Maßnahmeabbruch/Krankengeld

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Mel74
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Maßnahmeabbruch/Krankengeld

Beitrag von Mel74 » 21.07.2016, 13:47

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal Rat... eine Umschulungsmaßnahme wurde am 03.05. zum 02.05. wegen hoher Fehlzeitquote beendet. AU besteht seit Anfang April.

Wird in dem Fall ÜBG bis einschließlich 02.05. gezahlt und ab 03.05. bestünde Anspruch auf Krankengeld? Vor der Maßnahme wurde Alg I bezogen.

Vielen Dank schon mal!

LG
Mel74

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.07.2016, 10:57

Hallo,,
Ja, so sollte es sein - wenn der Kasse die AU-Bescheinigungen dort auch immer eingereicht wurden.
Gruß
Czauderna

Mel74
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Beitrag von Mel74 » 22.07.2016, 11:15

Vielen Dank für die Antwort....
aber.., die Maßnahme endete am 02.05.16, am 03.05.16 wurde die weitere AU durchgängig bis jetzt bescheinigt und die KK sagt jetzt, ab 03.05.16 hätte der KRG-Anspruch bestanden aber man wäre ab dem 03.05. da nicht mehr versichert..? Versteht das jemand?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.07.2016, 11:25

Mel74 hat geschrieben:Vielen Dank für die Antwort....
aber.., die Maßnahme endete am 02.05.16, am 03.05.16 wurde die weitere AU durchgängig bis jetzt bescheinigt und die KK sagt jetzt, ab 03.05.16 hätte der KRG-Anspruch bestanden aber man wäre ab dem 03.05. da nicht mehr versichert..? Versteht das jemand?
Hallo,
ja, das ist grundsätzlich richtig, in deinem Fall aber nicht, denn der Kasse lag doch deine AU-Meldung vor, oder nicht ?
Nur, wenn der Kasse keine AU-Meldung vorlag, dann endete die Mutgliedschaft mit Krankengeldanspruch am 2.5.
Gruß
Czauderna

Mel74
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Beitrag von Mel74 » 22.07.2016, 11:28

Also spielen die Krankmeldungen vor Beendigung der Maßnahme eine Rolle?

Der Doc hat am 03.05. die weitere AU auch für den 02.05.16 ausgestellt.. aber für den 02.05. wurde doch noch Übergangsgeld gezahlt? Wieso ist der relevant?

Gruß
Mel

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Beitrag von Mel74 » 22.07.2016, 11:46

Oder war gemeint, dass ab dem 03.05.16 durchgängig die AU-Bescheinigung der KK vorliegen müssen.. das war ja der Fall..

Gruß
Mel

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.07.2016, 12:07

Hallo,
nein, es musste eine AU-Bescheinigung vorliegen, deren Beginn vor dem 2.5. lag und über diesen 2.5. hinaus reichte. Wenn erst am 3.5. eine Erstbescheinigung ausgestellt wurde, dann hat die Kasse recht, dann warst du am 2.5. nicht arbeitsunfähig.
Gruss
Czauderna

Mel74
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Beitrag von Mel74 » 22.07.2016, 12:18

Mh.. die Erstbescheinigung war am 11.04.16 und erfolgte bis 30.04.16. Die weitere AU ab 02.05. wurde aber am 03.05. festgestellt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.07.2016, 12:41

Mel74 hat geschrieben:Mh.. die Erstbescheinigung war am 11.04.16 und erfolgte bis 30.04.16. Die weitere AU ab 02.05. wurde aber am 03.05. festgestellt.
Hallo, da haben wir es, der 30.04.2016 war ein Samstag - nach der neuen Rechtsprechung hääte ese genügt, wenn du am Montag zum Arzt gegangen wärest und dir eine Folgebsxheinigung hättest ausstellen lassen, dann wäre alles okay gewesen. So bist du erst am Dienstag zum Arzt, das war auch nach neuer Rechtsprechung (Gesetzgebung) ein Tag zu spät. Für die Kasse endete deine Arbeitsunfähigkeit somit mit dem 30.04.2016. Dein Arzt hat am 3.5. die AU ab 2.5. festgestellt, von daher würde theoretsich der Krankengeldanspruch, wenn er denn bestünde, ab dem Tag der ärztliche Feststellung, also dem 3.5. beginnen - da aber deine Versicherung mit Krankengeldanspruch am 2.5. endete (Abbruch der Reha-Maßnahme), sieht sich die Kasse im Recht mit ihrer Entscheidung.
Warum konntest du am 2.5. nicht zum Arzt ?? - Wenn dieser eine Folgebscheinigung am 3.5. erstellt hat und es Gründe gibt die einen Arztbesuch am 2.5. verhindert haben und der Arzt dies gegenüber der Kasse begründet und nochmals klarstellt, dass deine AU über den 30.04. hinaus ununterbrochen weiterbesteht - vielleicht hast du Glück und die Kasse akzeptiert das erkennt deinen Krankengeldanspruch ab dem 3.5. an - vielleich .
Gruss
Czauderna

Mel74
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Beitrag von Mel74 » 22.07.2016, 15:49

Hallo Czauderna,
Vielen Dank erstmal für deine Mühe!

