BEM kurz vor oder nach Aussteuerung ...

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

franzpeter
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BEM kurz vor oder nach Aussteuerung ...

Beitrag von franzpeter » 30.08.2018, 20:26

Wer zahlt, wenn ein BEM kurz vor der Aussteuerung beginnt und über den Aussteuerzeitpunkt hinaus läuft.

Bis zum Aussteuerzeitpunkt zahlt ja die GKV und dann ?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.08.2018, 20:57

Hallo,
Bitte fuer alle Mitleser aus dem Fachchinesischs übersetzen : Was ist BEM ?
Danke und Gruß
Czauderna

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 30.08.2018, 21:02

Jetzt bin ich aber überrascht, weil das nämlich auch die GKV's forcieren.

https://www.gew-bayern.de/fileadmin/med ... 16/BEM.pdf

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.08.2018, 23:00

Hallo Franzpeter,
Es geht hier nicht nur um Krankenkassenmitarbeiter, die das sicher wissen, sondern um alle Leser insgesamt und denen soll erklärt werden was unter BEM zu verstehen ist. Jetzt wissen sie es - vielen Dank.
Gruß
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Re: BEM kurz vor oder nach Aussteuerung ...

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 31.08.2018, 10:37

franzpeter hat geschrieben:Wer zahlt, wenn ein BEM kurz vor der Aussteuerung beginnt und über den Aussteuerzeitpunkt hinaus läuft.

Bis zum Aussteuerzeitpunkt zahlt ja die GKV und dann ?
Ich verstehe die Frage nicht. Was hat BEM mit Krankengeld zu tun?

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 31.08.2018, 11:04

Hallo,

was BEM mit KG zu tun hat ?

Siehe: http://www.bem-betriebliches-einglieder ... wer-zahlt/

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer
Da gesetzlich versicherte Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsmaßnahmen weiterhin krankgeschrieben sind, erhalten Sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse beziehungsweise Übergangsgeld von der Rentenversicherung.

Nachdem wir jetzt alle wissen was BEM ist und dass während BEM KG oder ÜG gezahlt werden kann, verweise ich nochmals auf meine Ursprungsfrage.

Insbesondere bzgl. der Absicherung bzw. Bezahlung BEM während der Aussteuerung.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.08.2018, 11:19

Hallo,
meines Wissens nach wird natürlich der Krankengeldanspruch durch eine laufende Wiedereingliederung nicht verlängert. Es ist auch nicht automatisch so, dass der Arbeitgeber während der Wiedereingliederung kein (Teil)Entgelt zahlt, hat sich aber so eingebürgert. Wenn nun das Krankengeld endet während einer Wiedereingliederung, stellt sich die Frage, warum man im Vorfeld das Leistungsende bei der Festlegung dieser Maßnahme nicht berücksichtigt hat.
Es gibt hier meiner Meinung nach drei "Lösungen"
1. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber das beide so vereinbaren zahlt der Arbeitgeber ab dem Folgetag Teilarbeitsentgelt an den Arbeitnehmer und dieser beantragt beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld-1 für den Rest der Maßnahme
2. die Maßnahme wird abgebrochen und ALG-1 beantragt oder die Tätigkeit in dem Rahmen aufgenommen wie es der Wiedereingliederungsplan vor sah.
3. Je nach Restdauer wird die Wiedereingliederung weitergeführt und der Arbeitnehmer verzichtet auf die Antragstellung von ALG-1
Was meinen die aktiven Praktiker ?.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 31.08.2018, 11:55

franzpeter hat geschrieben:Hallo,

was BEM mit KG zu tun hat ?

Siehe: http://www.bem-betriebliches-einglieder ... wer-zahlt/

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer
Da gesetzlich versicherte Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsmaßnahmen weiterhin krankgeschrieben sind, erhalten Sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse beziehungsweise Übergangsgeld von der Rentenversicherung.

Nachdem wir jetzt alle wissen was BEM ist und dass während BEM KG oder ÜG gezahlt werden kann, verweise ich nochmals auf meine Ursprungsfrage.

Insbesondere bzgl. der Absicherung bzw. Bezahlung BEM während der Aussteuerung.
Das passiert, wenn man 2 verschiedene Sachverhalte miteinander vermischt.

