dieGräfin

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 17.02.2017, 23:43

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ahh - o. K.

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vlac
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Beitrag von vlac » 18.02.2017, 00:01

Wenn Du mir erklärst, wie ich in zwei Foren gleichzeitig poste, dann geht das künftig auch schneller.

Darüber hinaus: Ich halte die derzeitige Krankengeld-Regelung für verwirrend und an der Lebensrealität vorbei gehend. "Der Arzt hat gesagt, dass das so geht", ist etwas, was man ja sehr oft zu hören bekommt, und mit "der Arzt" ist nicht selten dann tatsächlich die Sprechstundenhilfe gemeint.

Theoretisch könnte man tatsächlich den Arzt dafür zur Rechenschaft ziehen. In der Praxis ist das aber, wie auch bei Behandlungsfehlern, nur sehr schwer möglich: Man ist in der Beweispflicht, natürlich gibt es nichts Schriftliches, der Arzt kann sich damit rausreden, dass das so nie gesagt wurde. Und dann kommen noch die Kosten des Rechtsstreits, die viele abschrecken. Und wenn mal ein solcher Rechtsstreit gewonnen wird, muss man mit Mühe bei der Durchsetzung des zugesprochenen Anspruchs rechnen: Viele Ärzte sind unterversichert, oder haben eine Haftpflichtversicherung, die gar nicht einspringt, und verfügen selbst nicht über ausreichende Rücklagen.

Ein gewisse Karenzzeit wäre sicherlich sinnvoll.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 18.02.2017, 00:20

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Hallo Vlac,

ist schon gut: zwei Dinge gleichzeitig können Männer nicht und ich wusste nicht, dass ...

Offenbar sind wir im Kern auch einig. Meine Konsequenz wäre allerdings, die Krankengeld-Falle
zu verschrotten, anstatt sie zum Mittelpunkt zu machen, denn letzteres überfordert alle Beteiligten,
wie wir aus verschiedenen Beiträgen wissen, nun auch hier:

http://www.krankenkassenforum.de/-vp83688.html#83688

http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post23294

Schönen Gruß
Anton Butz

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 28.02.2017, 12:32

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Nicht ganz so einfach mit den Fehlern:

Am 23.02.2017 berichtete SAT1 im Frühstücksfernsehen über den Krankengeld-Fallen-Fall: „Ein Fehler und
das Leben ist ruiniert
“.


Dies ist die Quintessenz aus der Feder der Techniker Krankenkasse (a.):

Bild


Und die dazu beteiligte Rechtsanwältin Ulrike Jung (b.) kommentierte:
„Wenn ein Lückentag auftritt, dann entfällt auch dieses Versicherungsverhältnis und das Krankengeld
kann danach nicht wieder aufleben. Das heißt, man verliert den Anspruch auf Krankengeld, sobald man
einen Tag nicht als arbeitsunfähig belegen kann."

Damit liegen beide neben der Sache, denn die Arbeitsunfähigkeit ist ununterbrochen festgestellt und ununterbrochen
bescheinigt
, es gibt

a. keinen „Werktag für den keine AU-Bescheinigung vorliegt“

und

b. keinen „Tag, der nicht als arbeitsunfähig belegt“ ist.

Der 24.04.2016 war ein „voraussichtlich-bis-Datum“, nicht der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit, keine Endbescheinigung. Ob die
ununterbrochene Folgebescheinigung zu spät ausgestellt wurde, ist eine Rechtsfrage, die von der Sozialgerichtsbarkeit bisher nicht
entschieden, nicht mal erwogen wurde.

P.S.: heute ist wieder Faschings-Dienstag, also 3. Gedenktag für das Sonntag-Montag-BSG-Krankengeld-Fallen-Urteil des früheren
BSG-Präsidenten Peter Masuch und seiner Mannen.

Narri!

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 14.03.2017, 18:45


Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 17.03.2017, 09:56

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Der Beschluss:

Bild

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 02.04.2017, 08:15

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"Die Würfel sind gefallen"

http://www.swr.de/forum/read.php?2,8359 ... #msg-86424

Und wieder stellt sich die Frage,
ob Würfeln gerechter wäre.
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.04.2017, 07:32

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Die Anhörungsrüge gegen die
"Lücken-Rechtsprechung" ist
versandt:

Bild
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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.04.2017, 11:02

Hallo,
Stammt aus deiner Feder ?
Gruß
Czauderna

Klaus.Taschenbier
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Beitrag von Klaus.Taschenbier » 08.04.2017, 21:19

Ziemlich dummes Zeug um es mit Antons eigenen Worten auszudrücken. Kein Wunder dass das Gericht nicht auf jedes einzelne der schwachsinnigen und bereits oftmals wiederlegtenArggumente eingeht

1 AU kann nur bis zum bescheinigten Datum anerkannt werden unabhängig ob nun ein Datum mit dem endgültigen Ende eingetragen wurde

2 Ein Krankengeldbescheid wird in der Regel nicht als Bescheid auf Dauer erteilt. Ein Widerspruch hat daher keine aufschiebende wirkung

3 13 Abs. 3a gilt für die Kostenerstattung von Sachleistungen. Also nicht für Krankengeld.

