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Berechtigte Nachforderung? Selbständig,freiwillig versichert

Verfasst: 21.05.2017, 13:43
von tedus
Hallo,

so ganz stimmt der Titel nicht - die Nachforderung, die ich bekommen habe ist berechtigt - aber über die Höhe und Umfang bin ich unsicher.

Zum Thema:
ich bin seit 2012 bei dieser Krankenkasse - und habe mit einem Bekannten eine Firma gegründet, bei der ich zuerst nur nebenberuflich mitgemacht habe - den größten Teil der Woche habe ich einen andren Job gemacht, damit ein festes Gehalt da ist.
Der Krankenkasse habe ich dies telefonisch mitgeteilt und mir wurde gesagt, solange zeitlich der andre Job überwiegt brauche ich mich nicht weiter kümmern.
2014 habe ich mich dann freiwillig gesetzlich versichert und die Einkünfte aus dem letzten Jahr als voraussichtliche Einkünfte angegeben. Mir wurde (wiederum telefonisch) gesagt ich sollte, sobald mir der Steuerbescheid für 2014 vorliegt diesen einreichen.
(In Sachen Steuern bin ich leider (immer noch) etwas naiv und unerfahren - seit es nötig ist, hatt ein Bekannter der Steuerberater ist das für mich gemacht - und nach dessen Umzug ein von Ihm empfohlener Kollege. Ich habe mich daher nie so richtig damit auseinandergesetzt, sondern einfach meine Belege hingegeben, wenn es mir gesagt wurde :oops: )

Eingestuft worden bin ich dann mit einem Einkommen von 2073,75 Eur, für 2015 mit 2126,25 Eur, für 2016 mit 2178,75 und seit diesem Jahr mit 2231,25 Eur.

Meinen Steuerbescheid für 2014 habe ich Ende April 2016 zurück erhalten und ein paar Wochen später bei der Krankenkasse eingereicht (leider nicht per Einschreiben). Wie sich später herausgestellt hat, ist dieser (angeblich) nicht angekommen.

Die Firma hatte 2014 ein unerwartet gutes Jahr - allerdings sind durch mehrere unglückliche Umstände die Einnahmen im Folgejahr so gut wie komplett eingebrochen. Mit dem etwas höheren Angesparten aus dem guten Jahr haben wir aber versucht das ganze wieder neu in Gang zu bringen und wollten den Wunsch Selbständigkeit nicht gleich aufgeben - allerdings hat es sich nicht gut entwickelt, so das ich seit über einem halben Jahr nebenher schaue, ob sich nicht ein guter Job anbietet - sprich ich bin arbeitssuchend (was ich der Kasse auch mitgeteilt habe). Mein Bekannter macht mit der Firma weiter - sie wird also nicht aufgelöst.

Ende Juni 2016 habe ich daher den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes - auf dem eine 0 bei den Einkünften/Zahlungen vermerkt ist an die Kasse geschickt.

Im Januar diesen Jahres kam dann ein Schreiben, daß zur abschließenden Prüfung noch mein Steuerbescheid von 2014 benötigt wird - 5 Monate nach möglichem Beginn dieser "Prüfung". Da ich ein wenig gelesen habe, und herausgefunden habe, das bestimmte Bereiche des Bescheids geschwärzt werden können - und außerdem die Frage warum die Prüfung so lange dauert. Die Antwort darauf kam Anfang April (nicht wirklich hilfreich: relevant seien die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und entschuldigung für die Bearbeitungszeit).
Daraufhin habe ich dann den 2014 Bescheid (wie gesagt erneut - allerdings leider erstmalig nicht per Einschreiben verschickt) per Mail an die Kasse gesendet. Dazu habe ich gleich den mittlerweile für 2015 (seit Anfang April) vorhandenen Bescheid eingereicht (auf dem, wie schon auf dem eingereichten Vorauszahlungsbescheid die 0 zu sehen ist).

Alle Schreiben der Krankenkasse waren mit Fristen versehen (14 Tage bis 3 Wochen).

