Krankengeld, Reha, was kommt danach?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 31.12.2017, 12:50

Ich war in einer ähnlichen Situation, wurde allerdings nach der Reha arbeitsfähig entlassen. Bis zur nächsten AU in der neuen Blockfrist lagen 6 Monate Arbeitsfähigkeit dazwischen. Die Krankenkasse wollte nun meinen Reha-Entlassungsbericht, wohl mit dem Ziel, nach "Krümel im Käse" zu suchen, um mir zu unterstellen, die Krankheit wäre nicht ausgeheilt usw. Ein Entlassungsbericht lässt sich nämlich wegen seiner Ausführlichkeit auch zum eigenen Nachteil hinsichtlich Krankengeldanspruch deuten.

Um dies zu verhindern, habe ich folgendes getan:

1. dem Rentenversicherungsträger und der Klinik untersagt, den Reha-Entlassungsbericht an die Krankenkasse weiterzuleiten.

2. meinem Haus- bzw. Facharzt ebenso das gleiche untersagt.

3. die Reha-Klinik gebeten, mir schriftlich zu bestätigen, dass ich arbeitsfähig entlassen wurde. Dies bedeutet, dass für den hier besprochenden Fall die Reha-Klinik bescheinigen sollte, dass der Patient arbeitsunfähig entlassen wurde mit der Diagnose X.

4. der KK mitgeteilt, dass ich aus Datenschutzgründen (viele Details aus der Historie und dem Privatleben sind im Bericht enthalten) nicht damit einverstanden bin, den Reha-Entlassungsbericht an sie oder den MDK auszuhändigen und sie gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ich damit nicht meine Mitwirkungspflicht verletze.

Fazit: Nach Vorlage der Reha-"Kurz"-Bescheinigung zahlte die KK das Krankengeld.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.12.2017, 14:15

Hallo,
Glück gehabt - denn es war und ist in der Praxis so, dass der MDK, sollte er nicht die für ihn notwendigen medizinischen Unterlagen bekommen, sich daran orientiert was er vorliegen hat und das war und ist in der Regel meist nicht zum Vorteil des Versicherten. In den Fällen, mit denen ich zu tun hatte, wurde spätestens wenn es zum Gerichtsverfahren kam die entsprechenden Unterlagen doch vorgelegt. Damit wir uns nicht falsch verstehen, die Krankenkasse gehen solche Unterlagen nichts an, wohl aber hat sie das Recht eine Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen durch den MDK und der kann nur ein wirkliches Gutachten erstellen, wenn er dazu auch alle Informationen hat - die Aussage bzw. Meinung eines Patienten, der immer sagen wird, dass er arbeitsunfähig ist, ist zwar nachvollziehbar aber keinesfalls ein Fakt, den sich der MDK und damit auch die Kasse als Leistungsträger automatisch zu eigen machen muss. Insgesamt gesehen sind solche Streitfälle nicht die Regel, auch wenn es, gerade in Foren, die sich mit den Krankenkassen und dem MDK befassen naturgemäß anders dargestellt wird.
Gruss
Czauderna

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 31.12.2017, 15:08

Der MDK benötigt genau deswegen nicht den Entlassungsbericht, weil er die attestierte AU der Reha-Klinik entweder zu akzeptieren hat - oder eben auch nicht. Ich würde den Entlassungsbericht über die vorhandene AU nur DANN vorlegen, wenn durch den Inhalt des Entlassungsberichtes KEINE Zweifel mehr an der AU verbleiben. Hier unglückliche Formulierungen werden ansonsten vom MDK gegen den Patienten ausgelegt.

Natürlich muss der Bericht spätestens in einem Gerichtsverfahren offen gelegt werden. Allerdings besteht dann nicht mehr die Gefahr, dass der MDK im Alleingang Eigeninterpretationen zu Lasten des Patienten vornimmt, denn dann ist das Gericht involviert.

