Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Rossi
Beiträge: 2073
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 02.11.2016, 23:29

Okay, dann mache mal.

Am besten wieder eine Strafanzeige, eine Verfassungsklage und sonst noch alles Mögliche.

Du wirst es dann vermutlich auch irgendwann schaffen, das gesamte Verfahrensrecht des SGB X (Verwaltungsverfahren) zu reformieren!!!

broemmel
Beiträge: 2584
Registriert: 08.01.2012, 23:10

Beitrag von broemmel » 02.11.2016, 23:45

Der Herr Butz ist ja auch bundesweit der einzige der das SGB verstanden hat :shock:

Es folgen jetzt wohl wieder seitenlange Monologe

Halt das übliche

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 03.11.2016, 09:52

Zurück zur Sache.

Das sind die Fragen:

"Was ist richtig, was falsch?"

"Ist es organisierte Rechtsbeugung, wenn die Sozialgerichtsbarkeit die Krankengeld-Rechtsprechung
der Sozialgerichte Speyer und Mainz seit über 3 Jahren flächendeckend insgesamt ignoriert?"

"Wieso wird das Verwaltungsverfahrensrecht des SGB X zum Krankengeld erst seit einem Jahr und nur
von den Sozialgerichten Speyer und Mainz berücksichtigt?"
:

Urteil SG Speyer vom 30.11.2015 , S 19 KR 160/15:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 29286A92FA}

Urteil des SG Mainz vom 21.03.2016, S 3 KR 255/14:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... C31976559C}

Urteil des SG Speyer vom 11.07.2016, S 19 KR 599/14:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 82AABAD587}

Urteil des SG Mainz vom 25.07.2016, S 3 KR 428/15:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... A7E4CCFF61}

.

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 03.11.2016, 14:55

Hallo Anton,
nun mal nicht so schnell mit "zurück zur Sache" - das hier (Rossi)
Jooh,

In dem BSG-Fall wurde für die Zeit vom 19. April bis 26. Juni 1990 Krankengeld gewährt. Also VA mit Dauerwirkung für die entsprechende Dauer.

Jenes haben wir im ALG II auch, d.h. für 6 Monate (also Dauerwirkung), im SGB XII, d.h. 12 Monate (also Dauerwirkung).

Nicht zu verwechseln mit "dauerhaft".


könnte in der Sache, mit der wir es hier zu tun haben doch der Knackpunkt sein - der Unterschied zwischen "Dauerwirkung" und "dauerhaft".
Ich habe nämlich so die Ahnung, dass es genau daran liegt, dein großes Problem mit der Sozialgerichtsbarkeit, nämlich dass Du evtl. "Dauerwirkung" und "dauerhaft" als ein und dasselbe empfindest ??.
Gruss
Czauderna

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 03.11.2016, 22:57

Hallo Czauderna,

wie kommst du denn darauf?

Das Problem scheint mir eher darin zu liegen, dass in der GKV keiner weiss,
was ein VA mit DW ist, denn "entsprechende Dauer", "6 Monate" und "12 Monate"
kommen allenfalls beiläufig hin.

Gruß
Anton

broemmel
Beiträge: 2584
Registriert: 08.01.2012, 23:10

Beitrag von broemmel » 04.11.2016, 00:13

Also in der GKV weiss keiner Bescheid über einen Verwaltungsakt?

Und nur Herr Butz, der nicht in dem Bereich arbeitet weiss alles?


Nur mal für interessierte Leser. welche Qualifikation hast Du?

Rossi
Beiträge: 2073
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 04.11.2016, 00:25

@broemmel, lasse Anton Butz seinen eigenen Kampf zu.

Er stellt hier immer wieder eine verminderte Rechtsprechung von Sozialgerichten und Landessozialgerichten ein, die bislang nicht mit der gefestigten Rechtsprechung des BSG konform ist. Ob dann irgendwann das BSG eine Kehrtwende in der bisherigen Rechtsprechung vornimmt, ist mehr als ungewiss.

Ich betrachte Anton Butz mittlerweile als Don Quijote. Dies ist der Kerl, der auf einen Esel (Esmeralda) mit einer riesigen Lanze gegen eine Windmühle kämpft. Dabei ist der Kampf so gut wie aussichtslos, aber der Esel ist gut!!