Jetzt - also insgesamt knapp 8 Monate nach dem ersten Einreichen habe ich eine Nachzahlungsaufforderung von knapp 14.000 Euro bekommen.
Demnach wurde für 2014 ein Einkommen von 4050Eur, 2015 von 4125Eur, 2016 von 4237,5 und 2017 von 4350.
Ab dem Datum des Bescheids von 2015 dann von 2231,5 Eur.

D.h. ich soll nun die Differenz von 3 Jahren nachträglich erhöhtem Beitrag nachzahlen - und das aufgrund von 1 Jahr höherer Einkünfte. Was mir nicht wirklich logisch erscheint.
Das Jahr mit den hohen Einkünften - klar- da habe ich auch Nachzahlungen eingeplant - aber das das maximale Einkommen auch gleich für 2 weitere nachgefordert wird - damit nicht wirklich.

Damit ist auf jeden Fall die Möglichkeit mit ein wenig Zeit die Selbständigkeit vielleicht doch wieder aufzunehmen de fakto tot. Von dem angespartem, was noch aus dem guten Jahr vorhanden ist (leben auf kleinem Fuss halt) sind knapp 15.000 Euro übrig - eigentlich war geplant diese für Rente zurück/anzulegen wären damit in einem Rutsch nur noch 1.000 Eur übrig.

Einen ähnlichen Fall konnte ich leider bisher nicht finden - aber zum einen finde ich es wir gesagt seltsam, daß die erhöhten Beiträge nachträglich für 3 Jahre nachgefordert werden - obwohl der Kasse ja durch den Vorauszahlungsbescheid seit 8 Monaten, durch den 2015er Bescheid beim Prüfen des Falles bekannt war, daß nach 2014 keine hohen Einnahmen mehr da waren.
Dementsprechend finde ich es seltsam, daß zwar rückwirkend anhend des 2014 er Bescheids erhöht wird, aber nicht erst ab dessen Eingangsdatum. Gesenkt wird wiederum nicht rückwirkend, sondern erst ab Datum des 2015 er Bescheids. Dazu kommt dann noch die Bearbeitsungszeit des ganzen mit 8 Monaten, mit Fristsetzungen mir gegenüber von 2-3 Wochen (abgetan bisher wie gesagt mit einem "Sorry"...

Für mich heißt es allerdings sehr wahrscheinlich, daß ich durch diese Forderung erstmal HartzIV beantragen muß und schnellstmöglich irgendeinen Job annehme, der etwas Geld einbringt (und die KV übernimmt).

Habt Ihr vielleicht einen Tipp für mich oder wißt ob das Vorgehen der Kasse so rechtens ist? Wie gesagt zweifel ich ja garnicht an der Berechtigung der Nachforderung - aber an der Höhe und dem Zustandekommen.

Ich hoffe mein Problem ist einigermaßen verständlich beschrieben.
Bin für jede Hilfe und jeden Tip dankbar!

Verfasst: 27.05.2017, 16:47
von Apolon
Wie wäre es denn, den Steuerbescheid von 2015 + 2016 ebenfalls der GKV zu senden.

Daraus könnte man ja dann entnehmen, welche Einkünfte bestanden haben.

Gruß Apolon

Verfasst: 27.05.2017, 17:48
von D-S-E
Ab Beginn der Selbstständigkeit wirst du mit Vorbehalt eingestuft. Die Überprüfung erfolgt dann mit dem Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014.

Im Falle der Neuaufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt der erste Einkommensteuerbescheid vom Beginn der Selbstständigkeit an bis mindestens zum Ende des Monats, in dem der darauffolgende Einkommensteuerbescheid ausgestellt wird. Wer ein erstes, sehr gutes Jahr hat, ist daher in der Krankenkasse immer benachteiligt.

Allerdings kann gegenüber der Krankenkasse eine unverhältnismäßige Belastung angezeigt werden. Hierzu ist der Vorauszahlungsbescheid einzureichen. Wenn laut Vorauszahlungsbescheid die Einkünfte um mehr als 1/4 gegenüber dem letzten Einkommensteuerbescheid gemindert sind, können die Einkünfte gemäß Vorauszahlungsbescheid erneut vorläufig festgesetzt werden, immer unter Berücksichtigung der entsprechenden Mindestgrundlage.

