Wegfall des Krankengeld nach Auffassung des MDK

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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wideout
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Wegfall des Krankengeld nach Auffassung des MDK

Beitrag von wideout » 30.01.2017, 13:52

Hallo zusammen,

ich hoffe, dass mein Beitrag hier an der richtigen Stelle steht...

Ich bin seit 23.09.16 krank geschrieben (AU).
Meine GKV, die TK, hat nun den MDK eingeschaltet und meine AU zum 31.01.2017 aufgehoben.

Der Wortlaut im Schreiben der TK:
...
Nach Aussage des MDK hat sich ihr Gesundheitszustand so verbessert, dass Sie sich ab dem 1. Februar 2017 bei der Agentur für Arbeit wieder arbeitssuchend melden können.

Mit dem Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit endet auch Ihr Anspruch auf Krankengeld am 31.01.2017.
...
Einen Widerspruch habe ich verfasst und Akteneinsicht (§ 25 SGB X) habe ich beantragt.
Auch habe ich auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des MDK hingewiesen (AU durch Facharzt s.u.).

Zuvor hat weder ein Gespräch mit mir und dem Krankenversicherer noch mit dem MDK in dieser Sache stattgefunden. Ich habe lediglich häufiger die Geschäftsstelle besucht, um die AUs einzureichen und mir einen Reha-Antrag abzuholen bzw. mich diesbezüglich zu informieren. Persönlich vorgestellt habe ich mich auch zu keiner Zeit zu einer Untersuchung, Gespräch etc.

Der MDK hat jedoch mit meinem Hausarzt telefoniert.
Meinem Hausarzt wurde daraufhin jedoch weder Gutachten noch eine schriftliche Mitteilung zugeschickt, auf dem diese Entscheidung beruht.
Er kann demnach nicht widersprechen oder ein Zweitgutachten anfordern.

Ist nicht zwingend ein Gutachten als Grundlage dieser Entscheidung vom MDK durch den Versicherer einzuholen? Muss nicht zuvor zumindest ein Gespräch zwischen mir und dem Versicherer stattgefunden haben? Sind für Begutachtungen rein nach Aktenlagen nicht sehr hohe Standards oder Voraussetzungen zu erfüllen? Mir kommt das ziemlich willkürlich vor, wenn nach Richtlinie des Bundesausschusses die Beurteilung einer AU nur durch persönliche Vorstellung erfolgen darf. Das müsste dann doch ebenfalls für den MDK gelten, oder?


Laut Aussage meines Arztes ließe der MDK/die TK keine weitere Ausstellung einer AU nach dem 31.01.2017 durch meinen Hausarzt zu. Aus diesem Grund will mein Arzt mir nun plötzlich keine weitere AU ausstellen, weil er meint, er dürfe das nicht. Ich persönlich glaube, dass mein Hausarzt keine Lust auf Stress mit der Krankenkasse hat, weil das Arbeit bedeutet und, wenn man das mal so sagen darf, "keinen Arsch in der Hose hat". Das belastet mein Vertrauen z.Z. sehr schwer und ich überlege zu wechseln. Reiche ich dann aber eine AU eines anderen Arztes ein, dann kann der MDK mir daraus sicherlich auch wieder einen Strick drehen, oder?

Darf der MDK das überhaupt? Was ist hier ggf. die Befugnisgrundlage meinem Arzt eine AU zu untersagen?


Darüber hinaus wurde meinem behandelndem Arzt mitgeteilt, dass ab nun nur noch AUs durch einen Facharzt (Orthopäden/Psychiater/Rheumatologen) akzeptiert würden. Das habe ihm der Mitarbeiter des MDK so gesagt. In dem Schreiben der TK findet sich über diese Bedingung jedoch kein Wort. Die TK müsste demnach in meinen Augen diese Gelegenheit ohne Benachteiligung einräumen, wenn das die Empfehlung des MDKs ist, oder?

Dürfen solche Fakten im Bescheid verschwiegen/vernachlässigt werden?


Die richtige Krux ist jedoch, dass mir während der AU gekündigt wurde und ich, wenn auch nur ein einziger Tag Lücke in der AU existiert, in die sog. Krankengeldfalle rutsche und meine Ansprüche vollständig verliere. Es ist mir verständlicherweise unmöglich innerhalb von nur drei Werktagen einen Facharzttermin zu bekommen - auch über den Terminservice der TK gelingt das nicht.

