BG erkennt Arbeitunfall nur teilweise an, KK zahlt nicht!

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Moderator: Czauderna

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BG erkennt Arbeitunfall nur teilweise an, KK zahlt nicht!

Beitrag von Logo2010 » 11.01.2018, 11:53

Hallo Gemeinde,

Mein Arbeitsunfall hat die BG nur für 14 Tage anerkannt und nicht für 6 Wochen. Sie haben die Prellung an der Hand und am Fuß anerkannt, die Probleme mit HWS (obwohl beim D Arzt festgestellt) nicht!
So weit so gut. Die Krankekasse versicherte mir am Telefon(fast 4mal) das wenn die BG nur teilweise oder gar nicht den Arbeitsunfall anerkennt, Sie Krankengeld zahlen.
Heute sagte die Dame mir am Telefon, ich bekomme nur 14 Tage Verletzengeld und danach für die restlichen 4 Wochen KEIN Krankengeld. Sie fasselte etwas von Paragraph 11 SGB glaube ich... Den Bescheid bekomme ich die Tage.
Wie kann das sein, dass es nun widerrum keine Leistungspflicht der KK besteht? Der Sachverhalt ist doch der selbe. Sie sagte mir ir noch, dass es die Krankschreibung ja mit dem Arbeitsunfall zu tun hat und deshalb sei Leistung ausgeschlossen! Aber das wussten die ja auch vorher, dass ich vom Arzt 6 Wochen auf den Arbeitsunfall Krank geschrieben war...
Ich blicke da nicht mehr durch und ich habe das Gefühl, dass man Willkür betreibt und das ich Resigniere, denn nun wieder gegen die BG Widerspruch und gegen die KK Widerspruch plus noch einen laufenden Widerspruch... das ist Kräfte raubend!

Vielleicht kann mir das hier jemand erkläre auf was sich die KK beruft, ich bin mit meinem Latein am Ende.

Beste Grüße und vielen dank im voraus!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 11.01.2018, 19:33

Hallo,
wer hat denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt - ein Durchgangsarzt (Arzt der BG) oder evtl. dein Hausarzt ?.
Du schreibst von sechs Wochen - was ist mit der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers - iust die schon abgelaufen ?.
Gruss
Czauderna

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Beitrag von Logo2010 » 11.01.2018, 19:52

Hallo,

Ich war beim D Arzt. Die Entgelt Fortzahlung ist gelaufen, Arbeitsverhältnis beendet.

Die Krankenkasse stützt sich auf Paragraph 11 Abs. 5 SGB V.

Beste Grüße

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 11.01.2018, 22:15

Logo2010 hat geschrieben:Hallo,

Ich war beim D Arzt. Die Entgelt Fortzahlung ist gelaufen, Arbeitsverhältnis beendet.

Die Krankenkasse stützt sich auf Paragraph 11 Abs. 5 SGB V.

Beste Grüße
Hallo,
ja, nachvollziehbar, denn es ist ja nicht so, dass die BG. Ihre Zustaendigkeit verneint hat, sondern eben das gemacht hat, was Krankenkassen auch zuweilen machen - die AU. und damit die Zahlung der Barleistung beendet, dann kann es nicht so sein, dass dann die Krankenkasse weiter macht.
Ich gespannt auf die anderen Kommentare der Experten.
Gruß
Czauderna

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 11.01.2018, 22:15

Also ich fasse alles mal so chronologisch zusammen, dass man es auch versteht:

Du hattest einen Arbeitsunfall und hast dir Verletzungen an der Hand, am Fuß und der HWS zugezogen. Der Durchgangsarzt hat sich diese Verletzungen angeschaut und hat wohl die Beschwerden deiner HWS nicht als AU-auslösend eingestuft. Die Berufsgenossenschaft hat aufgrund des Berichtes des Durchgangsarztes eine Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen anerkannt und für diesen Zeitraum Verletztengeld gezahlt. Danach hat dein Arbeitgeber noch Entgeltfortzahlung geleistet und das Arbeitsverhältnis ist jetzt beendet. Du bist (wohl) immer noch krank geschrieben und siehst jetzt die Krankenkasse in der Pflicht.

So wie es aussieht, ist definitiv die Berufsgenossenschaft und NICHT die Krankenkasse für dich zuständig. Dies folgt aus § 11, Absatz 5 SGB V, welcher besagt: "Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind". Die telefonischen Auskünfte deiner Krankenkasse waren somit falsch.

Da dein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft wurde, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, gegenüber dem du auch alle weiteren Ansprüche und Forderungen geltend machen musst, also die Nichtanerkennung deiner HWS-Beschwerden und die nur 14-tägliche Zahlung des Verletztengeldes.

Unabhängig davon und darüberhinaus gibt es auch keine Regelung, nach der Krankengeld gezahlt werden würde, wenn das Verletztengeld endet.

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Beitrag von Logo2010 » 11.01.2018, 22:39

Also Krankengeld wurde mir nach den 6 Wochen bewilligt.
Es kann doch aber nicht sein, das man mir zig mal bestätigt, dass Krankengeld gezahlt wird und dann die mit den Paragraphen um die Ecke kommen?!?!

