„VERWALTUNGSAKT MIT DAUERWIRKUNG“ auf dem Weg zum BSG

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Anton Butz
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Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Beitrag von Anton Butz » 18.09.2017, 18:27

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Tätigkeitsbericht 2016 der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten von Schleswig-Holstein
mit 29 Treffern zur Stichwortsuche „Krankengeld“, auch zum „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“:

Auszug:

Die Bewilligung von Krankengeld sollte nach Auffassung der Bürgerbeauftragten deshalb im
Wege einer Gesetzesänderung als „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ ausgestaltet werden.


http://www.landtag.ltsh.de/export/sites ... Web_EZ.pdf

Was legitimiert die Bürgerbeauftragte, den Lesern des Tätigkeitsberichtes die Unterstellung, die
Krankengeld-Bewilligung sei kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, als Tatsache darzustellen?

http://www.krankenkassenforum.de/lsg-bw ... ght=#85946
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 28.11.2017, 10:00

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Die Antwort dürfte irgendwo auf dem weiten Feld
zwischen Inkompetenz und aktiver Beihilfe liegen.

Anders als bei Glyphosat schaute Andrea Nahles dem
unwürdigen Spiel zu Grundsätzen des SGB X - also
zum Zuständigkeitsbereich ihres Ministeriums - vier
Jahre lang unbeteiligt zu - oder besser: weg.

(Hand in Hand mit dem CDU-Gröhe-Ministerium -
ohne Rücksicht auf sozial-rechtstaatliche Grund-
sätze, zugunsten der effektiven und effizienten
Krankengeld-Falle.)
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Anton Butz
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Andrea Nahles, Martin Schulz und der sog. soziale Rechtsstaa

Beitrag von Anton Butz » 03.01.2018, 10:50

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Beim Wegschauen sind Andrea Nahles und ihr *Ministerium in riesiger Gesellschaft.
Offenbar funktionieren unsichtbare Strukturen, die in einem sozialen Rechtsstaat
nicht offiziell angelegt sind, äußerst zuverlässig. So war Martin Schulz` vollmundige
Ankündigung einer „Zeit für mehr soziale Gerechtigkeit“ ebenso konsequent wie sein
Absturz. Und sein Geeiere seit der Wahl ist nicht mehr als der Versuch einer Orientie-
rung auf der glitschigen Schleimspur.

*früheres
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Anton Butz
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Rechtsprechung statt Rechtsbeugung

Beitrag von Anton Butz » 05.01.2018, 08:13

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Organisatorische Auffälligkeiten und die 15-monatige „Recht“sprechungspause ließen befürchten, dass die beiden einzigen unabhängigen Krankengeld-
Sozialrichter Deutschlands entweder in die "Schwarmintelligenz" der anderen eingeordnet oder aus dem System entfernt sind.

Endlich – zwei neue Entscheidungen setzen die Serie fort:

SG Speyer, 27.10.2017, S 16 KR 440/16,
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
SG Speyer, 13.10.2017, S 13 KR 85/16,
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
SG Mainz, 25.07.2016, S 3 KR 428/15
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
SG Speyer, 11.07.2016, S 19 KR 599/14
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
SG Speyer, 11.07.2016, S 19 KR 369/14
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
SG Mainz, 21.03.2016, S 3 KR 255/14
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
SG Speyer, 30.11.2015, S 19 KR 160/15
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
SG Speyer, 30.11.2015, S 19 KR 409/14
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
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Anton Butz
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Krankengeld per Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Beitrag von Anton Butz » 06.01.2018, 22:31

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Diese aktuelle Solo-Rechtsprechung zur Gewährung von Krankengeld per begünstigendem
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist nicht neu.

