Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 20.09.2017, 11:10

.
Bevor es weiter geht zu Schwächen in der Arbeit bzw. im Tätigkeitsbericht
der Bürgerbeauftragten aus Schleswig-Holstein kurz mal eine Frage:

Gibt es Neues zur Krankengeld-Falle oder hat sie nur Wahlkampf-Pause?
.

Anton Butz
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Gesetzliche Krankengeld-Falle

Beitrag von Anton Butz » 20.09.2017, 15:20

.
Zum Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten für Schleswig-Holstein
http://www.landtag.ltsh.de/export/sites ... Web_EZ.pdf
zuerst die gute Nachricht


Diese Sätze zur Krankengeld-Falle stimmen (fast*):


Auch nach der jetzigen Rechtslage1) sind die erheblichen Folgen einer Verspätung aber noch immer unverhältnismäßig.

Der Verlust des Krankengeldanspruchs und der Mitgliedschaft in der Krankenkasse sind unangemessene Folgen einer
verspäteten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung2).

Die Bürgerbeauftragte fordert daher, den Krankengeldanspruch nicht von Zufällen abhängig zu machen, sondern an die
objektive und nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit zu knüpfen.

Angesichts dieser völlig unangemessenen Rechtsfolgen fordert die Bürgerbeauftragte weiterhin eine Gesetzesänderung3),
wonach Krankengeld allenfalls für den Zeitraum der „Lücke“ gestrichen werden kann und im Übrigen an das objektive
Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit anknüpft.



*
1) Unrechtslage
2) Arbeitsunfähigkeits-Feststellung
3) richtige Rechtsauslegung / Rechtsanwendung wäre ausreichend
.

Anton Butz
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vom Landtag gewählte Bürgerbeauftragte

Beitrag von Anton Butz » 21.09.2017, 13:15

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Jetzt zu den schlechten Nachrichten:

Zur Krankengeld-Falle enthalten die Tätigkeitsberichte der Bürgerbeauftragten für Schleswig-Holstein
seit Jahren dieselbe Leier.

Nun gibt es aus 2016 auch ein konkretes Beispiel, mit dem die Sozialrechts-Guillotine als Problem dar-
​gestellt wird.

Bild
http://www.landtag.ltsh.de/export/sites ... Web_EZ.pdf


Die Zusammenfassung


„Leider war die Entscheidung der Kranken-
kasse rechtlich nicht angreifbar.“



ist aber völlig falsch. Jede Entscheidung der Krankenkassen ist angreifbar. Darüber sollte auch eine vom
Landtag gewählte Bürgerbeauftragte nicht hinwegtäuschen, jedenfalls nicht wenn die Erfolgsaussichten
so gut sind (bzw. waren) wie in diesem Fall.
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 22.09.2017, 08:27

.
dazu konkret:


1.

Zitat:

„Er benötigte daher ab dem 6. Mai 2016 eine ärztliche Folgebescheinigung.“

Wie die Bürgerbeauftragte dazu kommt, diese Einschätzung der Krankenkasse als selbstverständlich zu
bestätigen, bleibt völlig offen. Immerhin hatte der Betroffene am 05.05.2016 (Donnerstag) eine medizinische
Rehabilitation abgeschlossen und war als arbeitsunfähig entlassen worden. Damit ist die Arbeitsunfähigkeit
– zumindest für den 06.05.2016 (Freitag) – ausreichend eindeutig festgestellt (und bescheinigt).

Ergänzend wird auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.07.2017,
L 9 KR 239/17 B PKH, verwiesen:

Leitsatz:
1. Zu den Maßstäben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2. Bezugnahme auf L 9 KR 504/14 B ER: (eingefügt: https://openjur.de/u/771519.html )

a) Die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt, aber nicht zwingend durch einen Vertragsarzt festgestellt werden; dieser muss für die Feststellung die dafür vorgesehenen Vordrucke nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nicht verwenden.

b) Wenn ein Arzt einer stationären Einrichtung einem Versicherten bei der Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung Arbeitsunfähigkeit ohne genaue Angabe des Endzeitpunkts bescheinigt und diese Bescheinigung der Krankenkasse übersendet, ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit jedenfalls den Zeitraum zwischen der Entlassung und dem Eingang bei der Krankenkasse umfassen soll.

