Zuzahlungbefreiung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Siegfried
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Zuzahlungbefreiung

Beitrag von Siegfried » 23.11.2016, 22:39

Hallo liebe Forum User,

Ich hätte eine Frage und hoffe diese kann mir wer Beantworten.Ich bin seit 23.1.2014 krank geschrieben habe 18 Monate Krankengeld und 15 Monate Alg 1 in Anspruch genommen.Alg 2 Anspruch habe ich keinen.Nun lebe ich von meinem Ersparten und hab mich selbst Kranken versichert.Jetzt möchte ich mich gerne von der Medikamenten Zuzahlung befreien lassen und bin mir aber nicht sicher ob das in meinem Fall möglich ist.Ich beziehe von keinem mehr irgendeine Zahlung sondern lebe von meinem Ersparten.Wer kann mir da einen Tip geben.
mfg
Siegfried :(

Czauderna
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Re: Zuzahlungbefreiung

Beitrag von Czauderna » 23.11.2016, 23:22

Siegfried hat geschrieben:Hallo liebe Forum User,

Ich hätte eine Frage und hoffe diese kann mir wer Beantworten.Ich bin seit 23.1.2014 krank geschrieben habe 18 Monate Krankengeld und 15 Monate Alg 1 in Anspruch genommen.Alg 2 Anspruch habe ich keinen.Nun lebe ich von meinem Ersparten und hab mich selbst Kranken versichert.Jetzt möchte ich mich gerne von der Medikamenten Zuzahlung befreien lassen und bin mir aber nicht sicher ob das in meinem Fall möglich ist.Ich beziehe von keinem mehr irgendeine Zahlung sondern lebe von meinem Ersparten.Wer kann mir da einen Tip geben.
mfg
Siegfried :(
Hallo,
schau mal hioer, da ist es eigentlich sehr gut erklärt - https://sozialversicherung-kompetent.de ... .html#null
Insbesondere wird dich dieser Abschnitt interessieren :
Früher wurde bei Versicherten mit keinem oder einem sehr niedrigen Einkommen immer als Mindesteinnahme der jeweils geltende Eckregelsatz angesetzt. Mit zwei Urteilen hat das Bundessozialgericht (Urteile vom 19.09.2007 und vom 22.04.2008) geäußert, dass die Ansetzung eines Mindesteinkommens in Höhe des Eckregelsatzes nicht die Intention des Gesetzgebers ist und damit nicht zulässig ist. Dies bedeutet, dass nun die Belastungsgrenze aus Bruttoeinnahmen unterhalb des Eckregelsatzes zu berechnen ist, was im Extremfall zu einer Belastungsgrenze von 0,00 Euro führen kann. Die spezialgesetzlichen Regelungen des § 62 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 SGB V bleiben von dieser Regelung jedoch unberührt. Das heißt, dass für die hier genannten Personenkreise (Sozialhilfeempfänger, Arbeitslosengeld II-Bezieher, in einem Heim untergebrachte Personen, deren Kosten von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden) der geltende Eckregelsatz angesetzt wird.
Mein Rat - wende dich an deine Krankenkasse - vielleicht hast du ja Glück.
Gruss
Czauderna

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