Ist so etwas grundsätzlich rechtens?


Darüber hinaus habe ich bei meiner Krankenversicherung angegeben, dass eine medizinische Reha anstreben, um wieder fit zu werden und habe mir in der Geschäftsstelle der TK einen Antrag abgeholt. Das wurde dokumentiert.
Der Abgabetermin dieses Antrags beim Rentenversicherungsträger ist natürlich ungünstigerweise auf den 01.02., also den ersten Tag nach Auslauf der AU datiert. Da ich ja ab diesem Tag wieder "gesund" bin, schränkt dies sicherlich meine Chancen auf eine Reha ein.

Ich bin euch für alle Tipps sehr dankbar.

Czauderna
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Re: Wegfall des Krankengeld nach Auffassung des MDK

Beitrag von Czauderna » 30.01.2017, 15:02

wideout hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich hoffe, dass mein Beitrag hier an der richtigen Stelle steht...

Ich bin seit 23.09.16 krank geschrieben (AU).
Meine GKV, die TK, hat nun den MDK eingeschaltet und meine AU zum 31.01.2017 aufgehoben.

Der Wortlaut im Schreiben der TK:
...
Nach Aussage des MDK hat sich ihr Gesundheitszustand so verbessert, dass Sie sich ab dem 1. Februar 2017 bei der Agentur für Arbeit wieder arbeitssuchend melden können.
Da fehlt der Hinweis, worauf sich die Aussage des MDK bezieht, z.B. aktueller Befundbericht des Hausarztes vom .....

Mit dem Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit endet auch Ihr Anspruch auf Krankengeld am 31.01.2017.
von wann genau ist dieses Schreiben - 1 Woche Vorlaufzeit sollte schon sein - ansonsten ist da erst mal nix falsches dran, da Ende KG. in der Zukunft liegt.
...
Einen Widerspruch habe ich verfasst und Akteneinsicht (§ 25 SGB X) habe ich beantragt.
das ist schon mal okay
Auch habe ich auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des MDK hingewiesen (AU durch Facharzt s.u.).

Zuvor hat weder ein Gespräch mit mir und dem Krankenversicherer noch mit dem MDK in dieser Sache stattgefunden. Ich habe lediglich häufiger die Geschäftsstelle besucht, um die AUs einzureichen und mir einen Reha-Antrag abzuholen bzw. mich diesbezüglich zu informieren. Persönlich vorgestellt habe ich mich auch zu keiner Zeit zu einer Untersuchung, Gespräch etc.
Das ist auch nicht zwingend erforderlich, allerdings wenn es sich um eine psyschische Erkrankung handelt, dann ist die persönliche Vorstellung beim MDK Usus

Der MDK hat jedoch mit meinem Hausarzt telefoniert.
Das ist richtig und eigentlich auch Voraussetzung
Meinem Hausarzt wurde daraufhin jedoch weder Gutachten noch eine schriftliche Mitteilung zugeschickt, auf dem diese Entscheidung beruht.
Er kann demnach nicht widersprechen oder ein Zweitgutachten anfordern.
Das obliegt erst mal ausschliesslich dir, d.h. er kann dir nur behilflich sein, in dem er deinem Widerspruch eine medizinische Begründung beifügt.

Ist nicht zwingend ein Gutachten als Grundlage dieser Entscheidung vom MDK durch den Versicherer einzuholen?
Nein, nicht zwingend - theoretisch könnte die Kasse auch von sich aus die Entscheidung treffen, da aber bei den Kassen nun mal keine Mediziner solche Fälle bearbeiten wurde die Einrichtung des MDK. geschaffen. Der MDK ist beratend für die Kassen tätig, d.h. die Entscheidung letztendlich trifft nur die Kasse und auch nur bei der legt man den Widerspruch ein und auch nur gegen die Kasse geht grundsätzlich eine Klage.