Und die BG hat die Leistung ja verneint, denn Sie Zahlen ja nur für 14 Tage und danach ist es kein Arbeitsunfall mehr.

Im Bescheid steht drin, dass weitere Leistungen über die KK zu laufen hat.

Ist das jetzt keine Verneinung?

Was kann ich denn nun machen? Das mit der Kasse macht mich alles sehr stutzig und uch glaube, dass es Willkür ist.

Montag bin ich wieder mal beim Anwalt, mittlerweile Kämpfe ich gegen 3 Mühlen und keine mahlt mal zu meinen Gunsten und das, obwohl ich mMn im Recht bin.

Beste Grüße

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 11.01.2018, 22:45

Wenn die BG natürlich im Bescheid schon festgestellt hat, dass die über den Zeitraum von 14-Tagen bestehende Krankheit nicht mit dem Arbeitsunfall in Zusammenhang steht, dann muss die Krankenkasse auch zahlen, weil dann ein Anspruch auf KG besteht.

Das heisst, es war dann keine Verneinung, du musst nicht mehr zum Anwalt. Unklar bleibt aufgrund deiner Schilderung weiterhin, ob dir die Kk schon mitgeteilt hat, ob sie KG zahlt, oder ob nur die BG festgestellt hat, dass die Kk zuständig ist. Will die Kk nicht zahlen, trotz des BG-Bescheides, dann musst du natürlich zum Anwalt - unter der Voraussetzung, dass alle KG-Bedingungen bzgl. lückenloser AU vorliegen.

Hätte die BG dies alles im Bescheid nicht ausdrücklich festgestellt, wäre § 11 Abs. 5 SGB V hingegen anwendbar und die Krankenkasse wäre nicht zuständig.

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Beitrag von Logo2010 » 11.01.2018, 23:08

Anbei mal ein Auszug vom Schreiben der BG :


Der Unfall vom 10.10.2017 hat zu einer inzwischen folgenlos ausgeheilten Prellung der rechten Hand und des rechten Oberschenkels geführt. Entsprechend den medizinischen Erfahrungssätzen rechtfertigen derartige Prellungen eine Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von längstens 14 Tagen.
Der beschriebene Unfallhergang war zudem nicht dazu geeignet eine Verstauchung der Halswirbelsäule und eine Zerrung der Lendenwirbelsäule zu verursachen. Nach Ihren Angaben fand kein direkter Anprall mit dem Kopf statt. Darüber hinaus stellt das Aufrichten nach dem Sturz eine körpereigene, willentlich durchgeführte Bewegung dar. Demnach hat zu diesem Zeitpunkt keine Einwirkung von außen auf Ihren Körper eingewirkt. Der Unfallbegriff ist folglich nicht erfüllt.
Die Entscheidung zu den Folgen des Arbeitsunfalls stützt sich auf die beigezogenen medizinischen Unterlagen der Berufsgenossenschaft sowie das Ergebnis einer verwaltungsinternen Prüfung.
Etwaige Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit über den 24.10.2017 hinaus sind zu Lasten Ihres Krankenversicherungsträgers bzw. Rentenversicherungsträgers zu erbringen.


Telefonisch teilte mir die Kasse mit, nicht in der Pflicht zu stehen und der Bescheid sollte morgen im Kasten sein.

Vielen Dank euch erstmal für die Hilfe :-)

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 12.01.2018, 00:49

Das Ganze sieht wie eine typische Hin- und Her-Schieberei auf dem Rücken des Patienten aus. Die BG sieht die Krankenkasse in der Pflicht, und die Krankenkasse wiederum die BG.

Ob die Feststellung der BG, dass nach den 14 Tagen die Kk zuständig wäre, juristisch wasserdicht, spekulativ, unverbindlich oder nichtssagend ist, dürfte Auslegungssache sein, denn die Kk wird wohl anhand der Folge-AU (gleiche Krankheit wie im Verletztengeld?) immer wieder den Bezug zum Arbeitsunfall herstellen und ist dann gemäß § 11 Abs. 5 SGB V aus der Pflicht.

Du müsstest faktisch durch ein weiteres Gutachten nachweisen, dass die AU, welche nun auf das 14-tägige Verletztengeld folgt, in keinem Kausalzusammenhang zum anfänglichen Arbeitsunfall stand. Dies dürfte schwierig werden, aber damit wäre der zitierte Paragraph seitens der Kk nicht mehr anwendbar. Ich kann allerdings in der Stellungnahme der BG nicht erkennen, dass dieser Zusammenhang ausgeschlossen wurde und schwammige Begriffe wie "zu Lasten der Kk" genügen bei weitem nicht, um die Kk in die Pflicht zu nehmen.

Somit bleibt aus meiner Sicht nur der Weg über ein weiteres Gutachten, sofern die Kk nicht vorher einlenkt, was bedeutet, dass u.U. der Gang zum Anwalt doch nötig wird. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass sich ein Gutachter finden wird, wenn die Folge-AU NACH dem Verletztengeld immer noch die gleiche Erkrankung wie IM Verletztengeld attestiert. Wenn dies nämlich zutrifft, ist ganz klar die BG in der Pflicht.