3. Bezugnahme auf Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017, B 3 KR 22/15 R: Erweiterung der bislang in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle zu § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V namentlich für diejenigen Fälle, in denen keine Zweifel an der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum vorliegen und keinerlei Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch ersichtlich sind.
Fundstelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint

Wo ist die „LÜCKE“?

Weshalb ist die Bürgerbeauftragte über die Rechtsprechung hinweg gegangen als das Krankengeld-Fallen-Opfer ihren Rat suchte?

Wer ist für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich?
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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.09.2017, 13:42

Hallo Anton
Weshalb ist die Bürgerbeauftragte über die Rechtsprechung hinweg gegangen als das Krankengeld-Fallen-Opfer ihren Rat suchte?

Wer ist für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich?


1. weil er offensichtlich keine Ahnung hat und in seiner Funktion als Bürgerbeauftragter genau so viel direkten Einfluss hat wie du oder ich.
Das, was er schreibt löst vielleicht eher eine Reaktion aus, aber keine andere Entscheidung, meine ich.

2. In diesem Fall die Krankenkasse, denn wenn am 5.5.2016 arbeitsunfähig aus der Reha entlassen, auch wenn es keinen "bis-Termin" oder zumindest ein b.a.w. gab, dann steht aber auf jeden Fall fest, dass zumindest am 6.5.2016 noch Arbeitsunfähigkeit bestand und daraus ergibt sich unweigerlich die Frage, warum würde jemand aus der Reha arbeitsunfähig entlassen, wenn dies nur für einen Tag gelten soll. Ich persönlich hätte als Krankenkasse eine Folge-Meldung , die innerhalb von 7 Tagen nach Entlassung aus der Reha ausgestellt wurde akzeptiert und Krankengeld weitergezahlt.
Gruss
Guenter

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 23.09.2017, 10:04

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Moin Guenter,

vielen Dank für deinen Diskussionsbeitrag!

Ja, ich habe – auch? – den Eindruck, dass zwischen Kompetenz und Selbstdarstellung der
Bürgerbeauftragten in diesem Fall kein adäquater Zusammenhang besteht. Die Krankengeld-
Falle wird als Aushängeschild einer „Herrschaft des Unrechts“ hochgehalten. Wo es zur öffent-
lichen Darstellung (der Gehilfen) kommt, wird Sand in die Augen der Betroffenen zur Lösung.

Zur AU-Feststellung und -Bescheinigung für den 06.05.2016: unsere Worte in Gottes Ohr – ob
andere Krankenkassenvertreter das auch so sehen? Jedenfalls kann (auf Antrag nach § 44 SGB X:
muss!) die Krankenkasse die Entscheidung prüfen, ggf. korrigieren. Wir sind gespannt, ob die Bürger-
beauftragte - und die Arbeitsagentur - dabei behilflich sind, zumal da noch mehr entscheidende Punkte
kommen. Ein neues Feld für Behörden-Spiele mit ernstem Hintergrund:
http://www.krankenkassenforum.de/behrde ... t9716.html

Schönes Wochenende!

P.S.: Wahlrecht bedeutet nicht Wahl-Pflicht, insbesondere nicht, die ignoranten Heber der
„illegalen BSG-Krankengeld-Falle“ in den Stand der „unverhältnismäßigen gesetzlichen
Krankengeld-Falle“ wieder zu wählen.
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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.09.2017, 15:51

Hallo,
wenn wir mal deine "theatralische Wortwahl" weglassen und nur die reinen Fakten betrachten, sind wir uns einig, sowohl was die Qualifizierung dieses "Bürgerbeauftragten" angeht als auch über die Folgen der Entlassung als arbeitsunfähig aus einer Reha und den Krankengeldanspruch.
Zur Wahl wiederhole ich gerne - morgen ist es vorbei, Gott sei dank !!
Gruss
Guenter

Anton Butz
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Sandwich-Rolle der Bürgerbeauftragten

Beitrag von Anton Butz » 23.09.2017, 23:31

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Ja Guenter, verstehe, was du meinst, aber ein bisschen „pointiert“ darf und muss es schon sein bei diesen ignoranten Fatzken (womit jetzt ausdrücklich weder
die Bürgerbeauftragte von Schleswig-Holstein, Frau Samiah El Samadoni, noch der Bürgerbeauftragte von Baden-Württemberg, Herr Volker Schindler, gemeint ist).