Seit 37 Jahren gilt das SGB X mit konkreten Regelungen zum Verwaltungsakt
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... G000801308
(Entsprechende Bestimmungen enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvf ... G000602301 )

Der seit Anfang 2015 wieder für Krankengeld zuständige 3. BSG-Senat ging bereits mit seiner Ent-
scheidung vom 27.02.1984, 3 RK 17/83, davon aus, dass es sich bei der Gewährung von Krankengeld
für eine laufende Bezugszeit um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und § 48 SGB X
anzuwenden ist. Die Bewilligung von Krankengeld bleibe wirksam, solange und soweit sie nicht zurück-
genommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist (§§ 31, 39 SGB X).
(RdNrn. 18, 15): https://www.jurion.de/document/fullview/0:451788/

Seit dem Urteil des BSG vom 16.09.1986, 3 RK 37/85, ist klar, dass der Inhalt der Krankengeld-
bewilligung durch Auslegung zu ermitteln ist und Unklarheiten zu Lasten der Krankenkasse gehen
(ab Seite 11 Abs. 2): http://up.picr.de/23336073oe.pdf
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 27.06.2018, 08:44

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An der Schwelle
zum BSG-Urteil kein Wort über den
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung:

Bild

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 8&nr=15457
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 05.07.2018, 16:53

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Über den „Bannerträger des sozialen Rechtsstaats“ und das Ignorantentum der Krankengeld-
"Recht"sprechung zum Urteil des Sozialgerichts Mainz und zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung:

verwaltungsakt-mit-dauerwirkung-auf-dem ... t9672.html
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 05.07.2018, 20:48

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Der 3. BSG-Senat hat das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz aufgehoben und die Berufung der AOK gegen das Urteil des SG Mainz verworfen

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _17_R.html
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 04.08.2018, 15:43

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Nach der Entscheidung des 3. BSG-Senats kam es nicht darauf an, ob diese Rechts-Auffassung des Sozialgerichts Mainz

Der Kläger kann die Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum schon auf Grund einer konkludent verfügten Dauerbewilligung von Krankengeld durch Auszahlung verlangen. Diese unbefristete Dauerbewilligung ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (1). Sie wurde für die hier streitige Zeit weder wirksam zurückgenommen noch aufgehoben. Eine wesentliche Änderung lässt sich für die hier streitige Zeit nicht nachweisen, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war (2).

1. In der Auszahlung von Krankengeld an den Kläger zunächst für den Zeitraum vom 02.12.2013 bis zum 13.12.2013 (mitgeteilt mit Schreiben vom 31.12.2013) liegt ein Dauerverwaltungsakt, der die Gewährung von Krankengeld auch für die Folgezeit regelt (vgl. SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 32). Die Leistungsbewilligung ist durch die Leistungsauszahlung konkludent „auf andere Weise“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgt.

Die Zahlungsmitteilungen der Beklagten vom 23.12.2013, 02.01.2014, 13.01.2014 und 27.01.2014 stellen hingegen trotz der Rechtsbehelfsbelehrungen keine Verwaltungsakte dar. Den Schreiben lässt sich kein Verfügungssatz entnehmen, der einen Regelungscharakter besäße. Die Beklagte teilte dem Kläger jeweils lediglich mit, dass ein bestimmter Betrag von Krankengeld überwiesen wurde.

In Fällen, in denen die Krankenkasse keine förmliche Verwaltungsentscheidung erlassen hat, kommt in der für den Versicherten erkennbaren Auszahlung von Krankengeld zugleich auch dessen Bewilligung zum Ausdruck. Die Auszahlung erfüllt die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X. Es liegt eine Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu Grunde, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit der Überweisung des Krankengeldes an den Versicherten erfolgt eine ausreichende Bekanntgabe dieser Entscheidung (§ 37 SGB X). Der Verwaltungsakt wird auf andere Weise – durch konkludentes Handeln – erlassen (§ 33 Abs. 2 SGB X; BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 15).

Derartige Krankengeldauszahlungen sind entgegen der vom BSG erstmals im Urteil vom 16.09.1986 (3 RK 37/85) vertretenen Auffassung regelmäßig nicht als befristete Bewilligungsentscheidungen auszulegen (vgl. eingehend SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 37 ff.). Ungeprüft bleibt in dieser und allen späteren Entscheidung des BSG (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 12; Urteil vom 13.07.2004 – B 1 KR 39/02 R – Rn. 15; Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – Rn. 29; Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R – Rn. 13 f.; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R, Rn. 10; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R – Rn. 15 ff., hier insbesondere Rn. 24) die Frage, ob und unter welchen Maßgaben eine Krankenkasse überhaupt berechtigt wäre, die Gewährung von Krankengeld, auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht (§ 38 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I), mit einer Nebenbestimmung im Sinne einer Befristung zu verbinden (§ 32 Abs. 1 SGB X; SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 41).

