dieGräfin

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GerneKrankenVersichert
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dieGräfin

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 26.12.2016, 11:52

Nachdem Anton den Link bei allen passenden und unpassenden Gelegenheiten postet, dieGräfin anscheinend den Weg nicht hierher findet und ich gerade nichts zu tun habe, will ich mal einige Fragen von Anton beantworten.

Die Fakten, nachzulesen unter http://www.swr.de/forum/read.php?2,83591,page=9

dieGräfin hat 21 Jahre bei der AOK gearbeitet, wurde dann entlassen. Gründe unbekannt. Hat sich daraufhin bei der TK versichert.

Elternzeit, ALG 1 und dann arbeitsunfähig ab 26.01.2016

1. Lücke in der Krankschreibung 15.03.16 - 18.03.16, rückwirkende Krankschreibung am 18.03.16 ab 14.03.16

2. Lücke in der Krankschreibung 25.04.2016 - 27.04.16, rückwirkende Krankschreibung am 27.04.16 zum 25.04.16

ALG-Anspruch bis 08.03.16
Irrtümliche Zahlung durch Agentur für Arbeit bis 31.03.16
Deshalb Versicherungspflicht bis 31.03.2016, die Lücke führt nicht zu einem vollständigen Verlust der KG-Anspruches.

Dies wurde erst aufgrund des Widerspruches geklärt. Ich vermute, dass die Agentur für Arbeit eine Abmeldung bei der Kasse zum 08.03.16 erstellt hat und dies erst aufgrund des Widerspruches derGräfin und Ermittlungen der Kasse korrigiert hat. Bei der Agentur für Arbeit scheint der letzte Satz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist) weitestgehend unbekannt zu sein, dass fällt mir in der Praxis auch immer wieder auf. Vielleicht sollte Rossi da mal eine Schulung anbieten.

Die Klärung des Sachverhaltes dauerte bis zum 13.07.16. Dem Widerspruch gegen die Einstellung der Zahlung wurde abgeholfen. Bis zur zweiten Lücke 25.04.2016 - 27.04.2016.

Und jetzt wird es spannend.

DieGräfin hat doch tatsächlich zum 25.04.16 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen. Dies teilte sie der Kasse am 30.07.2016 per Mail mit, also NACHDEM die Kasse die zweite Lücke festgestellt hat.

Die von derGräfin dargestellten Fakten:

Arbeitsverhältnis ab 25.04.2016

Die Beschäftigung wurde nicht aufgenommen, da die Tagesmutter derGräfin krank war. Mit dem Arbeitgeber wurde vereinbart, dass die Stunden nachgearbeitet werden.

Bezahlung erfolgte für den 26.04.2016, warum auch immer.

Denn arbeiten konnte sie an diesem Tag nicht, da sie am 27.04.16 den Arzt aufsuchte, der feststellte, dass sie bereits seit 25.04.16 arbeitsunfähig war.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgte laut § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht, es besteht kein Tarif- oder Arbeitsvertrag, der den Arbeitgeber dazu verpflichtet, Gehalt in den ersten vier Wochen der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.

Eine Anmeldung zur Sozialversicherung wurde vom Arbeitgeber vom 25.04.2016 - 09.05.2016 erstellt.

Mir drängt sich der Eindruck auf, dass dieGräfin besonders clever sein wollte und sich letztendlich doch in ihrem eigenen Netz verfangen hat.

Die Gräfin steht auf dem Standpunkt, dass am 25.04.2016 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begonnen hat, aufgrund dessen sie Anspruch auf Krankengeld hat.

Die TK bestreitet dies.

Den missglückten Arbeitsversuch gibt es nicht mehr. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Arbeitsvertrag ausreicht, dass die Versicherungspflicht entsteht.

http://lexetius.com/2014,2247
Der "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" zur Begründung einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) erfordert in diesem Sinne, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in Vollzug gesetzt wird. In ein Beschäftigungsverhältnis tritt ein, wer entweder eine entgeltliche Beschäftigung tatsächlich aufnimmt oder trotz Nichtaufnahme dennoch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt erwirbt, etwa weil er von der Arbeitsverpflichtung – gegebenenfalls auch einseitig durch den Arbeitgeber – freigestellt ist oder wegen AU einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand nicht (§ 3 Abs. 3 EntgFG)

Bleibt noch die Freistellung. Da kommt die plötzlich erkrankte Tagesmutter ins Spiel. DieGräfin wird für den 25.04.16 freigestellt und soll die Stunden nacharbeiten. Nur wann? Der Arbeitgeber (derGraf?) beendet das Arbeitsverhältnis zum 09.05.2016 - warum ist unklar. Und zahlt noch schnell für den 26.04.16 Gehalt. Als Ausgleich für die am 25.04. nicht geleisteten Stunden?!? Oder vielleicht eher deshalb, weil das BSG "zunächst" von einer Freistellung ausgeht, die doch irgendwann irgendwie ausgeglichen werden muss?