Krankengeld hat nichts mit dem BEM zu tun. Krankengeld oder Übergangsgeld wird gezahlt, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB erfüllt sind.
Gezahlt wird auch nur bis zur Aussteuerung. Das ist egal ob da jemand in der Wiedereingliederung ist oder nicht.

In Deinem Link wird eine falsche Aussage getroffen. Krankengeld wird während der Wiedereingliederung nach dem BEM nicht unbedingt gezahlt. Wenn die Anspruchsdauer erschöpft ist entfällt das Krankengeld.

Nachdem wir jetzt wissen, das während BEM KG und ÜG nicht unbedingt gezahlt werden kann, gibt es nur folgende Lösung:

1. Keiner zahlt nach Aussteuerung
2. Der AG erklärt sich bereit während der Wiedereingliederung freiwillig Arbeitsentgelt zu zahlen.
3. Der Arbeitnehmer beantragt nach der Nahtlosigkeitsregelung ALG beim Arbeitsamt

franzpeter
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Re: BEM kurz vor oder nach Aussteuerung ...

Beitrag von franzpeter » 01.09.2018, 12:22

franzpeter hat geschrieben:Wer zahlt, wenn ein BEM kurz vor der Aussteuerung beginnt und über den Aussteuerzeitpunkt hinaus läuft.

Bis zum Aussteuerzeitpunkt zahlt ja die GKV und dann ?
Das war meine ursprüngliche Frage.

Ich habe weder 2 verschiedene Sachverhalte miteinander vermischt, noch behauptet, dass Krankengeld etwas mit dem BEM zu tun hat.

Wenn das nicht so ist, bitte ich um Erläuterung woher Vermischungen aus meiner ursprünglichen Frage auftreten. :shock:

Aber trotzdem danke, dass nun drei nachvollziehbare Alternativen herausgekommen sind:

1. Keiner zahlt nach Aussteuerung
2. Der AG erklärt sich bereit während der Wiedereingliederung freiwillig Arbeitsentgelt zu zahlen.
3. Der Arbeitnehmer beantragt nach der Nahtlosigkeitsregelung ALG beim Arbeitsamt

broemmel
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Beitrag von broemmel » 01.09.2018, 12:39

franzpeter hat geschrieben:Hallo,

was BEM mit KG zu tun hat ?

Siehe: http://www.bem-betriebliches-einglieder ... wer-zahlt/

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer
Da gesetzlich versicherte Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsmaßnahmen weiterhin krankgeschrieben sind, erhalten Sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse beziehungsweise Übergangsgeld von der Rentenversicherung.

Nachdem wir jetzt alle wissen was BEM ist und dass während BEM KG oder ÜG gezahlt werden kann, verweise ich nochmals auf meine Ursprungsfrage.

Insbesondere bzgl. der Absicherung bzw. Bezahlung BEM während der Aussteuerung.
Na dann lies doch das nochmal durch

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 01.09.2018, 13:41

Schon wieder wird meine letztes Posting verdreht.

Ich habe geschrieben:

Das war meine ursprüngliche Frage.

Meine ursprüngliche Frage war:

Wer zahlt, wenn ein BEM kurz vor der Aussteuerung beginnt und über den Aussteuerzeitpunkt hinaus läuft. Bis zum Aussteuerzeitpunkt zahlt ja die GKV und dann ?

Und darauf hin meine Bitte:

Wenn das nicht so ist, bitte ich um Erläuterung woher Vermischungen aus meiner ursprünglichen Frage auftreten.

Alles andere war uns ist meiner Meinung nach: https://de.wikipedia.org/wiki/Stille_Post

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 01.09.2018, 14:24

franzpeter hat geschrieben:Schon wieder wird meine letztes Posting verdreht.

Ich habe geschrieben:

Das war meine ursprüngliche Frage.

Meine ursprüngliche Frage war:

Wer zahlt, wenn ein BEM kurz vor der Aussteuerung beginnt und über den Aussteuerzeitpunkt hinaus läuft. Bis zum Aussteuerzeitpunkt zahlt ja die GKV und dann ?

Und darauf hin meine Bitte:

Wenn das nicht so ist, bitte ich um Erläuterung woher Vermischungen aus meiner ursprünglichen Frage auftreten.

