Wahltarife

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Lohnbuchhalter
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Wahltarife

Beitrag von Lohnbuchhalter » 03.01.2011, 15:38

Hallo,

und noch ein gesundes neues Jahr :)

wie verhält es sich eigentlich bei den Beitragsrückerstattungstarifen. Laut Gesetzgebung gilt hier ja nur noch eine Bindungsfrist von einem Jahr. Ist dies eine Kann-Regelung oder eine Muss-Regelung?

Da man bei einigen KRankenkassen auf der Seite lesen kann, dass man sich hier für ein Jahr an die Kasse bindet , jedoch bei einigen Krankenkassen stehen noch die 3 Jahre drin.

Zumindest dürften diese Tarife in diesem Jahr für die Versicherte sehr interessant werden, da sich der Versicherte hier (je nach Tarife ) bis zu 600 Euro bzw. 20 % der selbst bezahlten Beiträge zurückholen kann.

Der Lohnbuchhalter

leser
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Beitrag von leser » 04.01.2011, 03:02

Die Mindestbindungsfrist ist keine "kann"-Regelung. Die Krankenkasse kann Wahltarife anbieten, aber für die Wahltarife gilt die Mindestbindungsfrist nach § 53 Abs 8 SGB V.

Also im Wortlaut § 53 SGB V:
»( 2 ) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben.
[...]
( 8 ) Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2, 4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre [...]«

Allerdings mit Wirkung vom 02.01.2011. Folglich dürfte m.E. für Wahltarife die vorher abgeschlossen wurden noch die Bindungswirkung von 3 Jahren gelten. Wie sehen es die anderen?

Die Frage ist nur, ob der volle Beitragsrückzahlungstarif bei lediglich einem Jahr Bindung noch weiter von den Kassen so angeboten wird.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 04.01.2011, 08:34

Bei den Wahltarifen die vor dem 31.12.10 abgeschlossen wurden gilt die 3 Jahres Regelun,g jedenfals im BKK Lager.

Gruß

cicero

amerin

Beitrag von amerin » 04.01.2011, 10:53

Wie sieht es mit dem außerordentlichen Kündigungsrecht bei Zusatzbeitragerhebung/ -erhöhung aus?
§ 53 Abs. 8 S. 2 SGB V sagt: „Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.“
Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gilt für alle - neue und alte - Wahltarife, außer Krankengeldwahltarif, oder :?:

leser
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Beitrag von leser » 06.01.2011, 01:16

Ja, das gilt generell. Sobald eine Kasse einen Zusatzbeitrag ab 2011 oder später neu erhebt oder erhöht oder auch eine Prämienzahlung verringert, gilt das Sonderkündigungsrecht (wie gesagt, mit Ausnahme Wahltarif Krankengeld). Ich komme auch zu der Überzeugung, dass die 1 jährige Bindungsfrist auch - mangels ausdrücklicher Übergangsregelung - für bereits laufende Wahltarife gilt.

Deckt sich dann mit "haufe.de":
»Mitglieder, die einen Wahltarif abgeschlossen haben, erhalten künftig ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag anhebt. Bisher waren die Teilnehmer an den Wahltarifen trotz der Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags an die Krankenkasse für die Laufzeit des Wahltarifs gebunden. Und nicht nur das: Die Mindestbindungsfrist wird auf ein Jahr reduziert für die Wahltarife zur Prämienzahlung, zur Kostenerstattung sowie zur Kostenübernahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen. Die bisherige Mindestbindungsfrist von drei Jahren ist ab 2011 Geschichte. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Teilnahme an den Wahltarifen durch die Änderungen insgesamt lebendiger wird. Unverkennbar dabei die Absicht, die Wettbewerbsschraube weiter aufzuziehen.«
https://www.haufe.de/sozialversicherung ... tart:int=1

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