Also alles in allem ziemlich dummes Zeug auf viele Seiten verteilt mit denen sich ein Gericht auf Kosten der Steuerzahler beschäftigen muss. Wirklich eine tolle Leistung Anton!!!

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 09.04.2017, 09:38

Hallo Klaus,

ähnlich wie in deinem Beispiel "funktioniert" die Krankengeld-
"Rechtsanwendung" der Krankenkassen und die Krankengeld-
"Rechtsprechung" der Sozialgerichtsbarkeit.

Falls es für dich zu viel Text war: hier ein Konzentrat ohne die
Wiederholungen aus der Beschwerdeschrift:

"Krankengeld: aufschiebende Wirkung und Ignoranz…"

Bild

Schönen Gruß
Anton Butz

Klaus.Taschenbier
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Beitrag von Klaus.Taschenbier » 10.04.2017, 01:02

Hallo Anton,

das Problem ist nicht die Länge eines einzelnen Textes. Vielmehr finde ich es problematisch, dass du immer wieder die gleichen bereits wiederlegten Thesen bringst. Alleine die Überschrift „Krankengeld: aufschiebende Wirkung und Ignoranz“ zeugt von einer Arroganz deinerseitz die kaum zu überbieten ist.

Ich werde übrigens nur ein einziges mal in dieser Ausführlichkeit antworten, da mir schlichtweg die Zeit fehlt um auf jede sich im Kreis drehende Argumentation erneut einzugehen.

Schon im ersten Satz akzeptierst du eigentlich, dass das Gericht deine Argumente zur Kenntnis genommen haben muss und dass das Gericht auch das Recht hat in seinen Beschlussgründen nicht auf jeden Unsinn eingehen zu müssen.

Direkt im Satz drauf fängst du aber an von den Umständen des Einzelfalles zu faseln…

Es tut mir leid, aber Unsinn bleibt Unsinn egal wie der Einzelfall gelagert ist. Deine Vorbringungen sind gerade eben nicht substantiiert und es bestehen eben gerade keine Gründe um eine aufschiebende Wirkung des Widerspruhs festzustellen. Dem Gericht einen Vorwurf zu machen, weil es sich auf die Feststellung der Rechtslage konzentriert hat anstatt auf jedes einzelne deiner „Argumente“ einzugehen ist eine logische Folge deiner ziemlich einsamen aber konsequent vertretenen fehlerhaften Rechtsauslegung.

Mit deiner Auslegung des § 46 SGB V stehst du komplett alleine da und es kann von einem Gericht nicht verlangt werden jede noch so esoterischen Rechtsauffassung zu widerlegen.

Deine Beschwerdebegründung ist eben alles Andere, aber weder schlüssig noch überzeugend.

Dazu im einzelnen

§ 46 SGB V

Es kann sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die über Jahrzehnte entwickelte Rechtsprechung des BSG auch auf den § 46 SGB V in der Fassung ab dem 23.07.2015 anzuwenden ist.

Die Änderungen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien ab dem 01.01.2016 waren vor allem notwendig, da die Formulare zur AU Bescheinigung und des Auszahlscheins zusammen gelegt wurden. Auf den Auszahlscheinen gab es schon immer das Feld „Endbescheinigung“. Und dennoch hatte die Rechtsprechung den Krankengeldanspruch immer nur bis zum Datum bis zu dem Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde zugestanden. Das Fehlen einer Endbescheinigung dann als quasi unbefristete AU Bescheinigung umzuinterpretieren ist sehr weit hergeholt und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.

„Bei der schon deswegen erforderlichen unvoreingenommenen Auslegung hätte der Senat erkannt...“

Lieber Anton, Kann man noch mehr Arroganz versprühen? Warum sollte das Gericht voreingenommen sein? Warum sollte es Dinge die offensichtlich sind nicht erkennen?

Papageinhaft folgt am Ende des Absatzes noch einmal der Verweis auf die Rechtsprechung zweier untergeordneter Sozialgerichte. Aber es ist nun mal so, dass nicht Gallien das gesamte römische Reich beherrscht hat…

Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit

Deine Verfassungsbedenken halte ich ebenfalls für unbegründet. Es besteht eben keine eindeutig ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit wenn die Bescheinigung unterbrochen wurde.

Und stell dir nur vor: Das Gericht hat deine Ausführungen unter 1 und 2 für vollkommen haltlos gehalten und ist daher nicht zu dem Ergebnis gekommen dass der Krankengeldanspruch zwangsläufig zu bejahen ist.