Jetzt könnte man meinen, ja, die Kasse ist ausgeknockt. Muss zahlen, ätsch.

Wäre doch da nicht diese unselige rückwirkende Krankschreibung ab 25.04.2016. Denn wie soll denn jemand die Arbeit aufnehmen und dann aus welchen Gründen auch immer eine Freistellung erhalten können, der objektiv arbeitsunfähig ist? Die Kasse vergewissert sich schriftlich beim Arzt, ob tatsächlich ab 25.04.2016 Arbeitsunfähigkeit vorlag. Der Arzt bestätigt dies. Damit tritt keine Versicherungspflicht ein, durch die rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit besteht am 27.04.16 kein Krankengeldanspruch.

Zum Abschluss noch die Auffassung des BSG zur Beweislast

http://lexetius.com/1998,145
Das richtet sich nicht nur nach den Angaben oder Erklärungen der Betroffenen, sondern danach, ob die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt den Schluß auf die ernstliche Absicht rechtfertigen, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist abgesehen von den Fällen einer rechtlich unverbindlichen familienhaften Mithilfe, einer selbständigen Tätigkeit oder einer geringfügigen Beschäftigung insbesondere dann zu verneinen, wenn ein Scheingeschäft vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden soll, um Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen. Versicherungspflicht tritt ferner nicht ein, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis von vornherein mit der Absicht eingeht, die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben. Legen die Umstände des Falles ein mißbräuchliches Verhalten oder eine Manipulation zu Lasten der Krankenkasse nahe, so bedarf es einer sorgfältigen Aufklärung dieser Umstände und der von den Arbeitsvertragsparteien wirklich verfolgten Absichten. Beispielsweise können zusätzliche Ermittlungen erforderlich sein, wenn bereits bei der Arbeitsaufnahme Arbeitsunfähigkeit besteht, dieses bekannt ist und die Arbeit alsbald aufgegeben wird. Kommen weitere Umstände, etwa eine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, eine offensichtlich vom üblichen Rahmen abweichende Lohnhöhe, der Verlust eines anderweitigen Versicherungsschutzes oder eine rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse nach zwischenzeitlichem Auftreten einer kostenaufwendigen Erkrankung (vgl zB Urteil des LSG Bremen vom 16. Juli 1998 – L 2 Kr 14/94, Die Beiträge Beilage 1998, 298) hinzu, kann von einer Versicherungspflicht nur ausgegangen werden, wenn weitere Tatsachen diese Verdachtsmomente entkräften. Soweit sich die Tatsachengrundlage objektiv nicht aufklären läßt, trägt derjenige den rechtlichen Nachteil, der sich auf sie beruft (vgl Urteil des 12. Senats vom 4. Dezember 1997 – BSGE 81, 231, 240 = SozR 3—2500 § 5 Nr 37 S 146).
Jetzt ist es an der Gräfin zu zeigen, dass sie tatsächlich am 25.04.2016 in der Lage gewesen wäre, die Arbeit aufzunehmen.

Dass der Arbeitgeber sie fristgemäß (innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung) und nicht erst nach dem Bescheid der Kasse vom 13.07.2016 bei der Kasse angemeldet hat.

Es bleibt spannend. Bleiben Sie dran. Beim SWR sitzen Sie in der ersten Reihe.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 26.12.2016, 15:12

Hallo GKV,

vielen Dank für dein Interesse!

Warum setzt du dich als interessierter

Experte nicht gleich direkt beim SWR in die

erste Reihe? Das würde die "Diskussion" enorm beleben,

zumal einige "Eckpunkte" des Krankengeld-Rechts in den Fokus rücken,

ganz neu nun auch Fragen zur Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V:


http://www.swr.de/forum/read.php?2,8359 ... #msg-85890


Frohe Weihnachten (vollends)

Anton Butz

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 26.12.2016, 18:51

Danke nein, ich beschränke mich auf ein Forum zum Thema.