Der MDK muss sich also seine Informationen zur AU-Prüfung selbst beschaffen, z.b. durch Inaugenscheinnahme des Patienten - und nicht versuchen - wohl aus Bequemlichkeit per Aktenlage - einen Entlassungsbericht umzudeuten. Hier sind die Chancen des Patienten weitaus größer, weil er die AU der Reha-Klinik im Rücken hat. Und diese wird wohl problemlos durch einen Fach- oder Hausarzt bestätigt werden. Dann steht es 2:1 gegen den MDK und dieser wird sich gut überlegen, die AU anzuzweifeln.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.12.2017, 15:32

Hallo,
das sehe ich zwar etwas anders, liegt aber wahrscheinlich daran, dass ich
zeitlebens als Krankenkassenmitarbeiter mit dem MDK zu tun hatte und eigentlich nie das Gefühl hatte, dass MDK oder wir als Kasse gezielt einzelne Versicherte "auf dem Kieker" hatten, aber wahrscheinlich liegt die Wahrheit wie so oft im Leben in der Mitte. Fakt für mich ist, wenn ein MDK-Gutachten zu Gunsten des Versicherten erstellt wurde, dann spielte es überhaupt keine Rolle, ob der MDK Berichte hatte oder nicht - Hauptsache war, das Gutachten passte (ist bei Sozialgerichtsurteilen übrigens genau das Gleiche), umgekehrt dagegen, sieht die Sache schon anders aus - das ist eben so.
Gruss
Czauderna

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 31.12.2017, 15:52

Hallo Czauderna, ich kann deine Argumentation gut nachvollziehen, aber bei mir war das eben so mit dem "Kieker" und die Krankenkasse war die DAK ;) So hat es zweieinhalb Monate gedauert, bis KG gezahlt wurde -obwohl nach einer Woche alle Unterlagen vorlagen- und das lag nicht daran, dass ich den Entlassungsbericht nicht vorlegte, weil die Frage danach erst in den letzten Wochen aufkam. Hier wurde klar und verzweifelt -durch Verschleppen- versucht, noch Steine zu finden, die mir den Weg zum KG versperren sollten. Die DAK verweigerte mir auch eine Vorschusszahlung mit der Begründung "es müsse ja zuerst geprüft werden, ob dem Grunde nach überhaupt ein KG-Anspruch besteht." Das nenne ich dann Zermürbungstaktik.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.12.2017, 16:16

Hallo Supernova,
da siehst du das mit der Wahrheit und der Mitte - ich war bei der DAK beschaeftigt 8) .
Gruss
Czauderna

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 31.12.2017, 16:35

.
Wieder zurück zu hostdreamer. Natürlich will sich die KK durch den MDK ein eigenes
Bild machen: entweder Zweifel an der AU finden oder Anhaltspunkte für eine Aufforderung
nach § 51 SGB V. In Beidem sollte sie nicht gedankenlos unterstützt werden. Deswegen ist
die eigene Detail-Auswertung der erste wichtige Schritt in seiner aktuellen Situation.
.

hostdreamer
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Beitrag von hostdreamer » 31.12.2017, 18:56

Danke Euch allen für die persönliche Einschätzung,

mir ist aber bekannt geworden, dass die KK und / oder der MDK ohne meine Bewilligung kein Recht besitzen, den Rehaentlassungsbericht wegen Datenschutz einzusehen.

Es gibt nun mal keine Rechtsgrundlage, denn ich wurde nur um freiwillige Kooperation gebeten die Einwilligung abzugeben.

Eine Beurteilung der AU seitens des Rehaarztes hat vor allen anderen Entscheidungen Vorrang und deshalb hat das Dispositionsrecht der KK keine weitere Wirkung, weil der Rehaarzt mir keine EM-Rente oder LTA vorschlug.

Somit muß die KK bis zu meiner Aussteuerung Krankengeld zahlen.

Die Absicht der Rehaaufforderung durch die KK hatte nur das Ziel mich möglicherweise in eine Arbeitfähigkeit oder EM-Rente zu bringen.

Dieses hat der Rehaarzt zu meinem Gunsten verhindert und ich könnte abschlagsfrei in 10 Monaten in die Altersrente gehen.

Die KK kann auf Grund meiner AU ( laut Reha ) mich nicht abschieben wollen , zur Zeit besitze ich nur den vorläufigen Rehaentlassungsbericht und im neuen Jahr gehe ich zum Hausarzt, der nach meiner Einwilligung meinen vollständigen Rehabericht hat.

Da die KK weiß, dass ich seitens des Rehaarztes AU bin, was sollte im vollständigen Rehabericht anders sein?

Es wird dort nur die AU ausführlicher beschrieben.

Somit bleibt es dabei, KK muß Krankengeld weiter zahlen, ob sie es will oder nicht. Alle anderen Versuche die KG-Leistung zu blockieren wären illegal.