3 Die Genehmigungsfiktion gilt eindeutig nur für Sachleistungen. Auch hierzu gibt es Rechtsprechung des BSG. Alleine schon aus der Stellung im Gesetz ergibt sich, dass es um Kostenerstattung geht. Schon allein das Wort Kostenerstattung impliziert, dass es Kosten gegeben hat. Wenn dieser Teil deines Vortrages denn entscheidende Bedeutung hat, dann frage ich mich ob du mit absicht nicht liest was dir auch hier im forum schon mitgeteilt worden ist und wie du auch nur in Erwägung ziehen kannst den 13 3a auf Krankengeld anzuwenden. Warum nur kommt ausser dir niemand auf diesen Gedanken?

4 Auch hier: kompletter Unsinn…

Einen Herstellungsanspruch gibt es nicht. Bei den meisten Krankenkassen ist ein Hinweis auf die Notwendigkeit der lückenlosen krankschreibung bereits in den Krankengeldantragsunterlagen vorhanden. Aber selbst für den Fall, dass ein solcher Hinweis nicht vorhanden ist hat das BSG bestätigt, dass allein der fehlende Hinweis der Krankenkasse nicht zur Folge hat, dass ein Krankengeldanspruch besteht.

5 Anhörungs- und Aufhebungserfordernis

Im Jahre 2010 ist tatsächlich vom BVA genau dieser Punkt bei den gesetzlichen Krankenkassen moniert worden. _Zum damaligen Zeitpunkt war tatsächlich bei den meisten Kassen der Krankengeldbescheid ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Da aber von Kassenseite eben dies so nicht gewünscht war, hat man nach Lösungsansätzen hierfür gesucht und ist auf die Idee gekommen das Krankengeld nur noch abschnittsweise für die jeweilige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bewilligen. Die Bescheide wurden im ganzen Land angepasst und das BVA hat im Jahre 2012 gesagt, dass es möglich sei Krankengeld mit einem Dauerverwaltungsakt zu genehmigen, dass aber auch die abschnittsweise Bewilligung OK ist. Ich gehe davon aus, das die Krankenkasse der Gräfin dies auch so gemacht hat. Damit ist dann auch dieses „Argument“ hinfällig. Aber immerhin dein bisher stärkstes Argument

6 Feststellung der aufschiebenden Wirkung

Da kein Bescheid über eine laufende Geldleistung aufgehoben wurde, kann ein Widerspruch auch keine aufschiebende Wirkung haben

7 Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

Wo nix is kann auch nix aufgeschoben werden. Siehe Punkt 6

8 Warum um alles in der Welt sollte jetzt noch eine einstweilige Anordnung ergehen….
Das Fazit unter III ist nicht nachvollziehbar.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 10.04.2017, 09:34

Moin Klaus,

dank´ dir, du hast dich zu später Stunde „bemüht“ um deiner
GKV-Verbundenheit und der Tatsache, dass du seit vielen Jahren
im Krankengeldbereich einer Krankenkasse arbeitest, Ausdruck zu
verleihen. Vermutlich war der 1. BSG-Senat der GKV im Geiste ähn-
lich verbunden.

Deswegen nur eines: Un-Recht wird nicht dadurch Recht, weil es - statt
rechtlich nachvollziehbare - apodiktische Urteile des 1. BSG-Senates
gibt. Recht ist ein Klärungsprozess. Doch bisher ist nichts geklärt,
nur sehr viel ignoriert - zum unmittelbaren Nachteil deiner und
deiner Kolleg/inn/en Kunden:

Bild

Jetzt ist die „Zeit für mehr Gerechtigkeit“!

Schönen Gruß!
Anton Butz

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.04.2017, 09:56

Hallo,
Sehr sachlich, muss man schon sagen, allein der erste Absatz deiner Antwort drückt aus, was du vom Verfasser und demzufolge vom Inhalt seiner Antwort hältst, aber genau das ist das Problem - du gehst deinen eigenen Weg unter dem Motto " I stand on my standpoint and i belive ob him" :lol:


@Klaus. - einwandfrei - kann ich mich inhaltlich anschließen
Gruß
Czauderna

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 11.04.2017, 08:16

Ja Guenter,

wir tauschen uns intensiv darüber aus, was wir von den gegenseitigen
Standpunkten halten und aus welchen Gründen die immer wieder gleichen
bereits wiederlegten Thesen einer sich im Kreis drehenden Argumentation von
der jeweiligen kaum zu überbietenden Arroganz sowie vom Kleben an Standpunk-
ten zeugen. Unsinn bleibt Unsinn gilt übrigens auch, wenn wir von Einzelfällen
faseln, in denen die Kassen zu Gunsten der Versicherten entscheiden dürfen.

Dass das Gericht nicht auf jedes Argument eingehen muss, stimmt – ebenso
aber auch, dass es nicht die meisten Argumente ignorieren darf und die
Antworten von KT kein ausreichender Ersatz sind.

Schönen Gruß
Anton

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