Das Verfahren zur Anrechnung von Steuerbescheiden wird ab 1. Januar 2017 von Grund auf erneuert.

Wie sieht es bei dir aus, wann kommen die nächsten Estbs für 15 und 16?

Re: Berechtigte Nachforderung? Selbständig,freiwillig versic

Verfasst: 28.05.2017, 12:47
von Bully
tedus hat geschrieben:



ich bin seit 2012 bei dieser Krankenkasse - und habe mit einem Bekannten eine Firma gegründet, bei der ich zuerst nur nebenberuflich mitgemacht habe


2014 habe ich mich dann freiwillig gesetzlich versichert



Meinen Steuerbescheid für 2014 habe ich Ende April 2016 zurück erhalten und ein paar Wochen später bei der Krankenkasse eingereicht (leider nicht per Einschreiben). Wie sich später herausgestellt hat, ist dieser (angeblich) nicht angekommen.

Die Firma hatte 2014 ein unerwartet gutes Jahr - allerdings sind durch mehrere unglückliche Umstände die Einnahmen im Folgejahr so gut wie komplett eingebrochen

Ende Juni 2016 habe ich daher den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes - auf dem eine 0 bei den Einkünften/Zahlungen vermerkt ist an die Kasse geschickt.

Im Januar diesen Jahres kam dann ein Schreiben, daß zur abschließenden Prüfung noch mein Steuerbescheid von 2014 benötigt wird


Daraufhin habe ich dann den 2014 Bescheid
(wie gesagt erneut - allerdings leider erstmalig nicht per Einschreiben verschickt) per Mail an die Kasse gesendet.

Dazu habe ich gleich den mittlerweile für 2015
(seit Anfang April) vorhandenen Bescheid eingereicht (auf dem, wie schon auf dem eingereichten Vorauszahlungsbescheid die 0 zu sehen ist).


Hallo tedus,

Nunja das Dein erster Steuerbescheid nicht angekommen ist,
das Gegenteil wirst Du in der Regel nicht beweisen können.
Die Moral von der Geschicht, immer dann wenn es um Mitwirkungspflichten geht, muss man in der Lage sein den Nachweis zu erbringen, ohne wenn und aber.

Dein ESTB von 2014 ausgestellt im April 2016, ebenfalls aus April 2016 stammt der 2015 Bescheid

Im Januar 2017 forderte Deine GKV erstmalig den Bescheid aus 2014 an, erhalten hat Sie nachweislich den 2014 sowie 2015 Bescheid.

Hat Deine KK Deinen Bescheid von 2014 in 2015 schriftlich von Dir angefordert, ebenso in 2016 den 2015 Bescheid

falls N I C H T macht Deine KK es sich ein wenig einfach,
denn auch Sie hat die "Regel zum Vertrauensschutz des Versicherten" zu beachten.

http://www.versicherungswissen.org/kv/b ... _2009.html


Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen

(1) Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht durch Dritte gemeldet werden, zu verlangen.

(2) Zur Feststellung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, hat die Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig zu überprüfen. Die Überprüfung ist spätestens nach 12 Monaten seit der letzten Feststellung oder Überprüfung einzuleiten. Die Krankenkasse kann die Überprüfung für einzelne Personengruppen stichtagsbezogen durchführen; dabei können Mitglieder, deren Beitragspflicht innerhalb der letzten 18 Monate erstmals festgestellt wurde, ausgenommen werden. Von einer Überprüfung kann für die Dauer von längstens 24 Monaten seit der letzten Feststellung oder Überprüfung abgesehen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass keine Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, eingetreten sind.

(3) Für die Feststellung nach Absatz 1 und für die Überprüfung nach Absatz 2 ist ein Fragebogen zu verwenden, der mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte berücksichtigt. Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält. Der Nachweis ist immer zu führen


Nachdem Deine KK lange Zeit im Dornröschenschlaf war, möchte Sie heute diese hohe Nachzahlung,

UPPPS


tja, ab 2014 hauptberuflich selbständig, dann hätte die Anforderung des ESTB in 2015 kommen müssen, mit der Androhung des Höchstsatzes falls Du in der gesetzten Frist nicht reagieren würdest.