Richtigerweise ist bei der Auslegung einer (nur) konkludenten Bewilligungsentscheidung davon auszugehen, dass die Behörde – sofern möglich – eine rechtlich zulässige Entscheidung getroffen hat. In eine durch schlichtes Verwaltungshandeln zum Ausdruck kommende Entscheidung mehr hineinzulesen als die Bewilligung der Leistung, insbesondere Nebenbestimmungen wie eine Befristung oder eine auflösende Bedingung zu konstruieren, die zum einen in einem förmlichen Verwaltungsakt wegen der rechtlichen Konsequenz einer Beendigung der Wirksamkeit durch Erledigung des Verwaltungsaktes – ohne klarstellenden „actus contrarius“ – so bestimmt wie möglich, verständlich und widerspruchsfrei verfügt sein müssten (vgl. Korte, NZS 2014, S. 853; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, ju-risPK-SGB X, § 32 Rn. 13 m.w.N.) und zum anderen bei einer gebundenen Entscheidung nur ausnahmsweise zulässig sind und ihrerseits eine Ermessensbetätigung der Behörde erfordern, verbietet sich (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 43). Wenn also ein Versicherter bei der Krankenkasse Krankengeld beantragt hat, eine förmliche Entscheidung hierüber zwar nicht ergeht, er aber nach einiger Zeit eine erste Zahlung erhält, kann der Versicherte dem zunächst entnehmen, dass er tatsächlich einen bestimmten Betrag erhalten hat, möglicherweise anhand des Überweisungsträgers auch noch, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt. Als zu Grunde liegende Entscheidung der Krankenkasse kann er dieser Auszahlung zugleich entnehmen, dass die Krankenkasse seinen Anspruch auf Krankengeld offenbar bejaht hat. Hierin liegt die Bewilligung von Krankengeld (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 43). Dies gilt gleichermaßen, wenn der Versicherte – wie vorliegend der Kläger – lediglich die Mitteilung über eine Zahlung von Krankengeld erhält, ohne dass eine ausdrückliche Leistungsbewilligung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt.

Eine Befristung der Bewilligung von Krankengeld ist nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen nicht zulässig. Denn gemäß § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Gewährung von Krankengeld steht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 44 ff. SGB V nicht im Ermessen der Krankenkasse, ist also eine gebundene Entscheidung. Eine der beiden Alternativen des § 32 Abs. 1 SGB X (Ermächtigung oder Sicherstellungsfunktion) müsste daher erfüllt sein, damit eine Nebenbestimmung zur Krankengeldbewilligung zulässig wäre. In den einschlägigen Vorschriften des SGB V findet sich, anders als in anderen Leistungsgesetzen, die laufende Geldleistungen vorsehen (vgl. etwa § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, 102 Abs. 2 bis 4 SGB VI, § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II), keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, die eine Befristung zulässt. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB V enthält keine gesetzlich vorgesehene Befristungsmöglichkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, sondern beschreibt die mögliche Leistungshöchstdauer. Ein Hinweis hierauf wäre daher ebenfalls keine Befristung der Leistung, sondern hätte lediglich deklaratorische Wirkung (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 44).

Ob anlässlich der Bewilligung von Krankengeld Nebenbestimmungen denkbar sind, die im Sinne des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, ist äußerst zweifelhaft. § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X räumt die Möglichkeit einer Nebenbestimmung ausdrücklich nur ein, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt „werden“, nicht auch dafür, dass diese erfüllt „bleiben“. Im Fall einer Krankengeldbewilligung kann jedenfalls eine Befristung erkennbar nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch (Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) dienen. Ziel und Zweck der Befristung wäre hier allein die Vermeidung des nach § 48 SGB X vorgesehenen Verfahrens der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei Änderung der Verhältnisse. Eine Überprüfung hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen und erforderlichenfalls Korrektur der Entscheidung ist auch in diesem gesetzlich vorgesehenen Verfahren möglich und muss daher nicht durch eine Befristung sichergestellt werden (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 45 f.).