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Beitrag von Logo2010 » 12.01.2018, 07:13

Moin,

Ich habe es schon geahnt, der Verdacht der Willkür lag mir in der Nase...

Die Folge AU nach den 6 Wochen ist nicht die gleiche Diagnose, deshalb hat die Kk ja nach den 6 Wochen Krankengeld gezahlt (Wurde dann durch den SMD in einem schnell Verfahren eingestellt hat keine 10 Tage gedauert). Da läuft ja auch ein Widerspruch, denn die Begutachtung war ein Hohn!

Die Sachbearbeiterin meinte, ich könnte Widerspruch einlegen und vielleicht kann Ihr Vorgesetzter sofort helfen (das hört sich alles so was von seltsam an, so nach dem Motto, vielleicht gibt er ja doch noch auf!).

Ich glaube auch, dass der Paragraph im jeden Fall dem Chef bekannt war, denn meine Sachberarbeitin hatte ja schon vorher laut Ihrer Aussage, mit Ihm Rücksprache gehalten, für den nun eingetretenen Fall.

Und jedes mal bestätigte Sie mir, dass es ohne Probleme Krankengeld gibt, sobald die BG wie auch immer, entscheidet!

Täglich grüßt das Murmeltier...

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 12.01.2018, 12:33

Hallo Logo2010,

deine Postings sind in der Tat voller Überraschungen, und mit jedem neuen Beitrag kommen andere Fakten ans Licht, so dass sich die Gesamtbetrachtung wiederum ändert ;)

Du hast bislang mit keinem Satz erwähnt, dass bereits KG gezahlt wurde. Dies sieht dann danach aus, als ob die Kk vorschnell die Leistung gewährt hat. Hier kommt es jetzt also im wesentlichen auf die NEUE Krankheitsursache NACH dem Verletztengeld an. Lässt sich hier ein Zusammenhang zum Arbeitsunfall konstruieren? Ich würde mal sagen, wohl fast immer, oder?

Wenn nämlich ja, wird die Kk den Paragraphen 11 Abs. 5 anwenden und die BG ist dein Ansprechpartner, wenn nein (was dann auch wieder je nach ICD-10-Schlüssel Auslegungssache ist) dann lohnt sich ggfs. das Widerspruchsverfahren.

Alleine, dass die Neuerkrankung sich (wohl) nahtlos an das Verletztengeld anreiht, lässt schon einen Kausalzusammenhang zum Arbeitsunfall vermuten, selbst bei einer psychischen Erkrankung, so dass -wenn du nicht gerade die Masern hast ;)- die Chancen eher schlecht stehen.

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Beitrag von Logo2010 » 12.01.2018, 14:28

Gezahlt hat die Kasse allerdings erst nach den 6 Wochen für eine neue Diagnose die da lautet : m54.2 g

Die Arbeitsunfall Diagnosen waren : s13.4g s63.50g s33.50g s70.1rg

Also nach den 6wochen war eine neue Diagnose und für die wurde ganz normal- bis zum SMD Termin- Geld gezahlt.

Beste Grüße

broemmel
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Beitrag von broemmel » 12.01.2018, 15:04

Das ist verwirrend... Da steigt kein Mensch mehr durch.

Warte auf den Bescheid der Kasse und geh zu einem Anwalt.

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 12.01.2018, 15:34

Im Krankheitsbild von M54.2 G = Zervikalneuralgie treten anfallsweise oder dauerhaft Nervenschmerzen im Hals-Nacken-Bereich auf und dabei wird bereits ausgeschlossen, dass diese durch einen zervikalen (= zum Hals-Nacken gehörenden) Bandscheibenschaden ausgelöst wurden. Hier kann man sich natürlich fragen, wieso dies so vorschnell ausgeschlossen wurde, wollte die BG nur begrenzt Verletztengeld zahlen? Andererseits sind die BG's auch bekannt dafür, dass sie schnell abwiegeln. Das heisst, wurde ein zugrunde liegender Banscheibenschaden ausgeschlossen, wäre wiederum der Arbeitsunfall eine mögliche Ursache.

Aus meiner Sicht lässt sich leider aufgrund dieses Krankheitsbildes problemlos ein Kausalzusammenhang zum Arbeitsunfall herstellen, so dass die Anwendung von § 11 Abs. 5 SGB V dein größtes Hindernis auf dem Weg zum KG sein dürfte.

Es besteht deinerseits bei diesem Krankheitsbild aber ein klarer Anspruch gegen die BG, die Krankenkasse sieht sich hier wohl (zu Recht) als nicht zuständig.
Zuletzt geändert von SuperNova am 12.01.2018, 15:55, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von Logo2010 » 12.01.2018, 15:55

Ich befürchte, dass die BG mal schnell entschieden hat( mein Anwalt meinte die Zeit für die Entscheidung sei erreicht) um dann aus den gröbsten raus zu sein und lieber alles auf meinem Rücken auszutragen.

Montag bin ich beim Anwalt, bin gespannt und halte euch auf den laufenden.

Danke euch und ein schönes Wochenende

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