AOK lehnt Aufnahmeantrag ab

Wie kann man sich krankenversichern?

Moderator: Czauderna

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solstice
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AOK lehnt Aufnahmeantrag ab

Beitrag von solstice » 07.08.2008, 13:18

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu folgender Situation:

Eine befreundete Familie kam Anfang der Siebziger Jahre von Kolumbien nach Deutschland. Die Mutter kehrte nach einigen Jahren wieder nach Kolumbien zurück. Zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr war sie abhängig beschäftigt und gesetzlich bei der AOK versichert. Ihre Kinder sind alle in Deutschland geblieben und inzwischen auch deutsche Staatsbürger.

Vor kurzem ist die mittlerweile über 80-jährige und pflegebedürftige Mutter zu ihren Kindern nach Deutschland zurückgekehrt. Aufgrund ihrer Berufstätigkeit während ihres ersten Deutschlandaufenthalts in den Siebzigern hat sie Anspruch auf eine kleine Rente.

Die AOK Hessen hat nun den Aufnahmeantrag zur Krankenversicherung abgelehnt. Die genaue Begründung ist mir im Moment leider nicht bekannt.

Zudem macht das Ausländeramt die Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltsgenehmigung von der Krankenversicherung abhängig.

Nach meinem Verständnis müsste eine versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 13 a SGB V bestehen. Oder bin ich da völlig auf dem falschen Dampfer? Gibt es in ihrem Fall überhaupt die Möglichkeit bei einer GKV unterzukommen oder bleibt nur der Weg über eine PKV?

Vielen Dank!

Gruß
solstice

Michael
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Beitrag von Michael » 07.08.2008, 14:17

Die AOK lehnt den Eintritt von Versicherungspflicht zu Recht ab. Begründet wird dies vermutlich mit § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V:

Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als 12 Monate nach dem AufenthG besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht.

Konkretisiert wird dieser Regelung noch im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2007:

Ein Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V kommt nicht zustande in den Fällen, in denen Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Sie verfügen insoweit über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.

solstice
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Beitrag von solstice » 11.08.2008, 12:51

Vielen Dank für die schelle Antwort. Das hat doch einiges an Klarheit gebracht.

Inzwischen konnte ich ein paar zusätzliche Informationen zu dem Fall in Erfahrung bringen:

Wie Michael bereits vermutet hatte, wurde der Antrag von der AOK mit Verweis auf § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V abgelehnt.

Leider lässt sich auch aus dem Rentenanspruch der Mutter keine versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Satz 11 SGB V herleiten. Sie hat zwar lt. Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 01.01.1978 bis zum 31.07.1989 ohne Unterbrechung in die Rentenversicherung eingezahlt, ist dann jedoch im Alter von 63 Jahren in die USA ausgewandert. Im Juli 1991 hat sie dann mit erreichen des Rentenalters den Rentenantrag gestellt. Ihr fehlen somit 2 entscheidende Jahre.

Die Familie hat daher inzwischen bei der Barmenia Antrag auf Krankenversicherungsschutz für Nichtversicherte im Standardtarif nach § 315 SGB V gestellt. Dieser wurde jedoch ebenfalls abgelehnt.

Ich zitiere aus dem Schreiben der Barmenia: "... Gemäß § 5 (1) Nr. 13a sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, versicherungspflichtig. Aus Ihrer Anfrage geht hervor, dass für Ihre Mutter zuletzt ein Versicherungsverhältnis bei der AOK bestanden hat. Demnach ist sie der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen und hat kein Zugangsrecht in den modifizierten Standardtarif." Aus § 5 Abs. 1 Satz 13a SGB V lässt sich in diesem Fall jedoch keine versicherungsplicht ableiten, wie die AOK und Michael bereits festgestellt haben.

Hat die Barmenia den Antrag auf Krankenversicherungsschutz daher zu unrecht abgelehnt? Soweit ich das richtig verstehe, unterliegen die privaten Krankenversicherungen zudem einem gesetzlichen Kontrahierungszwang, sofern die vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme in den Standardtarif für Nichtversicherte erfüllt werden.

Vielen Dank!

solstice

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