Muss nicht zuvor zumindest ein Gespräch zwischen mir und dem Versicherer stattgefunden haben?
Üblich ist das schon bzw. sollte das so sein, allerdings muss das im Vorfeld geklärt werden, nämlich die Frage, ob der Versicherte überhaupt zu einem Gespräch mit der Kasse bereit ist oder nicht. Die Tendenz in den letzen Jahren geht eher dahin, dass die Versicherten solche Gespräche eher ablehnen, was aber meist am Auftreten der Kassenmitarbeiter liegt. Die Grenze zwischen Beratung und Belästigung ist auf Versichertenseite meist sehr schwammig.

Sind für Begutachtungen rein nach Aktenlagen nicht sehr hohe Standards oder Voraussetzungen zu erfüllen?
Ja sicher, dafür gibt es die Begutachtungsrichtlinien des MDK. Gerade bei arbeitslosen Krankengeldbeziehern treten aber meist diese Probleme auf, die du jetzt auch hast. Der MDK ist nach Beurteilung der aktuaellen Arztberichte und ggf. auch nach einem Telefonat mit dem Arzt der Meinung, dass der Versicherte sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen kann - der Versicherte sieht das naturgemäss anders und der Arzt hält sich raus, weil er keinen Ärger haben will.

Mir kommt das ziemlich willkürlich vor, wenn nach Richtlinie des Bundesausschusses die Beurteilung einer AU nur durch persönliche Vorstellung erfolgen darf. Das müsste dann doch ebenfalls für den MDK gelten, oder?
Wie schon geschrieben, ob eine persönliche Begutachtung erforderlich ist, entscheidet der MDK eigenverantwortlich - meist läuft es aber so ab, dass bei einem Widerspruch die zweite Begutachtung incl. der persönlichen Begutachtung erfolgt. Ob allerdings eine persönliche Begutachtung gleich zu Beginn zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, den Beweis kann man aus der Praxis heraus nicht immer führen. Von Willkür kann hier aber mit Sicherheit keine Rede sein - der MDK ist so ziemlich für alle Kassen tätig, da ist mit Sicherheit keine Zeit für Willkür - zumal, wenn man weiss dass nun nicht jeder arbeitslose Krankengeldbezieher aufgrund eines MDK-Gutachtens sein Krankengeld nicht mehr erhält.



Laut Aussage meines Arztes ließe der MDK/die TK keine weitere Ausstellung einer AU nach dem 31.01.2017 durch meinen Hausarzt zu.
Das ist allerdings ein interessanter Aspekt, denn damit sagt er doch nichts anderes, dass er in erster Linie dem Hausarzt nicht traut und er, wenn die weiteren Meldungen von einem Facharzt kämen dich durchaus weiterhin als AU sehen würde


Aus diesem Grund will mein Arzt mir nun plötzlich keine weitere AU ausstellen, weil er meint, er dürfe das nicht. Ich persönlich glaube, dass mein Hausarzt keine Lust auf Stress mit der Krankenkasse hat, weil das Arbeit bedeutet und, wenn man das mal so sagen darf, "keinen Arsch in der Hose hat". Das belastet mein Vertrauen z.Z. sehr schwer und ich überlege zu wechseln. Reiche ich dann aber eine AU eines anderen Arztes ein, dann kann der MDK mir daraus sicherlich auch wieder einen Strick drehen, oder?
Da will ich dir nicht widersprechen mit dem was du über deinen Hausarzt schreibst. Mein Rat wäre folgender - dein Hausarzt empfiehlt dir heute, spätestens aber morgen einen entsprechenden Facharzt und setzt sich selbst mit diesem wegen eines Behandlungstermin mit dem in Verbindung.
Dann schreibt er eine weitere AU. bis zu diesem Termin und vermerkt auf der AU. dass der Facharzttermin erst zu diesem Tag möglich ist. Diese Bescheinigung gibst du deiner Kasse. Damit hättest du zum Einen das Argument des MDK bezüglich des Facharztes erfüllt und auch dokumentiert bzw. dokzumentieren lassen, dass bis dahin die AU. lückenloss und weiterhin ärztlich bescheinigt ist. Gleichzeitig würde ich der Kasse meine sofortige Bereitschaft zum persönlichen Erscheinen beim MDK aufgrund deines Widerspruches schriflich mitteilen.

Das mit dem Vertrauen ist zwar nachvollziehbar, aber das hilft dir erst recht nicht weiter - deinen Hausrzt wechseln kannst du später imm er noch.