Aber nun weiter im Text:

2.

Zitat:

„Tatsächlich rief der Betroffene aus diesem Grund am 6. Mai 2016 bei seinem Hausarzt an und erhielt die Auskunft, dass er nach dem Wochenende am Montag zur Sprechstunde kommen möge. Dies sei ausreichend.“

Wie schon dargestellt, erscheint mir „dies“ tatsächlich ausreichend! Czauderna meint das auch, und er hat ein sehr gutes Rechts-Gefühl. Aber auch wenn „dies“ nicht ausreichend gewesen wäre, war die Auskunft des Arztes ausreichend!

Damit rückt die Frage in den Vordergrund: musste oder konnte die Bürgerbeauftragte dies wissen. Welche Maßstäbe sind an dieses Amt anzulegen?

Dass die Bürgerbeauftragte BSG-gläubig ist, vermutlich auch sein muss, ist nicht neu, bzw. wird niemanden verwundern. Trotzdem darf ein bisschen Kritik und Weitblick wohl verlangt werden:

Jedenfalls nach meiner persönlichen Einschätzung entbehrt die langjährige Konstruktions-„Recht“Sprechung des 1. BSG-Senates einer ausreichenden rechtlichen Basis. Was Peter Masuch und Co da fabrizierten, hat niemand gewollt (außer vielleicht manche Krankenkassen, insbesondere AOKen). Deswegen wurde im Dezember 2014 eine Rechtsänderung eingeleitet. Nach dem einhergehenden Zuständigkeitswechsel beim BSG am 01.01.2015 ist der Schwachsinn langjähriger BSG-„Recht“sprechung bereits mit dem ersten Urteil des 3. BSG-Senats vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, deutlich geworden:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583

Damit hätte es auch bei der Bürgerbeauftragten „klingeln müssen“, bevor sie im September 2017 ihren Jahresbericht 2016 veröffentlichte. Dass es zum Krankengeld Klärungsbedarf gibt, war im Übrigen bereits seit Zulassung der Revision mit Beschluss des neu zuständigen 3. BSG-Senat vom 08.07.2015, B 3 KR 8-15 B, offensichtlich: http://up.picr.de/29610039wr.pdf

Welche Rechtsfragen zu klären waren, konnte den Entscheidungen des Sozialgerichts Koblenz vom 08.07.2014, S 11 KR 224/13, http://up.picr.de/29609976xf.pdf und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz, vom 16.10.2014, 5 KR 157/14, http://up.picr.de/29609991pm.pdf entnommen werden.

Jedenfalls war bereits seit fast einem Jahr klar, dass vom BSG weitergehende Erkenntnisse zu erwarten waren, als der Betroffene die Hilfe der Bürgerbeauftragten in Anspruch nahm. Doch offenbar kam von ihr dazu „nichts“, obwohl sich schon damals aufdrängte, parallel auch die Krankengeld-Rechtsansprüche vorsorglich zu wahren und insoweit die BSG-Entscheidung abzuwarten.

Aus dem verlinkten Terminbericht wird klar, dass sich die Beteiligung des Arztes hier hätte – zumindest hilfsweise – zugunsten des Betroffenen auswirken müssen. Was die Urteilsbegründung noch hervorbefördert, bleibt spannend und immer noch abzuwarten.

Jedenfalls ist es auch für eine Bürgerbeauftragte nicht damit getan, sich irgendwelche Urteile des Bundessozialgerichts für die Ewigkeit in Granit meißeln zu lassen und alles andere auszublenden. Andererseits: was wollen betroffene Versicherte von gewählten – untertänigen – Staats-Gehilfen schon erwarten?
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 24.09.2017, 20:07

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3.

