Krankengeld für hauptberufl. Selbständige mit Wahlerklärung:

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Anton Butz
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Krankengeld für hauptberufl. Selbständige mit Wahlerklärung:

Beitrag von Anton Butz » 06.11.2017, 22:34

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Die vorherige 6-wöchige AU muss nicht ununterbrochen sein.

Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Stuttgart, entschieden:
Urteil vom 25.04.2017, L 11 KR 1321/16

Bild

Kurzfassung:
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktue ... -wahltarif

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie die Wörter „... von der
der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an“ in § 46 Satz 2 SGB V aF bzw jetzt
§ 46 Satz 3 SGB V auszulegen ist, wurde die Revision zugelassen. Diese ist
mit dem Aktenzeichen B 3 KR 15/17 R beim BSG anhängig.

formulierte Rechtsfrage:
Erfordert die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an
iS von § 46 S 2 SGB 5 aF einen zusammenhängenden Verlauf der davor liegenden Sechs-Wochen-Frist?

http://www.bsg.bund.de/DE/07_Anhaengige ... nn=3461716
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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.11.2017, 13:27

Hallo,
es geht hier um Selbständige und da um die Frage der Anrechnung von Vorerkrankungen. Bei Arbeitnehmern wird eine Anrechnung vorgenommen, bei Selbständigen wurde das offenbar nicht getan (zumindest von dieser Kasse). Ich finde, eine gute Revisionsentscheidung, denn es beseitigt eine Benachteiligung der Selbständigen gegenüber den Arbeitnehmern.
Jetzt könnte man frage - warum Benachteiligung ?.
Beispiel: Arbeitnehmer ist immer wieder mal drei, vier Tage AU. wegen de gleichen Erkrankung - sein Krankengeldanspruch besteht ab dem 1. Tag der AU, ruht aber meist wegen Entgeltfortzahlung, aber er besteht. Der Selbständige mit ebenfalls immer wiederkehrenden AU-Zeiträumen wegen der gleichen Erkrankung, dessen Anspruch entsteht nicht ab dem 1. Tag sondern erst ab dem 43. Tag - sein Nachteil besteht eben darin, dass die Vorerkrankungen nicht angerechnet werden und genau dieser Umstand steht eben nicht klar im Gesetzt drinnen.
Ich finde das Urteil gut - Vorerkrankungen müssen angerechnet werden, dann aber natürlich auch auf die Höchstbezugsanspruchsdauer.
Gruss
Czauderna

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 07.11.2017, 14:18

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Vermutlich geht es ebenso um die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Versicherten, vgl. § 46 Satz 3 SGB V:
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für
Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ab-
gegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeits-
unfähigkeit an.

https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html

Das bisherige Urteil kommt vom LSG BW; das BSG hat noch nicht entschieden.
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