Alles andere war uns ist meiner Meinung nach: https://de.wikipedia.org/wiki/Stille_Post
BEM hat nichts mit der Krankenkasse zu tun. Wie der Name es schon sagt, ist es das betriebliche Eingliederungsmanagement. Das wesentlich mehr umfasst, als die im Rahmen des BEM mögliche stufenweise Wiedereingliederung. Das BEM kommt z. B. auch dann zum Tragen, wenn überhaupt kein Krankengeld gezahlt wird und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Ein Kollege von mir wird z. B. von der BEM-Beauftragten betreut, obwohl er zur Zeit nicht arbeitsunfähig ist. Bei ihm geht es vorrangig darum, eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden. Aus diesem Grund ergibt deine Ursprungsfrage für die Leute, die im Thema sind, keinen Sinn. Der Arbeitgeber ist verantwortlich und zahlt die BEM, nicht die Krankenkasse.

Die stufenweise Eingliederung ist eine Maßnahme, die unabhängig vom BEM ist. Es gibt BEM ohne stufenweise Wiedereingliederung und die stufenweise Wiedereingliederung ohne BEM.

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 01.09.2018, 21:35

Danke GKV !

Gibt es irgendeine rechtliche Grundlage welche die finanzielle Sicherheit des Arbeitnehmers während eines stufenweisen BEM's regelt, d.h. klarstellt woher das Geld kommt, insbesondere wenn weder KG noch Nahtlos ALG1 in Frage kommt bzw. nicht (mehr) gewährt wird.

Es kann ja nicht sein, dass jemand der sich auf ein stufenweises BEM einlässt dann auch noch mit dem AG verhandeln muss bzgl. einer Vergütung.

Irgendwo muss ja geregelt wer abhängig von den äußeren Umständen des Einzelfalls zahlt.

RonMcDon
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Beitrag von RonMcDon » 01.09.2018, 22:27

Hallo Franzpeter,

ich weiss nicht, ob Dir die weiteren rechtlichen Hintergründe bekannt sind zum BEM. Sicherlich gibt das Web einiges her.

Erst nochmals hierzu, BEM-Berater für die Unternehmen gibt es auch teils bei Krankenkassen. Diese beraten hierzu in Unternehmen oder auch Betroffene, stellen das BEM-Verfahren vor, implementieren dies in Unternehmen, stellen das Formularwesen bereit, und sitzen mit dem Einverständnis des Betroffenen teils mit am Tisch. Frag bei Deiner Kasse nach und lasse dich beraten.
Die Unternehmen haben selbst ernannte, hierzu qualifizierte BEM-Berater. Kosten für dieses Verfahren würde dann anfallen, wenn das Unternehmen sich extern jemanden besorgt. Die Großunternehmen beschäftigen mittlerweile eigene BEM-Berater im Unternehmen. Weiss nicht, wie es bei Deiner Firma aussieht.

Zunächst mal, meine Vermutung ist, dass Du mit dem erwähnten Begriff "BEM-Bezahlung" das doch mit einer Wiedereingliederung vermischst. Aber vielleicht interpretiere ich was falsch.

BEM ist ein Verfahren, was vom Arbeitgeber angeboten wird/werden muss (nach 42 Krankheitstagen...). Das Internet bzw. Deine Links geben Dir hierzu dann weitere Infos.

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme während einer Arbeitsunfähig-/Krankengeldzeit, losgelöst davon, ob Du mit dem Arbeitgeber ein BEM-Verfahren vereinbart hast. Wurde ja auch schon erwähnt, das BEM nichts mit Wiedereingliederung zu tun hat.

Wie Czauderna schreibt, ist das auch meine Erfahrung, die Arbeitgeber zahlen in der Regel kein Arbeitsentgelt für die geleisteten Stunden bei einer Wiedereingliederung, es sei denn, Dein Arbeitgeber sieht das auf dem Wiedereingliederungsplan vor.

Falls der Arbeitgeber bereit wäre, die Teilstunden nach dem Aussteuerungsdatum zu zahlen (sprich mit ihm...), hast Du Versicherungsschutz, müsstest aber ggf. fehlendes Einkommen mit ALG II/Jobcenter kompensieren. Das ist natürlich wiederum eine Gesamt-/Familieneinkommensprüfung. Arbeitslosengeld schließe ich hierzu aus, ansonsten hierzu nochmals beraten lassen bei der Agentur für Arbeit über Möglichkeiten.

Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung sollte eine positive Prognose nach dem Ende des festgelegten Zeitraumes vorhanden sein. Gibt es ein realistisches Ziel? Üblich sind dann hierzu ein paar Wochen, in seltenen Fällen auch ein paar Monate.
Warst Du in Rehabilitation gewesen? Falls ja, wäre es wichtig, wie die sozialmedizinische Beurteilung und die Nachsorgeleistungen/-empfehlungen darin aussehen. Arbeitsunfähig entlassen? Wiedereingliederung empfohlen? Innerbetriebliche Umbesetzung empfohlen? Hilfsmittel für Arbeitsplatz? Rentenantrag? Gibt es ein positives/negatives Leistungsbild (positiv=was geht noch bzw. negativ=was geht nicht mehr oder welche Einschränkungen) u.s.w.
Wenn Du nun 1 1/2 Jahre krank warst, und das voll ausschöpfen musstest, als letztes Mittel der Wahl die sogenannte Wiedereingliederung nun planst, man sagt auch Hamburger Modell, und das über das Aussteuerungsdatum durchführst, wird das Krankengeld enden. Es zahlt keine Krankenkasse vom Gesetz her länger als 1 1/2 Jahre/78 Wochen, es sei denn, ein Krankengeldspezialist hier im Forum sieht noch Ausnahmemöglichkeiten.

Ein Arbeitslosengeld nach Aussteuerung und lfd. Wiedereingliederung schließe ich aus, da bei einer Wiedereingliederung auch Arbeitsunfähigkeit vorliegt, Du ein laufendes ungekündigtes Arbeitsverhältnis hast. Mir ist es so bekannt, dass die Arbeitsagenturen ihren "Kunden" nichts zahlen, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ausnahmen wären eher, wenn ein Rentenantragsverfahren läuft, selbst wenn sich das in die Länge zieht.
Ob Du Dich dann mit einem erwähnten positiven Leistungsbild bzw. mit Deinem Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen musst, kann dann sein.

Wegen Nahtlosigkeitsleistungen bin ich nicht auf dem laufenden Stand.

Entweder warten die Arbeitnehmer auf die Kündigung damit sie auf Abfindung klagen können.
Ich kenne es von vielen Fällen auch so, dass bei ungünstiger Prognose für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, der Betroffene den Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen gekündigt hat mit einem zuvor erstellten Attest, damit Sie einen Anspruch auf ALG erwirken konnten. Das sind meine Erfahrungswerte, aber zuvor beraten lassen. Ich verstehe, dass viele bei einer längeren Zugehörigkeit zum Unternehmen diesen Schritt nicht gehen.

Wenn Du nun tatsächlich von einem BEM-Verfahren sprichst, und das kurz vor Aussteuerungsdatum angeboten bekommen hast von Deinem Arbeitgeber, dann ist das zwar sehr schön, ich vermute aber, dass er Dir dies aus Rechtssicherheit anbietet (für einen etwaigen Kündigungsprozess). Sonst hätte er später mal vorm Arbeitsgericht schlechte Karten.

Ich hoffe, ich konnte Dir noch etwas Licht ins Dunkel bringen. Wünsch Dir auf jeden Fall gute Besserung und viel Erfolg bei der Wiedereingliederung, dass die erfolgreich ist und Du wieder nach dem Ende bei vollem Entgelt arbeiten kannst

VG
Ron

RonMcDon
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Beitrag von RonMcDon » 01.09.2018, 22:51

Habe jetzt Deinen vorherigen Eintrag gelesen, hat sich überschnitten und würde damit meine Vermutung bestätigen.

Stufenweise BEM gibt es nicht. Du vermischst das somit.

Wie gesagt, es gibt ein:
1) Betriebliches Eingliederungsmanagement = BEM, bitte schau Dir diesen Prozessablauf im Internet an.

2) Innerhalb dieses vereinbarten BEM-Verfahrens zwischen den Beteiligten kann es zu einer stufenweisen Wiedereingliederung in der Folge kommen, nur eine Option in dem Prozessablauf von vielen. Es kann auch sein, dass der Arbeitgeber Dich in diesem Verfahren versucht an einen anderen Arbeitsplatz einzusetzen und einzugliedern.

Während der Wiedereingliederung besteht Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitgeber muss nichts zahlen. Und die Kasse muss über Aussteuerung auch nichts zahlen. Weitere Optionen wurden oben erläutert.

VG
Ron

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