Entgeltfortzahlung chronisch Erkrankte

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Moderator: Czauderna

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Katzenauge
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Entgeltfortzahlung chronisch Erkrankte

Beitrag von Katzenauge » 23.06.2017, 20:05

Hallo,
habe bei Wikipedia diesen Artikel gelesen und eine Frage zur chronischen Erkrankung:
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen. Danach wird für gesetzlich Krankenversicherte in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer wieder an derselben Krankheit erkrankt, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind. Der Anspruch auf sechs Wochen Fortzahlung entsteht erneut, wenn er innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war.

Der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt ebenfalls erneut, wenn (zum Beispiel bei chronisch Kranken) ein Arbeitnehmer „ … infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig [… wird und] seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist“ (§ 3 EntgFG).

Fage: ein chronisch Erkrankte wäre 2016 z.B. erstmalig ab dem 01.01.2016 erkrankt, nach 6 Wochen in den Krankengeldbezug gekommen und ab dem 01.08.2016 hätte er seine Arbeit wieder aufgenommen. Gilt für ihn die oben stehende 6 Monatige Frist nicht, um erneut 6 Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch zu haben? Was wäre z.B. wenn er z.B. ab dem 01.01.2017 wieder erkrankt wäre (gleiche Erkrankung)

Gustav
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Beitrag von Gustav » 25.07.2017, 23:13

Vorweg ob chronisch krank der nicht spielt keine rolle.

Am 1.1.17 au, du schaust 6 monate zurück gab es die diagnose in dieser zeit? Ja, weil in deinem Beispiel die au am 31.07.16 endet. Demnach anrechnung direkt krankengeldbezug.
Wenn ab 1.1.16 erstmalige au wegen der diagnose bestand ist in dem fall folgendes zu beachten:
Am 1.1.6 noch gearbeitet dann zum arzt? Zwölf monatsfrist verläuft vom 2.1.16 bis 1.1.17 bei beginn der Arbeitsunfähigkeit ab 1.1.17 ist die frist also noch nicht abgelaufen - kein neuer anspruch.
Am 1.1.16 vor der arbeit zum arzt? 12 monatsfrist vom 1.1.16 bis 31.12.16. Am 1.1.17 wareb die zwölf monate also um daher neuer voller 6 wochen anspruch

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