franzpeter » 12.04.2016, 20:26

Folgender fiktive Fall:

Mitarbeiter unterschreibt nach 15 jähriger Betriebszugehörigkeit einen Auflösungsvertrag und vereinbart eine einmalige Abfindungszahlung im
6 stellligen Bereich zum 1.1.2017.

Frage:
Wenn sich der Mitarbeiter ab 1.1.2017 freiwillig gesetzlich krankenversichert, mit welchen beiträgen muss er dann rechnen, basierend auf welcher Rechtsgrundlagen wird das wie berechnet.

Unter welchen Umständen würde die Abfindung für die Beiträge nicht herangezogen ?

Wäre super hier ein paar Infos zu bekoomen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.04.2016, 08:03

Hallo,
für fiktive Fälle ist das Forum eigentlich etwas zu schade - aber das ist nur meine Meinung.
So wie geschildert wird es bei einer anschließenden, freiwilligen Versicherung zum Höchstbeitrag kommen (Abfindung im 6stelligen Bereiche, also zwischen 100.000 und 999.999 €). Abfindungen sind grundsätzlich in solchen Fällen beitragspflichtig, ob immer zu 100%, das kommt auf die genauen Umstände an, warum diese Abfindung gezahlt wurde.
Gruss
Czauderna

RHW
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Beitrag von RHW » 13.04.2016, 12:51

Hallo franzpeter,

ist der Ehegatte evtl. selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse?

Wird Arbeitslosengeld bezogen? Oder eine Sperrzeit wegen des Aufhebungsvertrages verhängt? Zeiträume?

Gruß
RHW

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.04.2016, 13:54

Hallo RHW,
er schreibt von einem fiktiven Fall, da können alle Varianten abgedeckt sein.
Gruss
Czauderna

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 13.04.2016, 15:54

Hallo,
danke für die Beiträge. Der Fall ist noch fiktiv, aber er könnte bald Realität werden :D .

@RHW: kein Ehegatte vorhanden, single und jahzehntelanger Unterstützer des Solidarotätsprinzips, also Familienversicherung bei
Ehegatten nicht möglich. Beim Arbeitslosengeld wären alle Fällen denkbar:
soforige Arbeitslosenmeldung, wobei dann mit Sperrzeit gerechnet werden muss, Dispositionsjahr, erst spätere Inanspruchnahme, alles prinzipiell denkbar.

@ Czauderna: Die Umstände interessieren mich. Ich habe es so verstanden, dass bei einer Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes nichts gezahlt wird. Beim googeln findet man allerdings jede Menge Gegenteilige Infos. Daher wäre es interessant, ob es irgendwelche Urteile dazu gibt. Andernfalls läuft es ja wahrscheinlich auf einen Rechtsstreit mit der GKV hinaus in dem man sich dann streitet ob der Grund gegen üder für Beitragspflicht spricht und wie ich unser System kenne, wird es dann wohl er für die BAitragspflicht ausgehen ...

Für jegliche Infos auch zur benachbarten Themen wie sie RHW angedeutet hat bin ich dankbar. Auch ist unklar, ob die DRV zusätzlich noch die HAnd aufhalten wird.

RHW
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Beitrag von RHW » 13.04.2016, 16:55

Hallo franzpeter,

die Agentur für Arbeit hat eine bestimmte Tabelle für die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld (max. für 12 Monate). Entscheidend sind Alter, Kündigungsfrist und Betriebszugehörigkeit. Die Krankenkasse wendet diese Tabelle ebenfalls an. Als Ergebnis der Tabelle sind bis zum Tag X Beiträge aus dem bisherigen Bruttoverdienst zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Praktisch sind das oftz so aus:

- 1. Monat der Arbeitslosigkeit: Mitglied Beiträge aus dem bisherigen Brutto (voller Beitrag ohne Zuschüsse anderer Stellen)

- ab Beginn des 2. Monats bis zum Ende der 12. Woche zahlt die AA die Beiträge: § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

- nach der 12. Woche bis zum Tag X (laut Abfindungstabelle) zahlt das Mitglied die Beiträge (Höhe siehe 1. Spiegelstrich)

- nach dem Tag X zahlt die AA die Beiträge

- nach dem Ende des Alg werden die Beiträge nach den tatsächlichen Einnahmen vom Mitglied gezahlt (z.B. aus Miet- und Zinseinnahmen). Ggf. gilt der Mindestbeitrag von ca. 170 Euro monatlich.

