Notfall-Versorgung für GKV-Nichtversicherte ...

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Helmes63
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Notfall-Versorgung für GKV-Nichtversicherte ...

Beitrag von Helmes63 » 03.08.2016, 14:41

... Leistungsdefinition ...
::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Liebe Forenfreunde
und Forenmoderatoren,

... die Notfallversorgung für Bürger ohne gesetzliche GKV-Mitgliedschaft scheint in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt zu sein. Gibt es hierzu einen klar definierten Leistungskatalog des Bundesgesundheitsministeriums und wenn ja kann man diesen LK. konkret finden.

> ein gezielter Link-Hinweis wäre hierzu sicherlich nicht schlecht ...
danke vorab !!!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.08.2016, 15:25

Hallo,


Zu § 16 [richtig] Abs. 3a SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 16 SGB V


Zu § 16 [richtig] Abs. 3a SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e – Allgemeines

(1) Bei wiederholtem Nichtzahlen der Beiträge wird - nach dem Vorbild der seit Jahren geltenden Regelung bei pflichtversicherten Künstlern und Publizisten - ein Ruhen des Leistungsanspruchs angeordnet. Betroffen sind die Personen, die die Krankenversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, also z. B. freiwillige Mitglieder, Studenten, Rentenantragsteller sowie die neue Gruppe der bislang Nichtversicherten (Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ). Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung einer Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, und der damit zusammenhängenden Aufhebung der Regelung über das Ende der Mitgliedschaft freiwillig Versicherter bei Nichtzahlung von Beiträgen.

(2) Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, sind vom Ruhen ausgenommen. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werden.

(3) Zur Frage der Erstreckung der Ruhenswirkung bei einem Beitragsverzug des Mitglieds gleichzeitig auf die familienversicherten Angehörigen tendierten die Spitzenverbände der Krankenkassen [jetzt: der GKV-Spitzenverband] unter Abwägung aller Gesichtspunkte vorläufig dazu, den Personenkreis der familienversicherten Angehörigen in die Ruhenswirkung einzubeziehen. Für eine solche gesetzgeberische Absicht sprach , dass das Ruhen der Leistungsansprüche bei freiwilligen Mitgliedern die Beendigung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung von Beiträgen mit entsprechenden durchgreifenden Konsequenzen auch für die familienversicherten Angehörigen ersetzt und im Übrigen die Regelung durch weitreichende Ausnahmen (Anspruch für akute Erkrankungen und Beendigung der Ruhenswirkung bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit) abgefedert wurde. [...] [Jetzt] Durch das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009 ( RdSchr. 09b zu § 16 SGB V – Tit. 1. Allgemeines) wird klargestellt, dass sich die Ruhensordnung im Falle von Beitragslücken allein auf das zur Zahlung verpflichtete Mitglied bezieht. Die Ruhensanordnung endet zudem, sobald eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Außerdem wurden Früherkennungsuntersuchungen von der Ruhensregelung ausgenommen. Im Nachfolgenden werden lediglich die gesetzlichen Änderungen erläutert.

Gruss
Czauderna

Helmes63
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Präzsierungen meiner Frage : persönliche Thesen ...

Beitrag von Helmes63 » 04.08.2016, 08:31

Danke für die rechtlichen Informationen. Im Web dürften sicherlich noch einige Details recherchierbar sein, die hier nicht thematisiert werden können.
Gerade wegen der Unterschiede der jeweiligen Bundesländer ist das wichtig.

Ich persönlich interessiere mich im übrigen für die medizinischen Leitlinien der Notfall-Versorgung in Nordrhein-Westfalen.

Der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass hierbei nur medizinische Bedürfnisse abgedeckt sind, die eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben darstellen.

Ansonsten müsste unabhängig davon bei Grenzfällen zumindest eine entsprechende Kostenbeteiligung des Notfall-Patienten greifen.

Czauderna
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Re: Präzsierungen meiner Frage : persönliche Thesen ...

Beitrag von Czauderna » 04.08.2016, 09:10

Helmes63 hat geschrieben:Danke für die rechtlichen Informationen. Im Web dürften sicherlich noch einige Details recherchierbar sein, die hier nicht thematisiert werden können.
Gerade wegen der Unterschiede der jeweiligen Bundesländer ist das wichtig.

Ich persönlich interessiere mich im übrigen für die medizinischen Leitlinien der Notfall-Versorgung in Nordrhein-Westfalen.

Der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass hierbei nur medizinische Bedürfnisse abgedeckt sind, die eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben darstellen.

Ansonsten müsste unabhängig davon bei Grenzfällen zumindest eine entsprechende Kostenbeteiligung des Notfall-Patienten greifen.
Hallo, meines Wissens nach gibt es (in keinem Bundesland) Grenzfälle - entweder es handelt sich um einen Notfall oder nicht - ein bischen Schwanger geht ja auch nicht. Die Entscheidung trifft grundsätzlich der Arzt/Zahnarzt.
gruss
Czauderna

Helmes63
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Definition von Notfall-Leistungen unklar ?!

Beitrag von Helmes63 » 04.08.2016, 14:46

Wo kann man sich denn einmal konkret informieren, was denn gesetzlich alles unter dem Notfall-Tatbestand hier fällt. Das wäre sicherlich schon wissenswert ...

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.08.2016, 10:19

Hallo,
Es gibt keine festen Vorgaben oder eine Liste aus der man entnehmen kann was ein Notfall ist und was nicht, die gesetzliche Deginition reicht in der Praxis aus, meine ich.
Gruß
Czauderna

Helmes63
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Notfallversorgung : verwaltungstechniche Modalitäten

Beitrag von Helmes63 » 08.12.2016, 13:41

Wie soll das eigentlich praktisch allgemein ablaufen ?

der behandelnde Arzt gibt dem Patienten einen Vordruck in die Hand um den Notfallantrag stellen zu können. Die alte Kasse lehnt diesen dann entweder ab oder stimmt dieser zu ?!


Tatsache ist doch sicherlich : Die Notfallversorgung muss administrativ geregelt sein und der Notfall muss auch von einem Entscheider zuerkannt werden. Das ist sicherlich so und da wäre es zunächst einmal gut zu wissen wer das denn nun diesen Punkt konkret entscheiden soll ?!

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