Welche Frage im Zusammenhang mit der Genehmigungsfiktion ist denn zum Thema Krankengeld noch offen?

broemmel
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Beitrag von broemmel » 26.12.2016, 20:23

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Danke nein, ich beschränke mich auf ein Forum zum Thema.

Welche Frage im Zusammenhang mit der Genehmigungsfiktion ist denn zum Thema Krankengeld noch offen?
Alles ist offen :D

Und Herr Baas soll irgendwas machen. Was er natürlich nicht tut. Aber es ist ja auch unverständlich das er die diversen Foren von Anton nicht liest.

Ich tippe auf eine Verschwörung :roll:

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 26.12.2016, 22:32

.
Schade!
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Welche Frage im Zusammenhang mit der Genehmigungs-
fiktion ist denn zum Thema Krankengeld noch offen?
Für mich jede.
Für dich keine mehr, obwohl
das BSG dazu noch nicht entschieden hat?

.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.12.2016, 07:52

Anton Butz hat geschrieben:.
Schade!
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Welche Frage im Zusammenhang mit der Genehmigungs-
fiktion ist denn zum Thema Krankengeld noch offen?
Für mich jede.
Für dich keine mehr, obwohl
das BSG dazu noch nicht entschieden hat?

.
Ach du lieber Anton! Sollte dir das entsprechende Urteil tatsächlich durchgerutscht sein?

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 27.12.2016, 10:03

.
Oh liebe GKV,

wie könnte ein für den Kläger positives Urteil des 1. BSG-Senats zu Psycho-
therapie für Krankengeld hinderlich sein, wofür doch der 3. Senat zuständig ist:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... os=0&anz=2

https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp

.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 27.12.2016, 10:10

Ich helfe ihm mal.

BSG vom 8.3.2016, B 1 KR 25/15 R

Suchen muss er aber selber. :roll:

Bin mal gespannt aus welchen Gründen dieses Urteil falsch sein soll.

Oha. Er hat es doch gefunden :)
Aber wie vermutet, es kann nicht richtig sein

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 27.12.2016, 10:44

.
Hilfe von broemmel - Gott bewahre ...

Aber weil er fragt und die Antwort interessant sein könnte:
einfach mal das Urteil aufmerksam lesen und den Gesetzeswortlaut
beachten - oder in die nächste Fassung im SWR-Forum schauen ...

Typisch Masuch- bzw. Hauck-Senat und Gesetzliche Krankenversicherung!
.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.12.2016, 10:56

Anton Butz hat geschrieben:.
Hilfe von broemmel - Gott bewahre ...

Aber weil er fragt und die Antwort interessant sein könnte:
einfach mal das Urteil aufmerksam lesen und den Gesetzeswortlaut
beachten - oder in die nächste Fassung im SWR-Forum schauen ...

Typisch Masuch- bzw. Hauck-Senat und Gesetzliche Krankenversicherung!
.
Hallo,
Na ja, aber ist das nicht auch eine (individuelle) Auslegung bzw. Auffassungssache - die Bewertung eines Urteils?
Gruß
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 27.12.2016, 11:01

Anton Butz hat geschrieben:.
Hilfe von broemmel - Gott bewahre ...

Aber weil er fragt und die Antwort interessant sein könnte:
einfach mal das Urteil aufmerksam lesen und den Gesetzeswortlaut
beachten - oder in die nächste Fassung im SWR-Forum schauen ...

Typisch Masuch- bzw. Hauck-Senat und Gesetzliche Krankenversicherung!
.
Scheint ja doch so zu sein das Hilfe benötigt wird.

Wir stellen mal fest. Es ist ein BSG Urteil. Hier wird eine deutliche Aussage getroffen, ob Krankengeld von der Genehmigungsfiktion erfasst wird oder nicht. Ergebnis ist: NEIN



BeitragVerfasst am: Mo Dez 26, 2016 10:32 pm Titel:


.
Schade!


GerneKrankenVersichert hat folgendes geschrieben::

Welche Frage im Zusammenhang mit der Genehmigungs-
fiktion ist denn zum Thema Krankengeld noch offen?



Für mich jede.
Für dich keine mehr, obwohl
das BSG dazu noch nicht entschieden hat?
Diese Aussage sollte also revidiert werden, denn es liegt eine Entscheidung vor. Und es geht um die geltende Gesetzeslage und nicht um die Meinung eines einzelnen der keinen juristischen Hintergrund hat.

