EHIC Karte bei Schwangerschaft?

Wie kann man sich krankenversichern?

Moderator: Czauderna

fefiele

EHIC Karte bei Schwangerschaft?

Beitrag von fefiele » 22.11.2013, 21:57

Hi,

wir haben hier einige Freunde kennen gelernt die aus Griechenland eingereist sind. Die Frau ist noch in Griechenland bis ca.ende Januar Versichert. Mann gar nicht was ihn auch nicht wiklich interessiert wie ich mitbekommen habe. Die sind ca.seit Anfang Oktober hier.

Man ist am überlegen ob man hier weiterleben will oder nicht.

Nun hat sich noch eingeschlichen das die Frau Schwanger ist so ca. im 3 Monat oder so. Also ist das wohl schon passiert noch bevor die hier angekommen sind.

Nun ist die Frau hier zum Artzt wegen der SChwangerschaft gegangen und alle lehnen eine Behandlung ab weil eine Schwangerschaft kein Notfall sei. Nun lese ich hier was anderes:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?cat ... turesId=41
Die Karte deckt auch die medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und die Entbindung während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem EHIC-Land ab.
Was gilt denn jetzt? Muss der Arzt aufgeklärt werden dass es doch alles versichert ist? Oder ist doch nichts versichert. Der eine Arzt hat auch gesagt dass sie eventuell Probleme haben wird und "zur Klinik" müsste. Was auch immer das auch heißt. Nun hat sie etwas angst gekrietg das Kind zu verlieren und zahlt regelmäßig auf Pump irgendwelche Bluttests.

Ist jeder EHIC Karte gleich was die Leistungen betrifft oder spielt Griechenland sein eigene Spiel.Weil wenn alles gleich ist, könnt ihr mich bitte hier aufklären was nun sache ist und wie man bei Ärzten eventuell darauf bestehen kann dass die sich die Mühe machen sollten die Frau zu behandeln.

Ich lese hier auch dass Vorsorgeuntersuchungen mitverischert sind. Also was soll dann das ganze?

Danke schon mal im Voraus!

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 22.11.2013, 23:09

EU-Recht ist EU-Recht, da macht es keinen Unterschied, ob jemand aus Griechenland oder aus einem anderen Land kommt.

Dass lediglich die Notfallbehandlung abgedeckt ist, gilt innerhalb der EU nicht. Dort sind nur Behandlungen ausgeschlossen, zu deren Zweck jemand einreist. Sozusagen der Klischee-Brite, der nicht noch länger auf seine künstliche Hüfte warten möchte und mal kurz durch den Tunnel nach Calais fährt und sich dort behandeln lässt. Das geht nicht. Ansonsten sind alle Behandlungen nach deutschem Recht abgedeckt.

Weitere Infos, insbesondere für Ärzte: http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/L ... _Aezte.htm

Und wenn der Arzt sich nicht sicher ist, kann er bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung nachfragen. Er rechnet die Kosten genauso wie für die deutschen Versicherten mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab (und mit dem Vorteil einer extrabudgetierten Vergütung), über das "Geldeintreiben" in Griechenland braucht er sich keine Gedanken zu machen, das erledigen andere.

Was ich von Ärzten halte, die jemanden aus den genannten Gründen nicht behandeln, behalte ich lieber für mich. Es ist mir nicht gegeben, das Ganze zu eloquent auszudrücken wie vlac.

fefiele

Beitrag von fefiele » 22.11.2013, 23:23

Nicht nur notfall ??????????

Oh man wenn ich das nur noch schriftlich belegen könnte würde das ein andere Licht geben.

Hoffentlich steht da was nützliches in den Links die du mir genannt hast.

Ich habe gerade angerufen und die beiden haben gesagt es war immer von Notfall die Rede. Sie war auch kurz im Krankenhaus da ihr nicht gut war (ohne zu wissen dass sie schwanger war) und es wurden bakterien im Magen gefunden. Der Arzt hat nur Pillen gegeben und die sind gegangen.

