Beitragsnachzahlung bei ehemaligen Auswanderer

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Kiki_D
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Beitragsnachzahlung bei ehemaligen Auswanderer

Beitrag von Kiki_D » 31.08.2016, 10:04

Hallo zusammen,

ich hab mich im Forum neu angemeldet weil ich eine dringende Frage wegen meinem Vater habe. Ich hoffe das mir vielleicht einer von euch weiterhelfen kann.

Mein Vater (Jahrgang 1939) hat von 1963 bis 2002 in Deutschland gearbeitet und war während dessen auch durchgehenden Mitglied bei der AOK. Außer dieser Zeit hat er sonst in keinem anderen Land gearbeitet.

Zu seiner Rente hin ist er dann nach Montenegro ausgewandert und hat in einem Ferienhaus gelebet welches er schon vor über 30 Jahren gekauft hat.

Eine Krankenversicherung hatte er während dieser Zeit nicht gehabt. Wenn er mal zum Arzt musste, hat er den Privat gezahlt. Aber Arztbesuche waren eigentlich sehr selten.

Nach 14 Jahren im Ausland scheint es Ihm wohl dort auch nicht mehr so recht zu gefallen. Weil wir seine Kinder alle noch in Deutschland leben möchte er eigentlich wieder zurück kommen. Er hat hier auch ein Reihenmittelhaus in dem ich wohne, das wäre also eigentlich alles kein Problem.

Wie ist das aber wenn er sich hier wieder bei der Krankenversicherung anmeldet, muss er dann rückwirkend für die letzten 14 Jahre die Beiträge zahlen?

Ich hab mal irgendwo gehört das es für solche Fälle einen Verzicht gibt.

Viele Grüße

Kiki

Kiki_D
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Beitrag von Kiki_D » 31.08.2016, 11:00

Könnte hier vielleicht die 4-jährige Verjährung nach § 25 SGB IV gelten?

§ 25 SGB IV – Verjährung

(1)Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 31.08.2016, 11:06

Seit wann genau bekommt er die Rente in Deutschland?! Bzw. wann genau hat er den Rentenantrag gestellt? War er durchgehend (also ohne Lücken) von 1963 - 2002 krankenversichert?1

Eine Krankenversicherungspflicht besteht erst ab dem Zeitpunkt, wo er hier in Deutschland wieder den Wohnsitz nimmt. Von daher muss er nichts nachzahlen, wenn er sich sofort um die Krankenversicherung kümmert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.08.2016, 11:10

Kiki_D hat geschrieben:Könnte hier vielleicht die 4-jährige Verjährung nach § 25 SGB IV gelten?

§ 25 SGB IV – Verjährung

(1)Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Hallo,
eine Verjährung kann nur dann eintreten wenn die Forderung der Beiträge grundsätzlich auch rechtskonform wäre. Hier ist dem nicht so, also bleibt die Verjährung außen vor.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 31.08.2016, 11:26

Ich glaube, dass nach dem ersten Lesen des Sachverhaltes hier die KVdR sogar greift.

Kiki_D
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Beitrag von Kiki_D » 31.08.2016, 16:29

Rossi hat geschrieben:Seit wann genau bekommt er die Rente in Deutschland?! Bzw. wann genau hat er den Rentenantrag gestellt? War er durchgehend (also ohne Lücken) von 1963 - 2002 krankenversichert?1

Eine Krankenversicherungspflicht besteht erst ab dem Zeitpunkt, wo er hier in Deutschland wieder den Wohnsitz nimmt. Von daher muss er nichts nachzahlen, wenn er sich sofort um die Krankenversicherung kümmert.
Er ist seit 2002 in der Rente, war dann auch noch kurz drin, aber weil er ausgewandert ist wurde er aus der Krankenversicherung entlassen.

Als er gearbeitet hat, von 1963 bis 2002, war er durchgehend und ausschließlich Mitglied bei der AOK.
Czauderna hat geschrieben:
Kiki_D hat geschrieben:Könnte hier vielleicht die 4-jährige Verjährung nach § 25 SGB IV gelten?

§ 25 SGB IV – Verjährung

(1)Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Hallo,
eine Verjährung kann nur dann eintreten wenn die Forderung der Beiträge grundsätzlich auch rechtskonform wäre. Hier ist dem nicht so, also bleibt die Verjährung außen vor.
Gruss
Czauderna
Kannst du mir das als laien bitte noch mal erklären, was bedeutet die Forderung sei nicht rechtskonform?
Rossi hat geschrieben:Ich glaube, dass nach dem ersten Lesen des Sachverhaltes hier die KVdR sogar greift.
Wäre er nicht nach Montenegro gegangen, wäre er ganz normal Mitglied in der Krankenkasse als Rentner.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.08.2016, 17:08

Hallo,
also, wir nehmen an, dass die Kasse mit Ihrer Entscheidung, rückwirkend Beiträge nachzufordern im Recht ist - dann verhält sie sich Rechtskonform, also in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. In diesem Fall würde die Verjährung für Beiträge vor dem 01.01.2012 eintreten.
Wenn wir aber, wie in diesem Fall , davon ausgehen, dass die Kasse nicht das Recht hat Beiträge nachzufordern, dann kann auch keine Verjährungsfrist in Anwendung kommen - denn Beiträge, die es nicht gibt, können auch nicht verjähren.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 31.08.2016, 17:11

Hm, wir halten fest: Die Rente wurde damals in Deutschland beantragt; damals erfüllte er die Voraussetzungen für die KVdR.

