Wie ist das mit Zuzahlungsbefreiung GKV im Pflegeheim
Moderator: Czauderna
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Wie ist das mit Zuzahlungsbefreiung GKV im Pflegeheim
Wie verhält es sich mit der Zuzahlundsbefreiung
Bin seit 1. Januar im Pflegeheim und habe 1% Zuzahlung für Befreiung 2017 an GKV gezahlt.
Da nur kleine Rente vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt die gesamten Heimkosten,
Es ist auch kein Geld von Kinder und Vermögen vorhanden.
Wie verhält es sich mit der Zuzahlundsbefreiung, wer übernimmt die kosten in Zukunft?
Bin seit 1. Januar im Pflegeheim und habe 1% Zuzahlung für Befreiung 2017 an GKV gezahlt.
Da nur kleine Rente vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt die gesamten Heimkosten,
Es ist auch kein Geld von Kinder und Vermögen vorhanden.
Wie verhält es sich mit der Zuzahlundsbefreiung, wer übernimmt die kosten in Zukunft?
Hallo,
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Arbeitslosengeld II erhalten, oder bei denen die Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen werden, liegt der maximale jährliche Zuzahlungsbetrag in diesem Jahr (2017):
bei zwei Prozent Belastungsgrenze: 98,16 Euro
bei einem Prozent Belastungsgrenze: 49,08 Euro
Gruss
Czauderna
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Arbeitslosengeld II erhalten, oder bei denen die Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen werden, liegt der maximale jährliche Zuzahlungsbetrag in diesem Jahr (2017):
bei zwei Prozent Belastungsgrenze: 98,16 Euro
bei einem Prozent Belastungsgrenze: 49,08 Euro
Gruss
Czauderna
Und diese Zuzahlung übernimmt für Heimbewohner das zuständige Sozialamt, sofern er auch Sozialhilfe in Heimen erhält.
Zitat:
§ 37 SGB XII ergänzende Darlehen
(1) ...
(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte nach § 27b Absatz 2 Satz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht.
Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung.
Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2 Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
Zitat:
§ 37 SGB XII ergänzende Darlehen
(1) ...
(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte nach § 27b Absatz 2 Satz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht.
Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung.
Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2 Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
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Czauderna hat geschrieben
bei einem Prozent Belastungsgrenze: ist die Zuzahlung 49,08 Euro/jahr
wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich eine Rückzahlung jeden Monat mit 5 % des Taschengeldes von 100 Euro, sind 5 Euro pro Monat und 60 Euro im Jahr leisten bzw. als darlehen zurückzahlen.
ps: wo finde ich diese vorschriften und regeln -
wer kann mir ein link sendenj .
bei einem Prozent Belastungsgrenze: ist die Zuzahlung 49,08 Euro/jahr
wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich eine Rückzahlung jeden Monat mit 5 % des Taschengeldes von 100 Euro, sind 5 Euro pro Monat und 60 Euro im Jahr leisten bzw. als darlehen zurückzahlen.
ps: wo finde ich diese vorschriften und regeln -
wer kann mir ein link sendenj .
Hier:
§ 37 SGB XII Ergänzende Darlehen
(1) .....
(2) 1Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte nach § 27b Absatz 2 Satz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. 2Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. 3Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2 Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
Wenn der Sozialhilfeträger nur 49,08 € übernimmt, dann sind mtl. 4,09 € zurückzuzahlen.
§ 37 SGB XII Ergänzende Darlehen
(1) .....
(2) 1Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte nach § 27b Absatz 2 Satz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. 2Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. 3Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2 Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
Wenn der Sozialhilfeträger nur 49,08 € übernimmt, dann sind mtl. 4,09 € zurückzuzahlen.