Nachzahlung für 2014 darüber muss man nicht reden, das ist klar,
aber über alle überhöhten Forderungen darüber hinaus

nunja, eventuell wird Sie bei einem Widerspruch ja wach.

Gruß Bully

Verfasst: 29.05.2017, 10:59
von tedus
Erstmal danke für die Antworten.

Der Steuerbescheid wurde erstmals mit einem Schreiben von (Juli) 2016 verlangt (worauf ich zuerst den 2014er geschickt habe, der nicht angekommen ist (wovon ich leider keinen Nachweis habe)) sowie kurz darauf den Vorauszahlungsbescheid von 2015. Sprich: 2015 hat die Kasse nichts angefordert, 2016 dann das erste Mal.

Für den Vorauszahlungsbescheid habe ich einen Nachweis und mir das auch telefonisch - wo ich einfach mal gefragt habe, was vorhanden ist - bestätigt worden (was ich mir wiederum per Mail hab bestätigen lassen). Ich bin - wie DSE schon erwähnt über einen Artikel mit eben jenem Paragraphen gestoßen.

Laut Satzung meiner Krankenkasse:§ 9 - Bemessung der Beiträge richtet sich die Beitragsbemessung nach den verlinkten „Einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ [...]

Und in eben jenen ist der Artikel zum Vorauszahlungsbescheid zu finden. Das wäre bisher mein Widerspruchsgrund - da dieser in der Nachforderung nichtmal erwähnt wird.
Den Bescheid 2015 habe ich gleich nach Erhalt an die Kasse geschickt (mit nachweis - bei Kasse vorhanden seit 08/16) - die Anpassung nach unten wurde in der Nachforderung dann auf das Datum des 2015er Bescheides gesetzt (03/17).

Kurz: Vorhanden sind nachweislich (bestätigt durch eine Mail der Krankenkasse) seit 08/16 der Vorausbescheid 15 und seit 04/17 die Bescheide 2014 und 2015
Erste Anfrage der Kasse nach Bescheiden war 07/16 - aufgefallen das zur "abschließenden Prüfung" der 14 er Bescheid fehlt war 01/17.


Dazu kommt noch die Prüfungsdauer, die ich einfach dreist finde. Selber wird immer eine Frist von 2-3 Wochen gesetzt - aber in meinem Fall wurde dann im Januar festgestellt, daß ja noch der Bescheid von 2014 fehle - der im Schreiben vom Juli angefragt wurde...
Da ich bei Sofortzahlung ggf. einen Härtefallantrag stellen könnte und dieser vielleicht auch durchkommt - wäre das auch ein Punkt: Bei etwas moderater Bearbeitungszeit hätte ich Ihn ggf. schon weit früher stellen können - was wiederum schon ein paar Monate Beiträge gespart hätte. Aber das ist eher ein "Nebenkriegsschauplatz" da ich schon vor diesem Erlebnis überlegt hatte zu wechseln, da die Kasse mittlerweile einen der höchsten Zusatzbeiträge hat.

Lustigerweise habe ich einen Monat Zeit für den Einspruch - das Geld sollte schon nach 2 Wochen eingezogen werden.
Ich habe gegen beides erstmal mit einem kurzen Schreiben widersprochen- bezugnehmend auf den oben erwähnten §9 der Satzung der Krankenkasse und mit einem kurzen Satz auch die Bearbeitungsdauer zu berücksichtigen.

Ob jetzt von allein minimal auf die Existenz des Vorauszahlungsbescheids gekommen wird, ist eine andre Frage: aber lieber erstmal schnell mit wenig ausführlicher Begründung widersprechen.

Wenn ich recht verstehe ist in der jetzigen Forderung falsch:
a) den Vorauszahlungsbescheid nicht zu beachten (was je nachdem was zählt: Eingang oder Datum des Vorauszahlungsbescheides ca. 2-4.000 Euro ausmacht) - was ich ja auch schon selber gefunden hatte
und
b) die Beiträge für mehr als 12 Monate zu erhöhen - sprich Nachforderungen für 3 Jahre zu stellen - was ich logisch finden würde - aber noch nicht anhand von Paragraph xy zeigen könnte.
Wie gesagt - die Nachforderung für das eine Jahr zahle ich ja gerne - aber alles andre schien mir schon beim ersten Lesen etwas zu Gunsten der Gewinnmaximierung ausgelegt.