Wie aber hier gemutmaßt wird, will die KK versuchen anhand des Rehaberichtes eine Möglichkeit herauslesen, um mich umzustimmen einen anderen Arbeitsplatz zu suchen ( Restleistungsvermögen ).

Aber wie hier im Forum von mir schon erwähnt, ich bin unkekündigt und wegen meiner Gleichstellung besitze ich besonderen Kündigungsschutz. Und bis zu meiner Rente ist es nicht mehr weit.

Liebe Grüße
Hostdreamer

Ergänzung:
SuperNova hat geschrieben:Der MDK benötigt genau deswegen nicht den Entlassungsbericht, weil er die attestierte AU der Reha-Klinik entweder zu akzeptieren hat - oder eben auch nicht. Ich würde den Entlassungsbericht über die vorhandene AU nur DANN vorlegen, wenn durch den Inhalt des Entlassungsberichtes KEINE Zweifel mehr an der AU verbleiben. Hier unglückliche Formulierungen werden ansonsten vom MDK gegen den Patienten ausgelegt.
Genauso sehe ich das auch, deshalb fiel mir noch ein, dass ich zum Rehaantrag durch die KK aufgefordert wurde nachdem der MDK auch die AU feststellte nach § 51 SGB V und die Aufforderung zum Rehaantrag daraus resultierte.

Somit habe ich zum Einen den Beweis des MDK und zuguterletzt die bescheinigte AU aus dem Rehaentlassungsbericht.

Deshalb erübrigt es sich den Entlassungsbericht einzufordern, weil es keine Zweifel geben kann und darf.

Im vorläufigen Rehaentlassungsbericht steht:

Zitat:

Arbeitsfähigkeit kann vorraussichtlich durch stufenweise Wiedereingliederung nicht wieder hergestellt werden, weil letzte Tätigkeit nicht mehr leidens- / leistungsgerecht ist.

Zitatende.


MDK Gutachten vor Rehaaufforderung:


Zitat:

Zu den med. Voraussetzungen für eine erhebliche Minderung / Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ( Paragr. 51 Abs.1 SGB V ) ist festzustellen:

Erhebliche Gefährdung der EF liegt vor.
Folgende Empfehlung wird ausgesprochen:
Medizinische Voraussetzungen für Paragr. 51 Abs. 1 SGB V liegen vor / Leistungen zur Rehabilitation.
Durch die Erkrankung wird Herrn ........ Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet, die medizinischen Voraussetzungen nach Paragr. 51 Abs. 1 SGB V werden erfüllt - ein stationäres Heilverfahren ist medizinisch sinnvoll

Zitatende

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 01.01.2018, 11:32

Hallo Michael,

ebenfalls gutes Neues Jahr!

Ich glaube, du kannst die nächsten acht Monate entspannt angehen.
Bewertungsmaßstab für die Beurteilung der AU ist deine letzte Tätigkeit -
das wird die Krankenkasse akzeptieren müssen.

Halte uns hier auf dem Laufenden, falls dir die Krankenkasse keine
Ruhe gönnt.

Schönen Gruß!
Anton Butz

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 01.01.2018, 11:46

Ich würde mir nicht so viele Gedanken machen, was sollte wäre wenn.

§ 44a Abs. 2 SGB II
Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__44a.html

Allerdings kann der MDK nicht hellsehen und benötigt den Entlassungsbericht (der für die Rentenversicherung den Wert eines sozialmedizinischen Gutachten hat), um sich der Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit (und Arbeitsunfähigkeit) anschließen zu können.

Bei der geschilderten Konstellation läuft es m. E. nun darauf hinaus, dass die Rentenversicherung den Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderung im Rahmen der Vertrauensschutzregelung für vor dem 02.01.1961 geborene (die frühere Berufsunfähigkeitsversicherung) prüfen wird.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 01.01.2018, 12:04

Hallo GKV,

dein Beitrag ist in sich widersrpüchlich -
vermutlich eine Nachwirkung der gestrigen
Feinstaub-Belastung ...

Ebenfalls gutes neues Jahr - und gute
Besserung!

Anton

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 01.01.2018, 13:12

Anton Butz hat geschrieben:Hallo GKV,

dein Beitrag ist in sich widersrpüchlich -
vermutlich eine Nachwirkung der gestrigen
Feinstaub-Belastung ...