Aber wie rossi mal gesagt hat. Es scheint das Du eine neue Windmühle gefunden hast.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 29.12.2016, 08:35

.

Krankengeld – Antrag – Genehmigungsfiktion - Wirkung


Textauszug:

Bild

.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 06.01.2017, 12:52

.
Paradox, wie richtig die GKV samt Broemmel hier liegen


Die Techniker Krankenkasse stellte das Krankengeld mit Bescheid vom 13.07.2016
rückwirkend zum 24.04.2016 ein. Im 7-seitigen Widerspruchsbescheid vom 15.09.2016
umgeht auch der Widerspruchsausschuss jede Überlegung zum Inhalt des angeblich an-
gewandten § 46 SGB V ebenso wie zur Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V.
Die Ignoranz wird vom Sozialgericht Magdeburg nach über vier Monaten Laufzeit mit
Beschluss vom 08.12.2016, S 17 KR 458/16 ER, aus „beliebigen Gründen“ durchge-
winkt.

Damit ist eine Frau mit ihrem 3-jährigen Sohn in das finanzielle Chaos gekippt. Die Details
interessieren keinen, nicht die Bohne! Techniker Krankenkasse, Bank, Strom-/Wasser-
Versorger arbeiten ungerührt nach Schema F.

Auf der anderen Seite wollen alle helfen. Das Jobcenter mit Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts und der Unterkunft, das Jugendamt mit Jugend- und Familienhilfe
und natürlich das Familiengericht, gerne auch die Schuldnerberatung …

Alles am Kern der Sache vorbei! Also eine Art Selbstzweck? Mit anderen Worten jeder
bis zu seinem Teller-Rand, ohne jeden Gedanken an den Ausgangspunkt des Übels -
so begrenzt aber mit vollem Engagement, auch mit Blick auf "Ränder unter Finger-
und Zehennägeln, Läuse".

Ob sich WISO dafür interessiert?

.

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.01.2017, 11:45

Anton Butz hat geschrieben:.
Paradox, wie richtig die GKV samt Broemmel hier liegen


Die Techniker Krankenkasse stellte das Krankengeld mit Bescheid vom 13.07.2016
rückwirkend zum 24.04.2016 ein. Im 7-seitigen Widerspruchsbescheid vom 15.09.2016
umgeht auch der Widerspruchsausschuss jede Überlegung zum Inhalt des angeblich an-
gewandten § 46 SGB V ebenso wie zur Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V.
Die Ignoranz wird vom Sozialgericht Magdeburg nach über vier Monaten Laufzeit mit
Beschluss vom 08.12.2016, S 17 KR 458/16 ER, aus „beliebigen Gründen“ durchge-
winkt.

Damit ist eine Frau mit ihrem 3-jährigen Sohn in das finanzielle Chaos gekippt. Die Details
interessieren keinen, nicht die Bohne! Techniker Krankenkasse, Bank, Strom-/Wasser-
Versorger arbeiten ungerührt nach Schema F.

Auf der anderen Seite wollen alle helfen. Das Jobcenter mit Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts und der Unterkunft, das Jugendamt mit Jugend- und Familienhilfe
und natürlich das Familiengericht, gerne auch die Schuldnerberatung …

Alles am Kern der Sache vorbei! Also eine Art Selbstzweck? Mit anderen Worten jeder
bis zu seinem Teller-Rand, ohne jeden Gedanken an den Ausgangspunkt des Übels -
so begrenzt aber mit vollem Engagement, auch mit Blick auf "Ränder unter Finger-
und Zehennägeln, Läuse".

Ob sich WISO dafür interessiert?

.
Ich finde deine Fähigkeit der selektiven Wahrnehmung mal wieder faszinierend.

Aus gutem Grund habe ich mich bei dem Thema die letzte Zeit zurückgehalten. Dass da eine weitere Problemlage vorhanden ist, vermutete ich von Anfang an. Nachdem das Thema auf die genehmigte Reha von 16 Wochen kam, war ich mir sicher. Und da die Gräfin mittlerweile freimütig von ihrem Alkoholproblem und seinen Auswirkungen erzählt, sehe ich keinen Grund mehr, vornehme Zurückhaltung zu üben.

Der Schuldige laut Machts Sinn ist - wie könnte es anders sein - mal wieder die Krankenkasse. Weil sie sich nicht an die MachtsSinnsche Rechtssprechung hält, sondern an die des BSG.