Verfasst: 29.05.2017, 11:36
von Bully
tedus hat geschrieben:


Für den Vorauszahlungsbescheid habe ich einen Nachweis

Laut Satzung meiner Krankenkasse:§ 9 - Bemessung der Beiträge richtet sich die Beitragsbemessung nach den verlinkten „Einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ [...]

Und in eben jenen ist der Artikel zum Vorauszahlungsbescheid zu finden.
Das wäre bisher mein Widerspruchsgrund - da dieser in der Nachforderung nichtmal erwähnt wird.
Den Bescheid 2015 habe ich gleich nach Erhalt an die Kasse geschickt (mit nachweis - bei Kasse vorhanden seit 08/16) - die Anpassung nach unten wurde in der Nachforderung dann auf das Datum des 2015er Bescheides gesetzt (03/17).

(
Hallo,

Du versteifst Dich auf den Vorauszahlungsbescheid, mmmmhhhhh
das ist eine KANN Entscheidung, aber nicht bindend

jetzt bei der Nachforderung wird sich Deine KK auf das höchstrichterliche Urteil berufen

https://openjur.de/u/169527.html

Zitat:
Bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse darf eine Anpassung der Beitragshöhe an die verschlechterte Einkommenssituation erst und nur zum Beginn des auf die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids folgenden Monats vorgenommen werden.


Gruß Bully

Verfasst: 29.05.2017, 12:00
von D-S-E
Nur mit Einreichung des Vorauszahlungsbescheides ist das aber kein Antrah auf Prüfung einer unverhältnismäßigen Belastung. Das musst du schon explizit dazu schreiben. Ich würde der Krankenkasse schreiben, dass der bereits eingereichze Vorauszahlungsbescheid als Antrag auf eine unverhältnismäßige Belastung gelten sollte. Dieses Schreiben würde ich in der Krankenkasse in einer Geschäftsstelle abgeben und den Eingang bestätigen lassen.

Verfasst: 29.05.2017, 20:53
von tedus
@dse
Du beziehst dich auf "Antrag des Mitgliedes" nehme ich an
Den Vorauszahlungsbescheid habe ich ja auch auf das Schreiben zur jährlichen Prüfung geschickt (Überschrifte des Fragebogens war Einkommensüberprüfung Selbstzahler - ich habe bei den Betragsangaben auf die angehängten Unterlagen verwiesen - wo der Vorauszahlungsbescheid zu finden war).
Aus der Logik heraus wäre es auch: Warum sollte man einen Vorauszahlungsbescheid einreichen, wenn dieser nicht überprüft werden soll. (ob Logik immer die richtige Antwort ist, ist natürlich was andres)

Wobei mich gerade der letzte Satz: sofern Vorauszahlungen nicht zu entrichten sind etwas mulmig stimmt - da meine Vorauszahlungen auf 0 gesetzt sind.

Oder habe ich etwas überlesen?
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der ge-
setzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014

§6

(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 ist auf Antrag des Mitgliedes das
Arbeitseinkommen über einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer
gemäß § 37 Abs. 3 EStG
, ggf. ergänzt um die dem Vorauszahlungsbescheid
zugrunde liegenden, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ausweisenden Unterlagen, nachzuweisen, wenn die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt vor, wenn das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist. Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung. In den Fällen des § 3 Abs. 1a ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein aktueller Entgeltnachweis zugrunde zu legen ist.
@bully
Bully hat geschrieben:
tja, ab 2014 hauptberuflich selbständig, dann hätte die Anforderung des ESTB in 2015 kommen müssen, mit der Androhung des Höchstsatzes falls Du in der gesetzten Frist nicht reagieren würdest.

Nachzahlung für 2014 darüber muss man nicht reden, das ist klar,
aber über alle überhöhten Forderungen darüber hinaus

nunja, eventuell wird Sie bei einem Widerspruch ja wach.
Dazu müßte es dann einen Paragraphen geben, der die Pflichten bzw. das Missachten der Pflichten anprangert. Ein "wenn nicht", steht das leider nicht.
Die 24 Monate bis zur ersten Prüfung bekomme ich allerdings hin (frewillig versichert seit März 2014, erste Prüfung Juli 2016). Netterweise heißt das Schreiben "jährliche Überprüfung"...

