ALG 1 und Härtefallregelung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
markuswalter
Beiträge: 11
Registriert: 12.06.2013, 09:59

ALG 1 und Härtefallregelung

Beitrag von markuswalter » 06.02.2017, 18:36

Hallo,
ich habe meiner GKV einen HKP von meinem Zahnarzt eingereicht und um Prüfung der Härtefallregelung gebeten.

Ich beziehe ALG 1, rund 800 € wird monatlich überwiesen.

Die Krankenkasse sagt aber das mein Brutto maßgeblich ist und setzt mein tägliches Leistungsentgelt, wovon ich "nur" 60 Prozent bekomme, als Brutto an?

Ist das vorgehen der Krankenkasse richtig??

Danke für die Hilfe!

urson
Beiträge: 72
Registriert: 01.07.2015, 18:46

Beitrag von urson » 06.02.2017, 19:58

es ist korrekt, dass das die Bruttoeinnahmen herangezogen werden. dies ist gesetzlich geregelt und ist keine Auslegung der Krankenkasse.

hier noch der § https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 06.02.2017, 20:14

urson hat geschrieben:es ist korrekt, dass das die Bruttoeinnahmen herangezogen werden. dies ist gesetzlich geregelt und ist keine Auslegung der Krankenkasse.

hier noch der § https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
Seit wann gibt es denn beim Arbeitslosengeld brutto und netto? Korrigiere mich, aber ich war bisher der Ansicht, dass keine Beitragsanteile vom Arbeitslosengeld abgezogen werden.

Der Bruttobetrag der Ersatzleistung, aber nicht die Bemessungsgrundlage wird herangezogen.

https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... erhalt.pdf

Punkt 7

markuswalter
Beiträge: 11
Registriert: 12.06.2013, 09:59

Beitrag von markuswalter » 06.02.2017, 23:02

Jetzt bin ich noch verwirrter :oops:
Das Bemessungsentgeld wird aus dem Arbeitsengelt abzüglich 21% Sozialversicherungspauschale - Lohn und Solidaritätszuschlag, daraus ergibt sich ein Leistungsentgeld von dem ich 60 % bekomme, dann kann doch nicht Richtig sein das die Krankenkasse das als "Brutto" ansieht :?:

7.
Entgeltersatzleistungen
Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Verletzten-
geld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld)
gehören zu den Bruttoeinnah-
men zum Lebensunterhalt. Maßgeblich ist der
Bruttobetrag der Entgeltersatz
leistung (Zahlbetrag
einschließlich ggf. zu tragender Beitragsanteile des Versicherten).

Hier geht es ja um den Zahlbetrag, also um die Rund 800 €, zuzüglich :?: :?: oder sehe ich das falsch?

ratte1
Beiträge: 900
Registriert: 22.09.2007, 11:50

Beitrag von ratte1 » 06.02.2017, 23:16

Hallo markuswalter,

es ist defintiv so, dass nur der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes angesetzt werden darf. Das ergibt sich aus dem entsprechenden Rundschreiben zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt siehe https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... erhalt.pdf unter Punkt 7 (Seite 16).
Es ist keine fiktive Hochrechnung vorzunehmen.

Somit ist das Vorgehen der KK nicht richtig! Bei dir sind nur 800,- Euro monatlich anzusetzen. Das liegt unter der maßgebenden Grenze und du hast Anspruch auf den doppelten Festbetrag.

MfG

ratte1

markuswalter
Beiträge: 11
Registriert: 12.06.2013, 09:59

Beitrag von markuswalter » 07.02.2017, 11:27

Herzlichen Dank für die Hilfe, habe mal Widerspruch eingelegt :lol:

urson
Beiträge: 72
Registriert: 01.07.2015, 18:46

Beitrag von urson » 07.02.2017, 23:34

Ich sehe das anders. Meines Erachtens hat die Kasse auf den ALGZahlbetrag die Beiträge zur Sozialversicherung draufzurechnen und damit das *brutto* zu ermitteln. Die Höhe der SV- Beiträge gehen aus dem Bewilligungsbescheid hervor. Warum sollten Arbeitslose anders behandelt werden als Beschäftigte? Die Kasse hat aus meiner Sicht recht.

markuswalter
Beiträge: 11
Registriert: 12.06.2013, 09:59

Beitrag von markuswalter » 08.02.2017, 11:01

Ok selbst wenn die Kasse die Sozialversicherungsbeiträge hinzu rechnet, kommt bei 800 € zuzüglich 21% Sozialversicherungspauschale ein "Brutto" von unter 1000 € raus = Immer noch Härtefall

broemmel
Beiträge: 2584
Registriert: 08.01.2012, 23:10

Beitrag von broemmel » 08.02.2017, 12:10

urson hat geschrieben:Ich sehe das anders. Meines Erachtens hat die Kasse auf den ALGZahlbetrag die Beiträge zur Sozialversicherung draufzurechnen und damit das *brutto* zu ermitteln. Die Höhe der SV- Beiträge gehen aus dem Bewilligungsbescheid hervor. Warum sollten Arbeitslose anders behandelt werden als Beschäftigte? Die Kasse hat aus meiner Sicht recht.
Hast Du mal das Rundschreiben dazu gelesen? Dann kommst Du wohl zu einer anderen Sichtweise.

urson
Beiträge: 72
Registriert: 01.07.2015, 18:46

Beitrag von urson » 11.02.2017, 20:48

letztendlich ist der Fall schwer zu beurteilen, weil der Fragesteller weder schreibt, ob es noch zu berücksichtigende Angehörige gibt, noch seit wann er eigentlich Alg bezieht.

markuswalter
Beiträge: 11
Registriert: 12.06.2013, 09:59

Beitrag von markuswalter » 12.02.2017, 13:13

Angehörige gibt es keine und ALG1 beziehe ich seit 12.16 der HKP wurde 01.17 eingereicht.

Joebo
Beiträge: 108
Registriert: 19.11.2010, 17:25

Beitrag von Joebo » 23.02.2017, 22:59

Fiktive Hochrechnung war vor Jahren gängige Praxis, ist jedoch -wie ratte1 geschrieben hat- nicht mehr vorzunehmen. Also etwas veralteter Wissensstand der Kasse.

Antworten