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 04.11.2016, 10:27

„verminderte Rechtsprechung“ vs. „gefestigte Rechtsprechung des BSG“

bringt es auf den Punkt:

„1. BSG-Senat samt Hörige“ vs. „übrige BSG-Senate samt Sozialgerichte Speyer, Mainz“
.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 07.11.2016, 10:57

Der 1. BSG-Senat war offenbar nicht nur zum Krankengeld ( http://up.picr.de/24589217tc.pdf
http://up.picr.de/24608814od.pdf ), sondern auch in anderem Zusammenhang ebenso auffällig wie stur:

Dort wurde nicht nur die „BSG-Krankengeld-Falle“ und der „illegale Selbstvollzug“ des Krankengeld-
Rechts konstruiert und zelebriert. Wie die Medcontroller GmbH beschreibt, beharrt das BSG auch „auf die Existenz
einer Form der Krankenhausrechnungsprüfung, die es selbst erfunden hat … Nicht nur die Krankenhausgesellschaften
sind darüber irritiert. Das Gesundheitsministerium, das sich um die Umsetzung „seiner“ Gesetze betrogen sieht, hat
diesen Trick durch eine Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.16 verboten. Sogar der Spitzenverband der GKV
hat in die PrüfvV geschrieben, dass es ein solches Konstrukt nicht mehr geben soll.“

Da ist sie, die Parallele. Die „BSG-Krankengeld-Falle“ veranlasste den Gesetzgeber ebenfalls zu Rechtsänderungen,
ab 23.07.2015, womit die „BSG-Krankengeld-Falle“ um den Überschneidungs-, Wochenend- und Feiertage
entschärft in den Stand der „gesetzlichen Krankengeld-Falle“ erhoben wurde. Als unverhältnismäßige
Regelung ebenfalls ein Schlag ins Gesicht der Versicherten.

„Am Gesetz vorbei“ und das Wort „Verfassungsbeschwerde“ passen auch zum Krankengeld.

https://www.medcontroller.de/2016/10/27 ... rst-recht/

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 13.11.2016, 11:00

.
Der größte Sumpf Deutschlands, die GKV
http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#81998

Es gehört nicht unmittelbar zum Thema, resultiert aber aus demselben Selbstverständnis.

Wie es weiter ging:

das übliche Bestreiten
http://www.handelsblatt.com/finanzen/vo ... 23346.html
http://aok-bv.de/presse/pressemitteilun ... 17264.html

auch hier, letzter Absatz
http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#82063

ein – fragwürdiges – Ergebnis
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/w ... 22227.html
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/k ... 22231.html

aber ein passendes Internet-Zitat:
"AOK Rheinland/hamburg die Nummer 1 im ..."
.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 16.11.2016, 23:51

.
Gesetzliche Krankengeld-Falle – Beispiel für einen Widerspruch gegen die Krankengeld-Einstellung


Sehr geehrte …


gegen Ihren Bescheid über die Krankengeld-Einstellung mit Ablauf des
30.09.2016 lege ich


W i d e r s p r u c h


ein.


Begründung:

Nach § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 23.07.2015 bleibt der Anspruch
auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeits-
unfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese
ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt be-
scheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit
nicht als Werktage - https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html

Da der Gesetzeswortlaut auf das bescheinigte Ende der Arbeitsunfähigkeit ab-
stellt, kann damit kaum ein „voraussichtlich-arbeitsunfähig-bis-Datum“ gemeint
sein. Stattdessen liegt durch den Zusammenhang von Gesetz und Formular nahe,
dass es für die Anwendung der Bestimmung auf den „letzten Tag der Arbeitsun-
fähigkeit“ per „Endbescheinigung“ ankommt und die gesetzliche Krankengeld-
Falle sonst nicht zuschnappen kann bzw. gar keine Falle ist – http://www.aok-gesundheitspartner.de/im ... uster1.pdf

Darauf gehen Sie in Ihrem Bescheid mit keinem Wort ein. Dies gilt ebenso für die
besonderen Umstände des Falles:

Tatsache ist, dass weitere Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis Freitag, den 30.09.
2016 bescheinigt war. Wegen des Feiertags am Montag, 03.10.2016, war Dienstag,
der 04.10.2016 der nächste Werktag, an dem die weitere AU-Bescheinigung (frühes-
tens) erforderlich war.

Als ich mich am 26.09.2016 bei meiner Ärztin mit den Worten „bis Freitag“ verab-
schiedete und sie sagte „das reicht auch noch am Dienstag“, konnte ich darauf ver-
trauen, denn sie kennt sich damit besser aus und macht das ja tagtäglich. Deswegen
habe ich meine Obliegenheiten am Dienstag, 04.10.2016, vormittags, erfüllt und die
Praxis meiner Ärztin aufgesucht. Zur weiteren AU-Bescheinigung kam es jedoch nicht,
weil sie wegen eines Notfalls während der Sprechzeit weg musste und nicht mehr in
die Praxis kam; mittags ist keine Sprechstunde.

Damit habe ich meine Obliegenheit erfüllt, zur Aufrechterhaltung meines Anspruchs
auf Krankengeld die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich bescheinigen zu
lassen. Dass es dazu nicht kam, ist nicht von mir zu vertreten.

