Australier in Deutschland - Eintritt in die gesetzliche KV?

Wie kann man sich krankenversichern?

Moderator: Czauderna

Antworten
chrstine66
Beiträge: 3
Registriert: 24.04.2008, 18:03

Australier in Deutschland - Eintritt in die gesetzliche KV?

Beitrag von chrstine66 » 25.04.2008, 13:25

Hallo,
mein Mann und ich sind nach vielen Jahren Auslandsaufenthalt nach D zurueckgekehrt und er hat hier eine Arbeits bzw Aufenthaltserlaubnis, die aber erst mal befristet auf 1 Jahr ist (wird wohl standardmaessig so erteilt). Er hat keine KV und wir moechten ihn gerne in die gesetzliche aufnehmen lassen. Die sagen uns, dass es nur moeglich ist bei Aufenthaltsgenehmigungen ueber ein Jahr. Das Auslaenderamt stellt aber keine laengeren aus. Kennt sich jemand mit der Gesetzeslage aus und kann uns Tipps geben?

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 25.04.2008, 21:44

Hallo,

bitte geh mal bei der letzten Krankenkasse Deines Mannes vorbei und verlange, dass man mit Euch einen Antrag auf Mitgliedschaft nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V ausfüllt.
Ich gehe davon aus, dass Dein Mann ganz normal Mitglied werden kann.

Ich habe noch nie Versicherte nach Aufenthaltsgenehmigungen fragen müssen ....

LG, Fee

chrstine66
Beiträge: 3
Registriert: 24.04.2008, 18:03

Keine vorherige Versicherung in D vorhanden

Beitrag von chrstine66 » 26.04.2008, 10:22

Hallo Fee,
vielen Dank fuer Deine Antwort. Mein Mann ist Australier und war vorher noch nie in Deutschland, hat also keine fruehere KV hier. Die TKK hat uns auf folgende Regelungen verwiesen:

RdSchr. 07f Gemeinsames Rundschreiben betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1.4.2007
Tit. I Versicherungspflicht
Tit. I.2 Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Tit. I.2.4 Sonderregelung für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nehmen (§ 5 Abs. 11 SGB V)


2.4.2. Personen, die nicht EU-Staatsangehörige, EWR-Staatsangehörige oder Schweizer sind
(1) Diese Personen benötigen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG.
(2) Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt nach § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V für Angehörige anderer Staaten nur in Betracht, wenn sie – eine Niederlassungserlaubnis oder eine auf mehr als 12 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG besitzen und
– für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht.


(3) Ein Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V kommt nicht zustande in den Fällen, in denen Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Sie verfügen insoweit über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Das Auslaenderamt erteilt aber auch in unserem Fall keine Aufenthaltserlaubnis fuer laenger als 12 Monate, obwohl mein Mann Anspruch hat durch die Eheschliessung mit einer Deutschen. Wird jedes Jahr wieder erneuert, immer fuer 12 Monate. Also ist diese Regelung widerspruechlich, es sei denn, es sei gewollt, das alle, die keine Deutschen heiraten, bitte draussen bleiben..

Oder liegt eine Misinterpretation seitens der GKV vor?

Vielen Dank,

Christine

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 26.04.2008, 16:53

Hallo,

das ist schon richtig, was die TK gesagt hat. Ich hatte Deine ersten Ausführungen nur so verstanden, dass Ihr beide vorher schon mal in Deutschland wart ...

Andere Möglichkeit: Du wirst Versicherte, nimmst Deinen "Hausmann" in die Familienversicherung. Und er beginnt den Job ein paar Tage später. Kann man das mit dem Arbeitgeber noch regeln?

Du hättest ja keine Probleme in die Kasse zurückzukommen. Und wenn er dann Mitglied wird, wirst Du bei ihm versichert. Ihr seid doch bestimmt ein paar Tage VOR Jobantritt nach D gekommen, oder?

LG, Fee

chrstine66
Beiträge: 3
Registriert: 24.04.2008, 18:03

Die Rueckkehrer...

Beitrag von chrstine66 » 29.04.2008, 08:34

Hallo Fee,

danke fuer die Antwort. Stimmt, wir sind vor Arbeitsantritt zurueckgekommen, aber ich kann nicht mehr zurueck in die GKV, da ich 10 Jahre im Ausland war und damit privat versichert.
Insofern bleibt die Rechtsprechung meiner und der GKV Interpretation nach so, dass man als Deutscher moeglichst nicht mehr zurueckkommen sollte - oder gibt es noch Moeglichkeiten, die wir uebersehen haben hinsichtlich der Versicherung meines Mannes?
Vielen Dank,
Christine

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 29.04.2008, 19:11

Hallo Christine,

wo warst Du denn versichert, bevor Du im Ausland warst? Geh doch mal zu der Kasse und beantrage eine Mitglieschaft.

LG, Fee

Antworten