Darf der MDK das überhaupt? Was ist hier ggf. die Befugnisgrundlage meinem Arzt eine AU zu untersagen?
Im meine, das steht so in den AU-Richtlinien, dass ein MDK-Gutachten vor eine hausärztliche oder auch fachärztliche AU-Bescheinigung geht - so ähnlich wie der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht




Darüber hinaus wurde meinem behandelndem Arzt mitgeteilt, dass ab nun nur noch AUs durch einen Facharzt (Orthopäden/Psychiater/Rheumatologen) akzeptiert würden. Das habe ihm der Mitarbeiter des MDK so gesagt. In dem Schreiben der TK findet sich über diese Bedingung jedoch kein Wort. Die TK müsste demnach in meinen Augen diese Gelegenheit ohne Benachteiligung einräumen, wenn das die Empfehlung des MDKs ist, oder?
ja sicher - siehe oben

Dürfen solche Fakten im Bescheid verschwiegen/vernachlässigt werden?


Die richtige Krux ist jedoch, dass mir während der AU gekündigt wurde und ich, wenn auch nur ein einziger Tag Lücke in der AU existiert, in die sog. Krankengeldfalle rutsche und meine Ansprüche vollständig verliere. Es ist mir verständlicherweise unmöglich innerhalb von nur drei Werktagen einen Facharzttermin zu bekommen - auch über den Terminservice der TK gelingt das nicht.
das ist zwar ein anderes Thema, aber du hast aber auch wieder recht, deshlab mein Vorschlag - siehe oben.

Ist so etwas grundsätzlich rechtens?
Ich bin kein Rechtsexperte - aber du bist auch kein Einzelfall -
ob die Vorgehgensweise deiner Kasse rechtskonform ist, da kann man geteilter Meinung sein - hilft dir aber nicht weiter - du musst handeln.



Darüber hinaus habe ich bei meiner Krankenversicherung angegeben, dass eine medizinische Reha anstreben, um wieder fit zu werden und habe mir in der Geschäftsstelle der TK einen Antrag abgeholt. Das wurde dokumentiert.
Der Abgabetermin dieses Antrags beim Rentenversicherungsträger ist natürlich ungünstigerweise auf den 01.02., also den ersten Tag nach Auslauf der AU datiert. Da ich ja ab diesem Tag wieder "gesund" bin, schränkt dies sicherlich meine Chancen auf eine Reha ein.
nein - mit Sicherheit nicht - allenfalls die Bearbeitungsdauer ist bei arbeitsfähigen Versicherten beim rentenversicherungsträger etwas länger als bei Krankengeldbeziehern

Ich bin euch für alle Tipps sehr dankbar.

bitte gern geschehen - viel Glück.
Gruss
Czauderna

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 31.01.2017, 20:27

Hallo wideout,

prima Fragen - Respekt!

hast du dies gesehen:
http://www.krankenkassenforum.de/forums ... ght=#83387

P.S.: ich persönlich würde nicht alles so hinnehmen, wie es da in "blau"
steht.

Schönen Gruß
Anton Butz

Czauderna
Beiträge: 11182
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 31.01.2017, 20:44

Anton Butz hat geschrieben:Hallo wideout,

prima Fragen - Respekt!

hast du dies gesehen:
http://www.krankenkassenforum.de/forums ... ght=#83387

P.S.: ich persönlich würde nicht alles so hinnehmen, wie es da in "blau"
steht.


Schönen Gruß
Anton Butz
Hallo,
und was da in rot steht, sollte dann auch beschrieben werden, denn der Moderator nimmt nicht für sich in Anspruch den Stein der Waisen gefunden zu haben sondern er berichtet aus der Praxis eines ehemailgen Krankenkassenmitarbeiters und hat konkret auf die Fragen geantwortert und wie es aussieht bisher ist er damit bislang alleine.
Verlinkungen setzen, kann man machen, muss man aber nicht, denn mit gerade diesem Link gerät der Ratsuchende in einen Forumsabschnitt der es in sich hat und er muss Sozialgesetzgebung studiert haben um sich darin zurechtzufinden und Fiktion von Fakt zu unterscheiden.
Gruss
Czauderna

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