Beim Frauenarzt haben die auch schon 2x100€ bezahlt. Der schickte die gestern auch gleich zu einem Artz der für Notfälle war. Hat die also nicht behandelt weil man nur EHIC Karte hatte.

Nicht nur Notfall? Boa sind die frech...

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 22.11.2013, 23:35

Nur Notfallbehandlung gilt bei Leistungen nach Abkommensrecht, d. h., für Versicherte aus Staaten außerhalb der EU, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (z. B. Türkei).

Nachzulesen sind die Unterschiede hier unter den Punkten 2.3.1 (EU-Staaten) und 3.2.1 (Abkommensrecht außerhalb der EU) http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/p ... Aerzte.pdf

fefiele

Beitrag von fefiele » 22.11.2013, 23:55

Danke.

Frage1: Was würdest du genau machen wenn du in der gleichen Situation wärst hier in Deutschland und Ärzte erzählen dir was für nur Notfall.

Was sollten man denn ausdrucken um es als Nachweis mitzuhaben. Finde ich komisch dass die Ärzte hier nicht augeklärt sind. Griechenland ist ja ein Land dass schon immer in der EU war.

Frage2
Link: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?cat ... ageId=1738

PDF
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/p ... chland.pdf

Guck mal was in der PDF steht. Was meinen die damit. Muss man erst zur AOK oder was?
Ärztliche BehandlungWenn Sie ärztliche oder zahnärztliche Behandlungbenötigen, wenden Sie sich direkt mit der An-spruchsbescheinigung sowie Ihrem Personalaus-weis/Reisepass an einen Vertragsarzt oder inNotfällen –außerhalb der regulären Sprechzeiten –an Notdienste, die bereits in vielen Städten vor-handen sind.In allen Fällen wählen Sie dort eine deutscheKrankenkasse aus, zu deren Lasten Sie behandeltwerden möchten.
Folgende Krankenkassen stehen Ihnen im Krank-heitsfall wahlweise zur Verfügung:●Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), ●Betriebskrankenkassen (BKK), ●Ersatzkassen (z.B. Barmer-GEK, DAK, TK etc.),●Innungskrankenkassen (IKK), ●Knappschaft und●landwirtschaftliche Krankenkassen.
Frage3
Wissen das die Ärzte nur nicht oder ist es wie du sagst dass die angst haben nicht bezahlt zu werden? Und nicht wissen dass die Ärzttliche Vereinigung die auszahlt und die dann dann Geld im Ausland eintreibt?

fefiele

Beitrag von fefiele » 23.11.2013, 17:19

Ich bin weiter: Sogar in der Wikipedia steht das ausdrücklich wie du sagtest. Viele Ärzte muss man wohl zwingen sich in diesem Bereich weiterzubilden.
Besserer Schutz in der EU und dem EWR

In der Vergangenheit konnten in anderen EU- und EWR-Staaten als dem heimischen als Leistungen nur die Erst- bzw. Notfallbehandlung in Anspruch genommen werden. Seit dem 1. Juni 2004 besteht Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen nach den für dieses Land geltenden Vorgaben.

Seit dem 1. Juli 2004 entfällt der Umweg über die zuständige ausländische Institution vor Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Es genügt die europäische Krankenversichertenkarte bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung als Anspruchsbescheinigung gegenüber dem Behandler.

Es kann trotzdem vorkommen, dass Behandler die Anspruchsbescheinigung bzw. die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptieren und eine sofort zu begleichende Privatrechnung ausstellen, die aufgrund überhöhter Gebührensätze von der eigenen Krankenkasse nur teilweise erstattet wird. In diesem Falle sollte man den Behandler auf geltendes Recht hinweisen, denn innerhalb der EU hat man bei Kassenärzten das Anrecht auf direkte Abrechnung. Allerdings kennen viele Ärzte dieses Recht nicht. Im Fall, dass der ausländische Kassenarzt (Privatärzte sind dazu nicht verpflichtet) nicht akzeptiert, soll man diesen bitten, sich mit seiner regionalen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, die informiert sind. Wenn man direkt bezahlt, bekommt man dagegen als Österreicher nur 80 % der Kosten zurückerstattet, auch wenn die verrechneten Tarife nicht höher als in Österreich sind.