Irgendwie ist das Ganze ziemlich schief gelaufen.

Das Krankengeld war zu dem Zeitpunkt weder beantragt oder bewilligt. Auch der Bescheid zum Abbruch der Maßnahme lag erst am 07.05 vor.

Auch im Vorfeld gab es keinerlei Anschreiben mit Belehrungen für den Fall das man aus der Maßnahme rutscht und was dann zu beachten wäre...

Die Nachversicherungspflicht käme in dem Fall auch nicht in Frage?

LG
Mel

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.07.2016, 16:07

Hallo,
Ab 11.4. bestand die AU - wenn alles normal gelaufen wäre dann hätte die "Abmeldung" wegen Ablauf zum 22.5. erfolgen müssen. Das da noch nix gelaufen ist bzgl. Krankengeld ist daher verständlich und nachvollziehbar. Ich nehme mal an, dass die Kasse vom RV-Traeger lediglich die Meldung über den Abbruch erhalten hat. Was die Aufklärung/Beratung/Information angeht, so kenne ich das so, das in der Bewillung der Reha Maßnahme durch den Reha-Traeger alle notwendigen Infos stehen - war bei dir wohl nicht so.
Gruß
Czauderna

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Beitrag von Mel74 » 28.07.2016, 21:06

Hab noch ein Urteil des Landessozialgerichts v. 17.07.14 L 16 KR 429/13 gefunden...

"Das Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld setzt voraus, dass durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit (AU) festgestellt wird (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgericht und der anderen Obergerichte ist eine solche Feststellung bei den nachfolgenden Abschnitten der Bewilligung von Krankengeld aber nicht mehr erforderlich. Entscheidend kommt es bei durchgehender AU allein darauf an, ob im gesamten Zeitraum objektiv AU bestanden hat."

.. gibt es dazu evtl. noch andere Meinungen hier?

LG
Mel

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 28.07.2016, 22:10

Hallo Mel74,

mit Mosaiksteinchen-Infos ist das schwierig zu überblicken. Trotzdem:

Das Urteil des LSG NRW wurde vom BSG am 16.12.2014 aufgehoben. Die
BSG-Entscheidung ist zwar nicht überzeugend, das hilft dir momentan aber
nicht. Der Streit zu diesen Rechtsfragen geht weiter, insbesondere durch die
Sozialgerichte Mainz und Speyer. Was der neu zuständige 3. Senat des BSG
im dort anhängigen Verfahren sagen wird, bleibt vorerst spannend.

Du solltest zweigleisig fahren: einerseits die Entscheidung der Kranken-
kasse anfechten, andererseits aber auch die Entscheidung des Leistungs-
trägers für die Maßnahme (DRV?). Die Maßnahme am 3.5. rückwirkend
zum 2.5. abzubrechen, ist ein Unding, zumal du in der Leistungsfort-
zahlung warst und der Bescheid erst am 7.5. kam.

Mit anderen Worten: bei Übg mindestens bis 3.5. hast du wohl auch
Krankengeld-Anspruch ...

Viel Erfolg!

Schönen Gruß
Anton Butz
Zuletzt geändert von Anton Butz am 28.07.2016, 22:14, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.07.2016, 22:13

Hallo,
ja, gibt es, hat auch einen Namen und wird sich sicher melden. Ob dir das etwas nützt, wage ich zu bezweifeln, denn die Kasse wird sich sicher nach dem Bundessozialgericht richten und nicht nach einem Landessozialgericht.
Gruß
Czauderna

Mel74
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Beitrag von Mel74 » 29.07.2016, 18:49

Hallo Anton,

ja, die Thematik ist nicht ohne.. hab mich da jetzt einigermaßen eingelesen um überhaupt die Hintergründe zu verstehen..

Genau so läuft es auch, Klage gegen die DRV ist eingereicht und bei der KK läuft der WS. Vielleicht haben wir Glück.. (bin selbst nicht direkt betroffen).

Bin doch einigermaßen entsetzt wie schnell man da in so einen Schlamassel gerät. Dass man Missbrauch eindämmen will kann ich ja verstehen, aber so? Na ja. Wir hoffen das Beste, vielen lieben Dank!


LG
Mel

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