Diese Umstände sind mit dem vom Landessozialgericht Mainz durch Urteil vom
04.02.2016, L 5 KR 65/15, entschiedenen Fall vergleichbar. Danach ist die ärztliche
Feststellung / Bescheinigung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit am Folgetag un-
schädlich, wenn der Versicherte die Arztpraxis rechtzeitig zur Feststellung weiterer
Arbeitsunfähigkeit aufsucht, dort aber wegen überfüllter Praxis auf den nächsten
Tag einbestellt wird und die ärztliche Feststellung erst an diesem Tag erfolgt. In
diese Richtung urteilte auch das Landessozialgericht Stuttgart am 21.10.2014,
L 11 KR 1242/14.

Die weitere Arbeitsunfähigkeit ist am 05.10.2016 bis 29.10.2016 bescheinigt worden.
Da die Arbeitsunfähigkeit unstreitig nicht unterbrochen war, wäre es unverhältnismäßig,
wegen der „Lücke“ den weiteren Anspruch insgesamt zu verneinen. Für diesen Fall muss
die Krankenkasse einstehen.

Dazu wird auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.5.2016, L 5 KR 1063/15,
verwiesen. Nach dessen Leitsatz dürfen wegen der Eigenart der gesetzlichen Kranken-
versicherung als staatliche Pflichtversicherung mit Beitragszwang im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 GG) überzogene formale Anforderungen
an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) nicht gestellt werden,
erst Recht nicht, wenn sich dadurch der Versicherungsstatus des (Pflicht-) Versicherten
ändern und durch Zahlung der (Pflicht-)Beiträge erworbene Leistungsansprüche ver-
loren gehen können. Jede voraussichtlich-bis-Bescheinigung ist unabhängig von der
Prognose zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern von Zufälligkeiten und admini-
strativ bestimmt (§ 5 Abs. 4 AU-RL und Erläuterungen zur Vereinbarung über Vor-
drucke für die vertragsärztliche Versorgung zum voraussichtlich-bis-Datum in der
AUB).

Im Übrigen werden die rechtlichen Argumente aus den Urteilen der Sozialgerichte

Speyer vom 30.11.2015, S 19 KR 160/15
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 86A92FA%7d
Mainz vom 21.03.2016, S 3 KR 255/14
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 976559C%7d
Speyer vom 11.07.2016, S 19 KR 599/14
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... ABAD587%7d
Mainz vom 25.07.2016, S 3 KR 428/15
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 4CCFF61%7d

zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht. Sie sind zutreffend,
auch wenn sie von den Krankenkassen und von der Sozialgerichtsbarkeit ins-
gesamt ignoriert werden. Jedenfalls ist ihnen bisher nicht nachvollziehbar
widersprochen.

Nach geltendem Recht steht mir das Krankengeld somit weiterhin zu.

Da der Widerspruch nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung hat, bitte ich
um sofortige Weiterzahlung ab 01.10.2016 und schriftliche Bestätigung
innerhalb einer Woche.


Mit freundlichen Grüßen


.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 02.12.2016, 08:54

Das Bermuda-Dreieck:

Krankenkasse - Sozialgericht - Arbeitsagentur: in beide Richtungen im Kreis,
Beschäftigungs-Therapie auf Kosten der Beitrags- und Steurzahler - wie lange noch?

http://www.krankenkassenforum.de/-vp82569.html#82569

.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 05.12.2016, 21:33

.

Setzt sich Recht durch oder setzt der 3. BSG-Senat unter Vorsitz des neuen Präsidenten Prof. Dr. Rainer Schlegel

die fiktiv-konstruktive Krankengeld-„Recht“sprechung des 1. BSG-Senats unter Vorsitz des früheren BSG-Präsidenten

Peter Masuch fort?


Ob es das Bundessozialgericht inzwischen besser weiß, fragen sich sicher auch die Sozialgerichte Speyer und Mainz,

bzw. die dortigen Vorsitzenden der 19. und 3. Kammer. Denn nun ist der vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit

Urteil vom 16.10.2014, L 5 KR 157/14, entschiedene Fall an der Reihe:


http://www.bsg.bund.de/DE/07_Anhaengige ... nn=3461716


Und das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26.01.2016, L 4 KR 374/13, steht ebenfalls schon

auf der Revisions-Liste: B 3 KR 12/16 R


Dabei dürfte es nicht nur um die „Voraussetzungen der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit i. S. d.

§ 46 SGB V“ gehen, sondern auch um die Fragen nach dem Verwaltungsakt und dessen Dauerwirkung und Aufhebung.


Noch mehr: es geht um den „Sozialen Rechtsstaat“. Aber „heiße Eisen“ eignen sich wohl nicht für einzelne Journalisten …

.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 09.12.2016, 23:11

.
... dabei sind Journalisten angeblich doch "Wachhunde der Öffentlichkeit":
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 12.12.2016, 08:18

.
Was meinen wohl die "Wachhunde der Öffentlichkeit" im sozialen Rechtsstaat dazu:

http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... ght=#82675

Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?

Liegen alle falsch, außer zwei - oder umgekehrt?
.

Antworten