Ablauf einer bewilligten Zahlung

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Kevin1337
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Ablauf einer bewilligten Zahlung

Beitrag von Kevin1337 » 20.04.2017, 22:12

Hallo,

ich habe eine Frage zu folgender Situation:

Wenn eine bestimmte Behandlung von der Krankenkasse abgesegnet wurde, und man ein Schreiben erhält, dass eine besagte Behandlung von der Krankenkasse übernommen wird, man diese Behandlung aber aus privaten Gründen nicht beginnt, läuft dann der Bewilligungszeitraum aus? (Ich habe gehört 1 Jahr) Und sollte dieser auslaufen, kann man die Behandlung dann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wieder beantragen oder gibt es dann eine Regel das die Krankenkasse nichtmehr bewilligen muss, wenn sie dies einmal getan hat?

Ich danke im voraus für die Auskunft

MfG
Kevin

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 21.04.2017, 11:51

Hallo,
dass du jederzeit einen neuen Antrag stellen kannst, das bleibt dir unbenommen - ob diesem Antrag stattgegeben wird oder nicht, dass kommt auf den Sachverhalt an, da kann man hier und heute nichts Konkretes sagen.
Ich nehme an, dass es sich hier um eine, eigentlich nicht vertragsgemässe Behandlung handelt ?.
wenn ja, dann solltest du dich mit der Kasse in Verbindung setzen.
Für Vertragsbehandlungen gilt (meines Wissens nach), wenn es von vorneherein keine Befristung in schriftlicher Form gibt, die gesetzliche Verjährungsfrist (4 Jahre) und/oder Leistungen nach Ende der Mitgliedschaft /versicherung.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 21.04.2017, 12:48

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
dass du jederzeit einen neuen Antrag stellen kannst, das bleibt dir unbenommen - ob diesem Antrag stattgegeben wird oder nicht, dass kommt auf den Sachverhalt an, da kann man hier und heute nichts Konkretes sagen.
Ich nehme an, dass es sich hier um eine, eigentlich nicht vertragsgemässe Behandlung handelt ?.
wenn ja, dann solltest du dich mit der Kasse in Verbindung setzen.
Für Vertragsbehandlungen gilt (meines Wissens nach), wenn es von vorneherein keine Befristung in schriftlicher Form gibt, die gesetzliche Verjährungsfrist (4 Jahre) und/oder Leistungen nach Ende der Mitgliedschaft /versicherung.
Gruss
Czauderna
Leider nicht ganz richtig spekuliert. Auch bei Vertragsbehandlungen gibt es Fristen die zu beachten sind. Ich denke einfach nur an einen Heil- und Kostenplan bei Zahnersatz. Oder Kuren. Die Genehmigung ist nur 6 Monate gültig.

Also: Ohne Angabe der konkreten Behandlung die von der Kasse genehmigt wurde kann keine Auskunft zu dem Bewilligungszeitraum gegeben werden!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 21.04.2017, 13:24

broemmel hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
dass du jederzeit einen neuen Antrag stellen kannst, das bleibt dir unbenommen - ob diesem Antrag stattgegeben wird oder nicht, dass kommt auf den Sachverhalt an, da kann man hier und heute nichts Konkretes sagen.
Ich nehme an, dass es sich hier um eine, eigentlich nicht vertragsgemässe Behandlung handelt ?.
wenn ja, dann solltest du dich mit der Kasse in Verbindung setzen.
Für Vertragsbehandlungen gilt (meines Wissens nach), wenn es von vorneherein keine Befristung in schriftlicher Form gibt, die gesetzliche Verjährungsfrist (4 Jahre) und/oder Leistungen nach Ende der Mitgliedschaft /versicherung.
Gruss
Czauderna
Leider nicht ganz richtig spekuliert. Auch bei Vertragsbehandlungen gibt es Fristen die zu beachten sind. Ich denke einfach nur an einen Heil- und Kostenplan bei Zahnersatz. Oder Kuren. Die Genehmigung ist nur 6 Monate gültig.

Also: Ohne Angabe der konkreten Behandlung die von der Kasse genehmigt wurde kann keine Auskunft zu dem Bewilligungszeitraum gegeben werden!
Hallo Broemmel,
merci für die Anmerkung - das Beispiel mit dem HKP ist klar, da steht es aber auch drauf bei der Bewilligung, dass der nur sechs Monate Gültigkeit hat - ich meine auch noch zu wissen, dass ein Kassenrezept innerhalb von 14 Tagen eingelöst werden muss und eine Überweisung nur für das entsprechende Quartal gilt - und im Hinterkopf habe ich noch, dass Bewilligungen von Reha-Massnahmen sechs Monate Gültigkeit haben -
trifft das alles noch zu ? - wenn ja, da hab ich das dann doch mit der Verjährung verwechselt.
@Kevin - wenn dem alles so ist dann habe ich hiermit mein wissen auch wieder aufgefrischt was die Vertragsleistungen und deren Gültigkeit angeht.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 21.04.2017, 13:27

War keine abschließende Aufzählung bei mir.

Die Liste könnte man noch um etliche Positionen erweitern. Wie die Überweisung, oder Rezepte oder Heilmittel usw...

vlac
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Beitrag von vlac » 22.04.2017, 22:21

Hallo,
@Czauderna: Kassenrezepte sind maximal einen Monat gültig; Überweisungen gelten quartalsübergreifend, mit der Ausnahme, dass manche ermächtigte Ärzte nur Überweisungen aus dem aktuellen Quartal akzeptieren dürfen. Allerdings ist es oft so, dass in Arztpraxen, die nur mit Überweisung aufgesucht werden dürfen, behauptet wird, es sei für jedes Quartal eine neue Überweisung notwendig, was aber falsch ist.

Aber, und damit bin ich auch gleich beim eigentlichen Thema angekommen: Die Zahl der Fachrichtungen, für deren Inanspruchnahme eine Überweisung notwendig ist, ist auf einige wenige Wichtige beschränkt, wenn man die ermächtigten Ärzte außen vorlässt, und wenn dort ein Patient mit einer Uralt-Überweisung auf der Matte steht, dann stellt sich nahezu zwangsläufig die Frage, ob die medizinische Notwendigkeit weiterhin besteht, denn bei einer Überweisung zum Radiologen würde man beispielsweise erwarten, dass der Patient so bald wie möglich einen Termin ausmacht. Die Leistungserbringer müssen nicht alles unhinterfragt akzeptieren.

Ähnlich sieht es mit Leistungen aus, für die eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich ist, und das selbst dann, wenn in der Genehmigung selbst keine Frist angegeben ist. Wenn es beispielsweise um Operationen geht, die sowohl kosmetischer als auch medizinischer Notwendigkeit sein können, schicken Krankenhäuser Patienten, die mit einer Jahre alten Kostenzusage ankommen, gerne zur Krankenkasse zurück, um sich eine neue Genehmigung zu holen, denn sonst hat man im Ernstfall selbst den Ärger damit. Und ob eine Krankenkasse dann einfach sagt, dass die Kostenzusage weiterhin gilt, oder ob eine erneute Prüfung statt findet, das sollte man besser klären, bevor man eine Behandlung, die ursprünglich so wichtig erschien, dass man dafür einen Antrag bei der Krankenkasse gestellt hat, möglicherweise auch zum Gutachter gepilgert ist, aus "privaten Gründen" ganz weit nach hinten verschiebt.

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