Ermessensverwaltung und gebundene Verwaltung

Moderatoren: Czauderna, Karsten

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.12.2016, 20:04

Jaja, die Gräfin. Sehr interessant.

http://www.swr.de/forum/read.php?2,8359 ... #msg-85807

Erhält am 13.07.16 nach vielen Irrungen und Wirrungen, an denen die Agentur für Arbeit nicht unbeteiligt war, die Nachricht, dass doch ein Krankengeldanspruch bestand, das Krankengeld wegen einer Lücke allerdings nur bis zum 24.04.16 gezahlt wird. Wurde vom Arzt am 27.04.16 rückwirkend zum 25.04.16 krankgeschrieben.

Und dann - oh Wunder - taucht plötzlich ein Arbeitgeber auf, der sie während der laufenden Arbeitsunfähigkeit zum 25.04.16 eingestellt hat und sie auch noch vom 25.04.16 - 09.05.16 zur Sozialversicherung angemeldet hat.

Meint die Gräfin etwa, die Krankenkasse würde das einfach so schlucken?

Mich interessiert noch, wer der Arbeitgeber ist. Etwa der Graf?

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 19.12.2016, 11:20

.
Aha: keine Gleichheit im Unrecht!

Der Satz:
„Wenn Richter als Teil der Judikative weitere Ausschlusstatbestände für
gesetzlich geregelte Leistungsansprüche ohne Anhalt im Gesetz hinzuerfinden
und in der Verwaltungspraxis durchsetzen – wie es der 1. Senat des BSG beim
Krankengeldanspruch letztendlich gemacht hat – verstößt dies gegen die
Kompetenzordnung des Grundgesetzes.“
bedeutet also nicht
„Im Gegenzug darf der entscheidungsrelevante Sachverhalt hilfreich gestaltet
werden.“
Das lässt Reste von Rechtsempfinden erkennen und hoffen - und hat deutlichen
Bezug zu den "Grenzen des Ermessens".
.

Antworten