Dann ist er nach Montenegro ausgewandert. Vermutlich hat die DAK damals aufgrund der Auswanderung die KVdR beendet. Diese dürfte jetzt aber wieder aufleben, d.h., dass er nach Zuzug (Deutschland) wieder über die Rente versichert ist.

Was ich allerdings nicht verstehe ist, dass die DAK damals die KVdR beendet hat. Mit Montenegro gibt es nämlich ein Sozialversicherungsabkommen.

Ich würde Kontakt zur damaligen Kasse aufnehmen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 31.08.2016, 17:13

Nun ja, Günter; hier passt doch etwas nicht.

Der Vater wohnt doch noch gar nicht in Deutschland. Wie kann man Beiträge für Zeiträume nachfordern, in denen man sich nicht in Deutschland sondern in Montenegro aufgehalten hat?! Oder habe ich den Sacherhalt jetzt falsch verstanden?!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.08.2016, 17:44

Rossi hat geschrieben:Nun ja, Günter; hier passt doch etwas nicht.

Der Vater wohnt doch noch gar nicht in Deutschland. Wie kann man Beiträge für Zeiträume nachfordern, in denen man sich nicht in Deutschland sondern in Montenegro aufgehalten hat?! Oder habe ich den Sacherhalt jetzt falsch verstanden?!
Hallo Rossi,
nein, alles gut - ich hatte doch nur auf den ersten Beitrag von Kiki geantwortet, die eine Verjährung in Spiel brachte. Es kann eben nix verjähren, was gar nicht existiert, in diesem Fall eine rechtmäßige Beitragsnachforderung.
Gruss
Czauderna

Kiki_D
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Beitrag von Kiki_D » 31.08.2016, 17:45

Rossi hat geschrieben:Nun ja, Günter; hier passt doch etwas nicht.

Der Vater wohnt doch noch gar nicht in Deutschland. Wie kann man Beiträge für Zeiträume nachfordern, in denen man sich nicht in Deutschland sondern in Montenegro aufgehalten hat?! Oder habe ich den Sacherhalt jetzt falsch verstanden?!
Ich hab mal gehört, das wenn man aus dem Ausland zurückkehrt und dort nicht versichert war, die Krankenkasse bei der erneuten Versicherung rückwirkend für die Lücke die Beiträge fordert.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.09.2016, 12:59

Jenes gilt nur, wenn man zusätzlich in Deutschland den Wohnsitz beibehalten hat. Also für sog. längere Urlaubsreisen.

Dies ist hier aber unweigerlich nicht der Fall.

Ich tendiere dazu, dass die KVdR mit dem Zuzug nach Deutschland wieder auflebt.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 01.09.2016, 15:20

Die Beendigung der Versicherung war - unter den hier geschilderten Voraussetzungen - nicht korrekt. Das Sozialversicherungsabkommen, das 1968 mit Jugoslawien geschlossen wurde, gilt für Montenegro weiter fort. Das heißt, dass die Mitgliedschaft in der KVdR mit allen Rechten (Leistungsaushilfe) und Pflichten (Beitragszahlung) hätte weiterbestehen müssen.

Ob und wie jetzt eine Rücknahme erfolgt oder nicht, hängt natürlich von der Sichtweise ab. War das jetzt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt (wenn man nur die reine Beitragszahlung berücksichtigt) oder ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt (sollte z. B. jetzt ein kostspieliger Krankheitsfall in Montenegro eintreten)?

In der Praxis würde ich die KVdR wieder ab Einreise durchführen und damit wäre die Kuh vom Eis. Deshalb mein Rat: Rede mit der AOK und nicht mit Leuten in irgendwelchen Foren.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.09.2016, 16:26

Hallo,
In der Praxis würde ich die KVdR wieder ab Einreise durchführen und damit wäre die Kuh vom Eis. Deshalb mein Rat: Rede mit der AOK und nicht mit Leuten in irgendwelchen Foren.
ein weiser Rat, den er allerdings ohne mit Leuten in irgendwelchen Foren zu reden, nie bekommen hätte.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Beitrag von heinrich » 01.09.2016, 21:42

korrekt: mit denen reden.

Sag denen, dass sie bitte die KVDR wieder aufleben lassen sollen, weil
jetzt wieder in Deutschland gemeldet.

Das man mit seiner KK reden kann, sollte doch jedem klar sein.

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