Zitat:

„Zwei Wochen später teilte die Krankenkasse mit, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vom 9. Mai 2016 zu spät ausgestellt worden sei. Krankengeld könne daher ab dem 6. Mai 2016 nicht mehr gewährt werden.“

Die Krankenkasse verneinte den Anspruch zwei Wochen rückwirkend. Solch selbstherrlich-feindlicher Behörden-Umgang mit berechtigten Versicherten-Interessen gehört – rechtlich – der Vergangenheit an. Seit ca. 35 Jahren scheitern solchen Praktiken regelmäßig an den Grundsätzen der Sozialgesetzbücher zu „Augenhöhe“ und „Vertrauensschutz“.

Zwar ist das Bundessozialgericht vor längerer Zeit davon ausgegangen, dass Krankengeld-Bewilligungen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind, für deren Aufhebung § 48 SGB X gilt. Dies wird jedoch seit vielen Jahren einfach ignoriert. Eine rechtlich nachvollziehbare Begründung gibt es dafür nicht. Die insoweit verbreitete Meinung hat nichts mit "Auslegung und Empfängerhorizont" zu tun und ist zumindest irrig, wenn nicht sogar auf die bewusst unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtslage zurückzuführen und von daher mit Blick auf § 339 StGB – Rechtsbeugung – klärungsbedürftig.

Mit den relevanten Details befasst sich – wie die Organe der Rechtspflege – offenbar auch die Bürgerbeauftragte von Schleswig-Holstein nicht. Im Gegenteil: mit ihrer Forderung, die Bewilligung von Krankengeld im Wege einer Gesetzesänderung als „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ auszugestalten, suggeriert sie – ohne ersichtliche Grundlage – dass dies bisher nicht der Fall sei.

Deswegen ist zu befürchten, dass unter dem Deckmäntelchen der BÜRGERBEAUFTRAGTEN das „Krähen-Prinzip“ wirkt.
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 26.09.2017, 10:12

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4.

Die Befürchtung zur BÜRGERBEAUFTRGTEN und zum KRÄHEN-PRINZIP gilt auch für deren Plural-Auslegung des Singular-Wortlauts des § 46 SGB V, speziell mit Blick auf jahrelang nur einen gesetzlichen Karenztag statt – wie allgemein rechtsbeugend unterstellt – jeweils einem Karenztag zu jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Zudem kommt es seit 23.07.2015 auf den neu in § 46 SGB V eingefügten Satz 2 an:
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Der Betroffene war während der medizinischen Reha arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Da er am 05.05.2016 als arbeitsunfähig entlassen wurde, kann es kein bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit gegeben haben. Dass die Krankengeld-Falle folglich gar nicht anwendbar war, interessiert die Bürgerbeauftragte von Schleswig-Holstein und ihren Referenten aber nicht:

Bild

Weshalb sie trotzdem Position zum Nachteil der Bürger beziehen, ist nicht nachvollziehbar. Dazu können sie sich nicht mal auf fragwürdige „Recht“sprechung des BSG berufen, denn dieses war zur neuen Rechtslage ab 23.07.2015 noch nicht beteiligt.
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 27.09.2017, 09:13

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5.

Zitat:
Im konkreten Fall konnte die Bürgerbeauftragte dennoch weiterhelfen. Zunächst empfahl sie dem Petenten, schnellstmöglich über seine Ehefrau familienversichert zu werden. Denn die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung waren mangels eigener Einkünfte erfüllt. Ferner erfuhr die Bürgerbeauftragte, dass der Betroffene zwar für seinen eigentlichen Beruf weiterhin nicht fit genug war, aber möglichweise für einfache Tätigkeiten ohne körperliche Anstrengung. Der behandelnde Hausarzt bestätigte dies und schrieb den Petenten nicht weiter krank. Damit war der Weg frei für einen Antrag auf Arbeitslosengeld I.
Dieses „Eigenlob stinkt“!

Trotz überzeugenden und unangefochtenen rechtlichen Argumenten der Sozialgerichte Speyer und Mainz - http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#84060 – hat damit auch Frau Samiah El Samadoni keine Hilfe gegen die Krankengeld-Falle geleistet, sondern nur einen Weg aufgezeigt, wie sich vorherige Zwangsbeitragszahler als Opfer arrangieren können – und Opfer bleiben.