Die eigene Beirtragszahlung durch das MG entfällt, wenn eine andere Stelle die Beiträge zahlt, z.B. Arbeitgeber, Rentenversicherung, Jobcenter ...

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ist freiwillig. Am besten auch bei der Rentenversicherung nach den genauen Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente in der konkreten Situation erkundigen.

Gruß
RHW

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 14.04.2016, 15:33

Hallo RHW,

danke für deine Hinweise, kurz knapp und konkret. Da ist ein Profi
am Werk, sieht man gleich.

Das mit der Tabelle habe ich auch schon gehört bzw. bei mir war es angeblich eine Formel, die das was Du erwähnt hast aus Alter, Abfindungssumme, etc. ermittelt. Wenn Du mir jetzt noch helfen könntest diese geheimnisvolle Tabelle/Formel ausfindig zu machen (muss ja irgenwo rechtlich verbindlich veröffentlicht sein), dann wäre mir sehr geholfen.

Verstehe ich es richtig, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V quasi eine Anweisung ans AA ist für den Betroffenen die Beiträge an die KK zu entrichten und ist die Sperrzeit immer auf 12 Wochen festgesetzt ?

Der Hinweis mir der Erwerbminderung war klasse, daran hätte ich nicht gedacht.

Es gäbe auch noch die Einzahlung eines Teils der Abfindung in eine Rürpü-Rente. Hätte das auch Auswirkungen auf die Versicherungsbeiträge der KK.

Rückmeldung wäre super ... und nochmals danke !

RHW
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Beitrag von RHW » 14.04.2016, 18:37

Hallo franzpeter,

Danke für das Lob.

Die Tabelle ist im Merkblatt 17 der Agentur für Arbeit enthalten :
"Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" -> Seite 24

Habe ich im Internet nur als pdf-Datei, die sich nicht verlinken lässt, gefunden.

Ja, ab dem 2.Monat der Sperrzeit muss die Arbeitsagentur die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Die Sperrzeit ist auf maximal 12 Wochen begrenzt. Je nach konkreter Situation kann sie aber auch verkürzt werden oder ganz entfallen (aber nie länger als 12 Wochen). Die Beitragszahlung erfolgt aber nur, wenn der Arbeitslose sich auch persönlich bei der Agentur gemeldet hat (keine rückwirkende Zahlung vor dieser persönlichen Meldung!).

Was man mit der Abfindung macht, ist der Krankenkasse völlig egal: Kopfkissen, Spielkasino, Eigentumswohnung, Rürup (wenn das rechtlich überhaupt geht) ...

Wenn das bisherige Brutto unter der Beitragsbemessungsgrenze lag, fragt die Krankenkasse auch nach weiteren Einnahmen (für die Zeiten, wenn die Arbeitsagentur keine Beiträge zahlt), z.B. Miet- oder Zinseinnahmen etc.

Gruß
RHW

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 11.03.2018, 14:55

Diesbezüglich sind noch ein paar Aspekte aufgetaucht:

In “Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (GKV)“ steht in §4, Abs. 1, dass Abfindungen bei der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte in der GKV zugrundezulegen sind.

In §5 Absatz 5 wird verwiesen auf die Regelungen des § 158 SGB III. Dieser sagt , dass eine Ruhezeit nicht über die normale Kündigungszeit hinaus wirkt. Und das dürfte ja auch die Verbindung zu der Tabelle in Merkblatt 17 des AA sein, oder ?

Wenn nun die Kündigungsfrist eingehalten wurde, dann dürfte ja auch
keine Ruhezeit zum Tragen kommen und dann dürfte sich dies auch
auf die GKV-Beiträge auswirken (also keine Anrechnung der Abfindung in diesem Fallee).

Nach meinem Verständnis wird dann eine einmalige Abfindung nicht
zur Berechnung der Beiträge bei einer freiwilligen Weiterversicherung
in der GKV zugrunde gelegt und es dürfte der Mindestbeitrag um 180,- €
zum Tragen kommen, sofern keine sonstigen Einkünfte vorliegen.

Ist das so richtig ?
(Dabei wurde angenommen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder ALG1, noch KG, noch sonst irgendwelche
Leistungen bezogen werden und man von der Abfindung erstmal lebt).

Gibt es irgendeine rechtliche Grundlage, welche eindeutig eine Verbindung zwischen der Tabelle für die Ruhezeiten des AA und den GKV-Beiträgen herstellt ?

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 13.03.2018, 13:30

Wäre toll, wenn jemand was dazu sagen könnte.

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