Wegen des Vorauszahlungsbescheids:
naja - versteifen würde ich nicht sagen. Das ist bisher das einzige "Argument" was ich selber finden konnte, das ggf. Anwendung finden kann.
Mangels Wissen - könnte man auch sagen.
In meinem Fall ist es ja auch die erstmalige Anpassung des Beitrages überhaupt - gezahlt habe ich wie gesagt seit Beginn die Mindestbemessunggrundlage. Das eine Nachforderung für 2014 kommen wird war mir klar - weswegen ich ja auch den Vorauszahlungsbescheid eingereicht habe, sobald ich ihn hatte. Das dieser nun vor dem Bescheid für 2014 angekommen ist (wie gesagt: erstes mal (ohne Nachweis,normale Postsendung)) nicht angekommen, was nach 6 Monaten dann auch mal festgestellt worden ist) ist unglücklich - aber das mit dem ich arbeiten muss.

Verfasst: 30.05.2017, 10:08
von Bully
Hallo tedus,

nur mal meine ganz persönliche Meinung, bei 14000 Euro Beitragsnachforderung, würde ich sofort einen Anwalt einschalten, bevor einen das Ding nur so um die Ohren fliegt

Du sagst,
tedus hat geschrieben: 2014 habe ich mich dann freiwillig gesetzlich versichert und die Einkünfte aus dem letzten Jahr als voraussichtliche Einkünfte angegeben. Mir wurde (wiederum telefonisch) gesagt ich sollte, sobald mir der Steuerbescheid für 2014 vorliegt diesen einreichen.
ja sicherlich hätte Sie Dir mehr erzählen können, aber einen Anspruch auf einer Spontanberatung, sehe ich nicht

z.b. das,

https://dejure.org/gesetze/SGB_V/206.html
§ 206
Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

das in 2014 höhere Einnahmen erzielt wurden, sah man ja auf den Kontoauszügen, das dann natürlich eine zeitnahe
Beitragsanpassung erfolgt muss Dir auch klar gewesen sein.
jo und diese Veränderung hätte gemeldet werden müssen
tedus hat geschrieben:
Der Steuerbescheid wurde erstmals mit einem Schreiben von (Juli) 2016 verlangt (worauf ich zuerst den 2014er geschickt habe, der nicht angekommen ist (wovon ich leider keinen Nachweis habe)
kam Dir das nicht spanisch vor das die KK in 2016 keine Reakton zeigte, denn der Nachweis ist ja angeblich nicht angekommen

hier hätte Deine KK eigentlich reagieren müssen, um Deinen ESTB erneut anzufordern,das hat Sie versäumt
tedus hat geschrieben: kurz darauf den Vorauszahlungsbescheid von 2015.
nur den Vorauszahlungsbescheid geschickt, (2016)kein Begleitschreiben

Hast Du vorausgesetzt das dieser als Einkommensnachweis akzeptiert wird, auch hier zeigte, wie Du sagst Deine Kk keinerlei Reaktion

Du hast auch nicht reagiert das Keine entsprechende Beitragsanpassung erfolgte

jetzt haben wir 2017 und eine hohe Nachforderung auf den Tisch liegen.


Vorwürfe könnte man beiden Seiten machen

ich persönlich bin nicht davon überzeugt das die KK diese Nachforderung
von sich aus,reduzieren wird.

allerdings glaube ich schon, das spätestens im eventuellen Eröterungstermin sich ein Vergleich erzielen lässt

darum würde ich persönlich, einen Anwalt einschalten um im Widerspruchsverfahren oder einen eventuell angesetzten Erörterungstermin zum gewünschten Erfolg zu kommen

zumindest solltest Du ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt für Sozialrecht vereinbaren.

Aber wie gesagt das ist nur meine persönliche Meinung ob Du einen Anwalt einschaltest oder es selber wagst,
stelle ich anheim

Gruß Bully