Krankenkasse und der Stromerzeuger werden dafür kritisiert, dass sie nach "Schema F", also der geltenden Rechtslage handeln.

Jobcenter, Jugendamt, Familiengericht sowie die Schuldnerberatung sind die Guten, weil sie helfen wollen.

Ja, so ist es. So ist die Aufgabenverteilung im Sozialstaat geregelt. Die Krankenkasse hat nicht die Aufgabe, die Bedürftigkeit zu prüfen, sondern alle Versicherten gemäß der geltenden Rechtslage gleich zu behandeln. Weder darf der Herr Generaldirektor eine Vorzugsbehandlung erhalten noch dieGräfin, weil sie finanzielle Probleme hat. Für die vielfältigen Probleme derGräfin sind andere Stellen zuständig, die ihrem Auftrag anscheinend nachkommen.

Wenn man diese Aufgabenteilung nicht in Ordnung findet, muss man die Konstruktion unseres Sozialstaates kritisieren und nicht die Krankenkassen dafür, dass sie etwas nicht tun, was nicht in ihrem Aufgabenbereich liegt. Für das sie weder ausgebildetes Personal noch eine rechtliche Grundlage haben.

Es ist natürlich leicht, jetzt der Krankenkasse die Verantwortung dafür zuzuschieben, dass dieGräfin "in das finanzielle Chaos" gekippt wird. Nach den Schilderungen der Gräfin im Nachbarforum sehe ich eher das Alkoholproblem derGräfin als Ursache an. Sie wurde von einer Krankenkasse, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, nach über 20jähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt. Da muss schon sehr viel vorgefallen sein, dass es so weit kommen konnte. Seitdem kann sie nicht wieder Fuß fassen. Arbeitslosengeld läuft aus, kurz vorher beginnt geschickterweise die Arbeitsunfähigkeit. Dummerweise schafft sie aufgrund der Lücke keinen Krankengeldbezug von mindestens einem Jahr, der zu einem erneuten Anspruch auf ALG führen könnte. Sie beginnt angeblich ein Arbeitsverhältnis, schreibt öffentlich, dass sie dazu sowieso nicht in der Lage war, fabuliert davon, ALG zu beantragen und sich gleich wieder krank zu melden und beantragt mal noch eine Rente, denn arbeiten kann sie ja nicht. Ich gehe davon aus, dass die TK auf all diese Schilderungen bereits aufmerksam wurde und Screenshots gesammelt hat, um im Gerichtsverfahren zu belegen, dass die behauptete Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses nicht eintritt.

DieGräfin müsste meiner Einschätzung nach dringend darin unterstützt werden, ihr Alkoholproblem anzugehen. Und da sind keine mehr oder weniger anonymen Forenteilnehmer gefragt, sondern die bereits vor Ort involvierten Stellen. Eine Krankheitseinsicht kann ich bisher nicht erkennen, wenn sie alkoholisiert mit ihrem dreijährigen Kind ohne Helm und Einkaufstüten per Fahrrad unterwegs ist und ihr als einzige Rechtfertigung einfällt, dass es ja keine Helmpflicht gäbe. Gefährdung des Kindes durch Alkohol und im Endeffekt sich selbst? In ihrem Weltbild nicht vorhanden.

Ich wünsche derGräfin und vor allen Dingen ihrem Kind, dass sie die angebotene Hilfe annimmt und sich nicht von Anton in einen aussichtslosen Kampf führen lässt.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 07.01.2017, 12:51

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Ich finde deine Fähigkeit der selektiven Wahrnehmung mal wieder faszinierend.

Aus gutem Grund habe ich mich bei dem Thema die letzte Zeit zurückgehalten. Dass da eine weitere Problemlage vorhanden ist, vermutete ich von Anfang an. Nachdem das Thema auf die genehmigte Reha von 16 Wochen kam, war ich mir sicher. Und da die Gräfin mittlerweile freimütig von ihrem Alkoholproblem und seinen Auswirkungen erzählt, sehe ich keinen Grund mehr, vornehme Zurückhaltung zu üben.

Der Schuldige laut Machts Sinn ist - wie könnte es anders sein - mal wieder die Krankenkasse. Weil sie sich nicht an die MachtsSinnsche Rechtssprechung hält, sondern an die des BSG.

