ich hoffe, dass mein Beitrag hier an der richtigen Stelle steht...
Ich bin seit 23.09.16 krank geschrieben (AU).
Meine GKV, die TK, hat nun den MDK eingeschaltet und meine AU zum 31.01.2017 aufgehoben.
Der Wortlaut im Schreiben der TK:
Einen Widerspruch habe ich verfasst und Akteneinsicht (§ 25 SGB X) habe ich beantragt....
Nach Aussage des MDK hat sich ihr Gesundheitszustand so verbessert, dass Sie sich ab dem 1. Februar 2017 bei der Agentur für Arbeit wieder arbeitssuchend melden können.
Mit dem Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit endet auch Ihr Anspruch auf Krankengeld am 31.01.2017.
...
Auch habe ich auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des MDK hingewiesen (AU durch Facharzt s.u.).
Zuvor hat weder ein Gespräch mit mir und dem Krankenversicherer noch mit dem MDK in dieser Sache stattgefunden. Ich habe lediglich häufiger die Geschäftsstelle besucht, um die AUs einzureichen und mir einen Reha-Antrag abzuholen bzw. mich diesbezüglich zu informieren. Persönlich vorgestellt habe ich mich auch zu keiner Zeit zu einer Untersuchung, Gespräch etc.
Der MDK hat jedoch mit meinem Hausarzt telefoniert.
Meinem Hausarzt wurde daraufhin jedoch weder Gutachten noch eine schriftliche Mitteilung zugeschickt, auf dem diese Entscheidung beruht.
Er kann demnach nicht widersprechen oder ein Zweitgutachten anfordern.
Ist nicht zwingend ein Gutachten als Grundlage dieser Entscheidung vom MDK durch den Versicherer einzuholen? Muss nicht zuvor zumindest ein Gespräch zwischen mir und dem Versicherer stattgefunden haben? Sind für Begutachtungen rein nach Aktenlagen nicht sehr hohe Standards oder Voraussetzungen zu erfüllen? Mir kommt das ziemlich willkürlich vor, wenn nach Richtlinie des Bundesausschusses die Beurteilung einer AU nur durch persönliche Vorstellung erfolgen darf. Das müsste dann doch ebenfalls für den MDK gelten, oder?
Laut Aussage meines Arztes ließe der MDK/die TK keine weitere Ausstellung einer AU nach dem 31.01.2017 durch meinen Hausarzt zu. Aus diesem Grund will mein Arzt mir nun plötzlich keine weitere AU ausstellen, weil er meint, er dürfe das nicht. Ich persönlich glaube, dass mein Hausarzt keine Lust auf Stress mit der Krankenkasse hat, weil das Arbeit bedeutet und, wenn man das mal so sagen darf, "keinen Arsch in der Hose hat". Das belastet mein Vertrauen z.Z. sehr schwer und ich überlege zu wechseln. Reiche ich dann aber eine AU eines anderen Arztes ein, dann kann der MDK mir daraus sicherlich auch wieder einen Strick drehen, oder?
Darf der MDK das überhaupt? Was ist hier ggf. die Befugnisgrundlage meinem Arzt eine AU zu untersagen?
Darüber hinaus wurde meinem behandelndem Arzt mitgeteilt, dass ab nun nur noch AUs durch einen Facharzt (Orthopäden/Psychiater/Rheumatologen) akzeptiert würden. Das habe ihm der Mitarbeiter des MDK so gesagt. In dem Schreiben der TK findet sich über diese Bedingung jedoch kein Wort. Die TK müsste demnach in meinen Augen diese Gelegenheit ohne Benachteiligung einräumen, wenn das die Empfehlung des MDKs ist, oder?
Dürfen solche Fakten im Bescheid verschwiegen/vernachlässigt werden?
Die richtige Krux ist jedoch, dass mir während der AU gekündigt wurde und ich, wenn auch nur ein einziger Tag Lücke in der AU existiert, in die sog. Krankengeldfalle rutsche und meine Ansprüche vollständig verliere. Es ist mir verständlicherweise unmöglich innerhalb von nur drei Werktagen einen Facharzttermin zu bekommen - auch über den Terminservice der TK gelingt das nicht.
Ist so etwas grundsätzlich rechtens?
Darüber hinaus habe ich bei meiner Krankenversicherung angegeben, dass eine medizinische Reha anstreben, um wieder fit zu werden und habe mir in der Geschäftsstelle der TK einen Antrag abgeholt. Das wurde dokumentiert.
Der Abgabetermin dieses Antrags beim Rentenversicherungsträger ist natürlich ungünstigerweise auf den 01.02., also den ersten Tag nach Auslauf der AU datiert. Da ich ja ab diesem Tag wieder "gesund" bin, schränkt dies sicherlich meine Chancen auf eine Reha ein.
Ich bin euch für alle Tipps sehr dankbar.