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Befreiung von gesetzliche Zuzahlung - was sind Einnahmen?

Verfasst: 08.01.2016, 14:14
von Daniel85
Hallo,

ich wünsche allen ein schönes neues Jahr 2016!

Angenommen A stellt gerade einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung. Die Grenze für die Zuzahlung sind ja 2 % auf die Bruttoeinnahmen. Und zu den Bruttoeinnahmen habe ich folgede kurze Fragen:

1. Zählt Arbeitslosengeld I zu den Bruttoeinnahmen?
2. Zählt Krankengeld zu den Bruttoeinnahmen?
3. zählt Wohngeld zu den Bruttoeinnahmen?

Dazu habe ich nur gefunden, dass Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen, als Einnahmen im Sinne dieses Antrags zählen, egal ob sie steuerrechtlich Einkünfte sind oder nicht. demnach müsste Krankengeld- und auch Arbeitslosengeld I als Einnahme zählen, da dies Entgeltersatzleistungen sind, die den Lebensunterhalt sichern sollen.
Aber stimmt diese Auffassung?

Spezialproblem Wohngeld: Dieses wird zwar dem Empfänger auf sein Konto überwiesen und steht diesem dann zur Deckung seiner Kosten zur Verfügung. ABER: nach dem Wohngeldgesetz dient Wohngeld nicht der Finanzierung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich als Hilfe zur Zahlung der Miete. Der Lebensunterhalt (also Lebensführungskosten inkl. des Teils der Miete, der nicht von Wohngeld gedeckt ist) müssen aus anderen Quellen (z. B. Rücklagen, Rente, Arbeitseinkommen) gedeckt sein. Sonst gibt es kein Wohngeld.
Wenn man sich also nach der ausdrücklichen Definition des Wohngeldgesetzes richtet, ist Wohngeld keine Einnahme für den Lebensunterhalt. Gilt dies dann konsequenterweise auch für die Berechnung der Einnahmen für den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung?

Hintergrund: es wird angenommen, dass A in 2016 nur Wohngeld erhält und sonst keine Einnahmen hat. Deshalb ist speziell die Wohngeldfrage für 2016 entscheidend.
Weiter wird angenommen, dass A in 2015 3 Monate Krankengeld bezog und danach kein Einnahmen (außer Wohngeld) mehr hatte (wegen Aufnahme eines Studiums). BaFöG erhält A nicht.

Vielen Dank schon mal im Voraus für die Überlegungen!

Lg, Daniel85

Verfasst: 08.01.2016, 17:19
von ippuj
Ich führe den Gedanken mal fort:

Dann sollte auch nicht mein Bruttogehalt die Basis für die Beitragsberechnung des Krankenversicherungsbeitrags bilden, da ich davon ja auch Miete zahlen muß.

Hört sich interessant an.

Verfasst: 08.01.2016, 21:41
von Swantje B.
Zu 1: ja.
Zu 2: ja.
Zu 3: nein.

http://www.vdek.com/vertragspartner/lei ... enzen.html

Gruß
Swantje

Verfasst: 09.01.2016, 13:03
von Daniel85
Super, vielen Dank für die Antwort! Dann war die Überlegung über das Wohngeld ja doch richtig.

Zu den Kürzungsbeträgen, die in deinem Link genannt sind habe ich noch eine Frage: wo steht, dass die abgezogen werden? Dazu kann ich nichts finden. Und der Leitfaden wo die Einnahmearten aufgelistet sind sagt auch nichts dazu aus.
Die Frage wäre in dem Fall des A für das Jahr 2015 noch entscheidend, weil wenn die Kürzungsbeträge angesetzt werden, könnte er auch für 2015 die Befreiung beantragen, sonst nur für 2016.

Interessant wäre auch warum hier die Bruttoeinnahmen berücksichtigt werden, weil die Bruttoeinnahme (z. B. der Bruttolohn) nicht für die Lebensführung zur Verfügung steht, sondern nur die Nettoeinnahme (Nettolohn).
Wenn jemand Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, wird hier ja auch der Gewinn (netto) angesetzt, und nicht der Umsatz (Brutto)..insofern doch eine Ungleichbehandlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (sowie Land- und Forstwirtschaft) mit z. B. unselbstständigen Einkünften (arbeitslohn) und Entgeltersatzleistungen (wie Krankengeld, Arbeitslosengeld).

Allgemeine info zu dem Thema der Eigenbelastung: der BFH hat vor kurzem entschieden, dass die steuerrechtlich vorgesehene zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß sei. In a n a l o g e r Auslegung dürfte das dann wohl auch für die sozialrechtliche Eigenbelastung (um die es hier geht) gelten.

Verfasst: 10.01.2016, 19:32
von Swantje B.
Daniel85 hat geschrieben: Zu den Kürzungsbeträgen, die in deinem Link genannt sind habe ich noch eine Frage: wo steht, dass die abgezogen werden?
In § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html), marginal besser verständlich in Punkt 5.2 der Verfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbands (http://www.vdek.com/vertragspartner/lei ... 2_sgbv.pdf)

Gruß
Swantje

Verfasst: 10.01.2016, 19:46
von Daniel85
vielen Dank!
Hm, das heißt dann nur für Angehörige, so dass es im Falle von 1 Personen-Haushalten (wie bei A) keinen Abzug gibt. Korrekt?

Verfasst: 10.01.2016, 22:10
von Swantje B.
Ja, korrekt.

Gruß
Swantje.