Krankenkasse und der Stromerzeuger werden dafür kritisiert, dass sie nach "Schema F", also der geltenden Rechtslage handeln.

Jobcenter, Jugendamt, Familiengericht sowie die Schuldnerberatung sind die Guten, weil sie helfen wollen.

Ja, so ist es. So ist die Aufgabenverteilung im Sozialstaat geregelt. Die Krankenkasse hat nicht die Aufgabe, die Bedürftigkeit zu prüfen, sondern alle Versicherten gemäß der geltenden Rechtslage gleich zu behandeln. Weder darf der Herr Generaldirektor eine Vorzugsbehandlung erhalten noch dieGräfin, weil sie finanzielle Probleme hat. Für die vielfältigen Probleme derGräfin sind andere Stellen zuständig, die ihrem Auftrag anscheinend nachkommen.

Wenn man diese Aufgabenteilung nicht in Ordnung findet, muss man die Konstruktion unseres Sozialstaates kritisieren und nicht die Krankenkassen dafür, dass sie etwas nicht tun, was nicht in ihrem Aufgabenbereich liegt. Für das sie weder ausgebildetes Personal noch eine rechtliche Grundlage haben.

Es ist natürlich leicht, jetzt der Krankenkasse die Verantwortung dafür zuzuschieben, dass dieGräfin "in das finanzielle Chaos" gekippt wird. Nach den Schilderungen der Gräfin im Nachbarforum sehe ich eher das Alkoholproblem derGräfin als Ursache an. Sie wurde von einer Krankenkasse, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, nach über 20jähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt. Da muss schon sehr viel vorgefallen sein, dass es so weit kommen konnte. Seitdem kann sie nicht wieder Fuß fassen. Arbeitslosengeld läuft aus, kurz vorher beginnt geschickterweise die Arbeitsunfähigkeit. Dummerweise schafft sie aufgrund der Lücke keinen Krankengeldbezug von mindestens einem Jahr, der zu einem erneuten Anspruch auf ALG führen könnte. Sie beginnt angeblich ein Arbeitsverhältnis, schreibt öffentlich, dass sie dazu sowieso nicht in der Lage war, fabuliert davon, ALG zu beantragen und sich gleich wieder krank zu melden und beantragt mal noch eine Rente, denn arbeiten kann sie ja nicht. Ich gehe davon aus, dass die TK auf all diese Schilderungen bereits aufmerksam wurde und Screenshots gesammelt hat, um im Gerichtsverfahren zu belegen, dass die behauptete Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses nicht eintritt.

DieGräfin müsste meiner Einschätzung nach dringend darin unterstützt werden, ihr Alkoholproblem anzugehen. Und da sind keine mehr oder weniger anonymen Forenteilnehmer gefragt, sondern die bereits vor Ort involvierten Stellen. Eine Krankheitseinsicht kann ich bisher nicht erkennen, wenn sie alkoholisiert mit ihrem dreijährigen Kind ohne Helm und Einkaufstüten per Fahrrad unterwegs ist und ihr als einzige Rechtfertigung einfällt, dass es ja keine Helmpflicht gäbe. Gefährdung des Kindes durch Alkohol und im Endeffekt sich selbst? In ihrem Weltbild nicht vorhanden.

Ich wünsche derGräfin und vor allen Dingen ihrem Kind, dass sie die angebotene Hilfe annimmt und sich nicht von Anton in einen aussichtslosen Kampf führen lässt.
Deine Fähigkeit der selektiven Wahrnehmung scheint mir Krankenkassen-Mitarbeiter/innen-typisch!

Zum Thema Krankengeld ist wohl eindeutig, dass DieGräfin arbeitsunfähig krank ist und Krankengeld
erhalten müsste - es ohne den finanziellen Totalausfall für 3 Monate und den Teilausfall danach mit
einem aufgelaufenen Minus in Höhe von ca. 8.000 Euro (incl. 3.000 Euro Krankenversicherungs-
Beiträge) nicht so weit gekommen wäre.

Natürlich stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit TK und SG schuld sind, wie § 46 SGB V idF seit
23.07.2015 auszulegen ist und warum § 13 Abs. 3a SGB V zur Genehmigungsfiktion bisher
ignoriert wird.

Dazu fällt dir nichts (!) ein. Aber in Schuldzuweisung auf kompetenzfernen Sach-
gebieten bist du stark. Alle Achtung vor solchen GKV-Beschäftigten!

.

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