Ebenfalls gutes neues Jahr - und gute
Besserung!

Anton
Statt mal wieder die persönliche Ebene zu bemühen, wäre es für den Threadersteller hilfreich, wenn du mitteilst, worin deiner Meinung nach die widersprüchlichen Aussagen bestehen.

hostdreamer
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Krankengeld, Reha, was kommt danach

Beitrag von hostdreamer » 01.01.2018, 16:41

Frohes neues Jahr Euch allen und danke für die Hilfe
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Die Agentur für Arbeit stellt fest.........Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
Dieses Gesetz betrifft nicht mich, da ich nicht arbeitssuchend bin und keine Grundsicherung benötige , ich bin sowieso nicht bei der AfA gemeldet, ich befinde mich noch im Krankengeldbezug.
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: läuft es m. E. nun darauf hinaus, dass die Rentenversicherung den Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderung im Rahmen der Vertrauensschutzregelung für vor dem 02.01.1961 geborene (die frühere Berufsunfähigkeitsversicherung) prüfen
Das wäre auch falsch, weil der Grund meiner Reha die Wiederherstellung meiner Arbeitsfähigkeit war und eine mögliche EM-Rente auch nur vom Rehaarzt vorgeschlagen werden würde ( und kein Anderer kann das ), die dann auch noch bei der DRV geprüft wird ( der Rehaentlassungsbericht geht auch automatisch an die DRV, sie ist ja auch der Leistungsträger der Reha ) und nicht mehr im Nachhinein durch MDK oder KK zur Aufforderung gebracht werden kann.

Wie ich bereits schrieb, das Dispositionsrecht der KK ist nach der absolvierten Reha nicht mehr anwendbar. Jetzt würde, wenn der Rehaarzt eine EM-Rente vorgeschlagen hätte oder eine LTA ( Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ), der Rehaarzt für mich mit meiner schriftlichen Einwilligung einen entsprechenden Antrag bei der DRV stellen.

Denn eine LTA oder EM-Rente wird dann nach dem Befund und Resultat des Rehaentlassungsberichst dort entschieden. Nicht vom MDK oder die KK !

Außerdem habe ich Restleistungsvermögen und kann nur nicht in meinen alten Job zurück und hab Kündigungsschutz. Daher auch keine BU oder EM-Rente. Die würde dann, wenn ich nach Aufforderung der KK diesen EM-Antrag zu stellen hätte sofort von der DRV abgelehnt wegen Restleistungsvermögen bei 100% Erwerbsfähigkeit in einem anderen Job / Beruf laut Rehaentlassungsbericht.


Meines erachtens hätte ich auch keinen Berufsschutz, weil der zu letzt ausgeübte Job nicht der erlernte Beruf ist.

Sobald es etwas Neues gibt melde ich mich wieder.


Lb. Gruß
Michael
Zuletzt geändert von hostdreamer am 01.01.2018, 17:24, insgesamt 1-mal geändert.


hostdreamer
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Beitrag von hostdreamer » 01.01.2018, 17:42

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Auch dir ein frohes neues Jahr, Michael.

Ein paar Links, die deine Einschätzung eventuell korrigieren:

http://www.krankenkassenforum.de/1-vt58 ... 4a&start=0

http://www.deutsche-rentenversicherung. ... lv3=217366
Ja, danke nochmals für die Hilfe und die Links..


Der erste Link weist auf die Themen im Zusammenhang mit AfA, Arbeitslosigkeit, Krankheit etc...

Wie schon oben berichtet, ich bin ungekündigt, eine vorgezogene Rente würde wegen des Rehaberichts immer abgelehnt, ich kann eine vorgezogene Rente nur ab 01.11.2018 in Anspruch nehmen.

Der zweite Link beinhaltet, ich habe nur kurz gelesen, eine Umdeutung in irgend eine Rente.

Auch hier weise ich wiederholt darauf hin, siehe mein Post oben, das der Rehaarzt die letzte Entscheidung in Bezug irgend einer weiteren Maßnahme trifft und die hatte ich bereits ausführlich beschrieben warum das in meinem Fall so ist.

Dehalb lese und belaste ich mich nicht weiter mit den unter den weiteren Links aufgefürten Themen, ich weiß, ich werde so oder so bald in meine wohlverdiente abschlagesfrei Rente gehen.

Danke nochmals

Mit liebem Gruß
Michael

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