Demnach ist auch im vorliegenden Fall von einer konkludenten, unbefristeten Bewilligung von Krankengeld durch Auszahlung der Leistung auszugehen, der die Gewährung von Krankengeld auch für die Folgezeit bis auf Weiteres regelt. Diese Bewilligungsentscheidung ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG).

Weder wird die Krankengeldbewilligung generell, noch wurde sie im vorliegenden Fall „abschnittsweise“ vorgenommen. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt könnte im Einzelfall nur angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich erfolgt wäre. Das Schreiben vom 23.12.2013 enthält eine derartige Befristung nicht. Ein Verfügungssatz über die Bewilligung von Krankengeld ist im Schreiben nicht enthalten. Es wird lediglich mitgeteilt, dass Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum ausgezahlt wurde. Für den Adressaten des Bescheids ist auf Grund der verwendeten Formulierung nicht erkennbar, dass hiermit eine Befristung der (konkludenten) Krankengeldbewilligung erfolgt sein könnte.

oder diese – jede Prüfung im Einzelfall und Rechtsanwendung vermeidende, lediglich formale – Position des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz, zutreffend ist

Die Ablehnung eines Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit ab dem 1.2.2014 durch die Beklagte setzte entgegen der Auffassung des SG nicht den Nachweis einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X im Vergleich zu dem Zeitpunkt einer vorherigen Krankengeldbewilligung voraus. Denn die Beklagte hatte dem Kläger zuvor nicht im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung Krankengeld gezahlt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfolgt die Bewilligung von Krankengeld regelmäßig nicht im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, sondern abschnittsweise (vgl BSG 22.3.2005 – B 1 KR 22/04 R, juris Rn 29), sofern der Versicherte nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise von einer Bewilligung auf unbestimmte Zeit ausgehen kann (vgl BSG aaO Rn 30). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben.

Wenn das Bundessozialgericht seine Aufgaben zur Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts erfüllt, wird es im schriftlichen Urteil aber beiläufig darauf eingehen.
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 06.09.2018, 15:34

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Das schriftliche BSG-Urteil vom 04.07.2018, B 3 KR 14/17 R, liegt vor:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Der hier relevante Satz lautet:
Der im Revisionsverfahren einzig bedeutsame Fehler des erstinstanzlichen
Urteils - dessen Richtigkeit in der Sache der Senat nicht zu überprüfen hat -
besteht in einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, deren Folgen allein im
Gesetz geregelt sind (vgl § 66 Abs 2 SGG).

Daraus darf wohl geschlossen werden, dass das BSG in der SG-Beurteilung der
Krankengeld-Bewilligung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung keinen
bedeutsamen Fehler sieht.
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 10.09.2018, 09:29

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Nach diesem beeindruckenden Beispiel
stellt sich - vielleicht nicht nur mir - die Frage:

Ist oder war das Krankengeld-Rechtsprechung einer
"System-Sozialgerichtsbarkeit"?
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 11.09.2018, 11:45

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Hu­ber­tus Heil

Die Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Arbeits- und Sozialministers
Hubertus Heil. Der aber scheint „alles andere als ein starker Minister“ zu sein,
wie Dorothea Siems, Chefkorrespondentin für Wirtschaftspolitik von der WELT meint:

https://www.welt.de/wirtschaft/article1 ... Macht.html

Wer will ihm unter solchen Umständen zumuten, die Finger damit schmutzig zu machen,
was seine Vorgängerin Andrea Nahles trotz mehrfacher Vorstöße über mehrere
Jahre anbrennen ließ?
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 14.09.2018, 14:15

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Hubertus Heil,
die SPD und die Mär
vom Sozialstaat:

https://www.zeit.de/politik/deutschland ... ozialstaat

Bild
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 01.10.2018, 11:25

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Der Blick zurück:

Landessozialgericht Bayern
Element der Rechtssicherheit vs.
Kopiervorlage für Unrecht?


Bild

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
.

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