Das System Krankengeld-Falle funktioniert nun seit 10 Jahren zuverlässig und auf höchstem Niveau. So relativiert sich auch der Satz:
Angesichts dieser völlig unangemessenen Rechtsfolgen fordert die Bürgerbeauftragte weiterhin eine Gesetzesänderung, wonach Krankengeld allenfalls für den Zeitraum der „Lücke“ gestrichen werden kann und im Übrigen an das objektive Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit anknüpft.
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 28.09.2017, 08:04

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6.

Zitat:
So scheitert der Anspruch auf Arbeitslosengeld I regelmäßig daran, dass die Betroffenen weiterhin krankgeschrieben sind und deshalb dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Dies ist falsch. Arbeitsunfähigkeit i. S. des SGB V steht der Verfügbarkeit i. S. des SGB III nicht entgegen. Dies gilt auch umgekehrt. Dass es stattdessen auf die
Details ankommt, hat die Bürgerbeauftragte mit der Formulierung eingeräumt:
… dass der Betroffene zwar für seinen eigentlichen Beruf weiterhin nicht fit genug war, aber möglichweise für einfache Tätigkeiten ohne körperliche Anstrengung.

Allerdings genügt die Beurteilung des Hausarztes meist nicht
Der behandelnde Hausarzt bestätigte dies und schrieb den Petenten nicht weiter krank. Damit war der Weg frei für einen Antrag auf Arbeitslosengeld I.
Bei Zweifeln an der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit holen die Arbeitsagenturen regelmäßig Stellungnahmen / Gutachten ihres Ärztlichen Dienstes oder Berufspsychologischen
Services ein.

Unabhängig davon ist es sehr ratsam, zumindest bis zur abschließenden Klärung des Krankengeldanspruchs im Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren der Krankenkasse
weiterhin lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen
. Sonst wird der Weg zum Krankengeld unnötig beschwerlich.
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Anton Butz
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Gedenkminute für den sog. "SOZIALEN RECHTSSTAAT"

Beitrag von Anton Butz » 28.09.2017, 09:45

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Gedenkminute!

Jetzt beginnt beim Sozialgericht Mannheim die mündliche Verhandlung in Sachen D. gegen B.

Die Story ist „moralisch echt unterirdisch“; sie war am

20.07.2017 in der RHEIN-NECKAR-ZEITUNG
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post24064

01.08.2017 im SWR FERNSEHEN Landesschau BADEN-WÜRTTEMBERG
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post24097

Ob der „soziale Rechtsstaat“ diesmal siegt – über die "Gewalt ALLER gegen Einzelne“?

Wir drücken die Daumen!
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Anton Butz
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Korrektur:

Beitrag von Anton Butz » 02.10.2017, 15:40

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Der Termin vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Mannheim am Donnerstag,
28.09.2017, 09:45 Uhr, betraf nicht den von der RHEIN-NECKAR-ZEITUNG sowie
vom SWR FERNSEHEN Landesschau BADEN-WÜRTTEMBERG publizierten Fall.
Stattdessen ging es darum, dass der Behandler nicht erreichbar und die Infor-
mation aus der Praxis des Vertretungsarztes unzutreffend waren.

Im Zusammenhang mit der am selben Tag bekannt gewordenen schriftlichen
Begründung des BSG-Urteils vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R,

Bild

ist die BARMER mit der Bitte um ein Statement zur Forendiskussion und
Medien-Veröffentlichung beteiligt.
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Anton Butz
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sie können es nicht!

Beitrag von Anton Butz » 04.10.2017, 18:20

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Zwischendurch zurück zur Thread-Frage:

„Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?“

Die Antwort bekommt derzeit hier zusätzliche Kontur:
http://www.krankenkassenforum.de/bsg-ur ... ght=#86173

Es sieht so aus, als könne – oder wolle – auch der seit 01.01.2015 zuständige
3. BSG-Senat nicht dazu beitragen, bisherige Zweifel zu zerstreuen. Sein BSG-
Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, erscheint nur zufällig – im Ergebnis –
richtig. Die Begründung kann die Akteure der Krankengeld-Verwaltung und
Krankengeld-Rechtspflege vielleicht autoritär überzeugen – aber nicht
sozial-rechtlich.

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Antworten