Diese Problematik wird auch durch vorherigen Abschluss einer privaten Auslandsreiseversicherung weitgehend ausgeschlossen. Diese sollte auch den eventuellen Krankenrücktransport einschließen, da dieser von den deutschen Krankenkasse nicht übernommen werden darf. Der vorherige Blick in den eigenen Autoschutzbrief kann einem hier jedoch Kosten ersparen, da in vielen Schutzbrief-Produkten auch bei Reisen ohne Auto der Krankenrücktransport enthalten ist.

Das gilt sogar ab 2004!!!

Wieso wissen das so viele Ärzte noch nicht? Die müssen doch nach 11 Jahren alle Bescheid wissen?

Also am Montag werde ich folgendes veranlassen:

1. Erst frage ich die DVKA, die Kassenärztliche Vereinigung und ggf. eine GKV nach Ihrer Erfahrung mit der Sache und den ansässigen Ärzten hier. So dass ich auf eventuelle Probleme gefasst bin.

2. Ich mache für das Pärchen einige Ausdrücke welche die am besten immer bei sich haben um Ärzte bzw. die Vorzimmerdamen bei Abweisung aufzuklären.

a) Wikipedia Ausdruck
b) Den Ausdruck der DVKA die du mir gegeben hast mit hervorhebung der 2 Passagen um die Unterschiede zu veranschaulichen
c) Telefonnummern der AOK hier, der DVKA, der Kassenärztlichen Vereinigung

Bin gespannt ob das ein glatter Gang ist oder ob sager hier in Deutschland die Karte schwer akzeptiert wird.

fefiele

Beitrag von fefiele » 23.11.2013, 17:28

@GerneKrankenVersichert

Egal wie das weiter geht, ich danke dir für diese Info von denen anscheinend sogar die Ärzte hier keine Ahnung haben. Wüsste nicht ob ich ohne dich an diese Möglichkeit gekommen wäre. Danke vielmals!

fefiele

Beitrag von fefiele » 23.11.2013, 17:34

Hier noch ein Link der die Aussagen von dir offiziell bei der DVKA untermauert. Falls hier einer diesen Beitrag findet. Damit habe ich denke ich fast alle meine Fragen auf einen Schlag beantwortet bekommen.

Übrigens ist es nicht so einfach wie du sagtest. So wie ich das verstandne habe muss man sich bei einer Krankenkasse hier in Deutschland anmeldne. In der FAQ Frage 2 steht dass man das beim Arzt über gewisse Formulare macht. Andererseits ist die FAQ wohl noch veraltet. Da sind noch die 10€ / Quartal erwähnt.

FAQ

dvka.de/oeffentlicheSeiten/FAQ/FAQ_Versicherung_Dt.htm

Folgende Fragen werden behandelt

1. Ich benötige ärztliche/zahnärztliche Hilfe und der Arzt/Zahnarzt akzeptiert meine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nicht. An wen kann ich mich wenden?

2. Der behandelnde Arzt teilte mir mit, dass ich - trotz vorgelegter Europäischer Krankenversicherungskarte (EHIC)- zunächst eine Privatrechnung erhalte, die ich dann bei meiner Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen soll. Ist dies korrekt?

3. In unserer Praxis möchte sich ein in einem anderen Mitgliedstaat Versicherter behandeln lassen. Was müssen wir beachten?

4. In unserer Praxis möchte sich ein aus dem Mitgliedstaat stammender Patient behandeln lassen. Dieser hat keine Anspruchsbescheinigung dabei. Was muss ich beachten?

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.11.2013, 15:20

fefiele hat geschrieben: Übrigens ist es nicht so einfach wie du sagtest. So wie ich das verstandne habe muss man sich bei einer Krankenkasse hier in Deutschland anmeldne. In der FAQ Frage 2 steht dass man das beim Arzt über gewisse Formulare macht.
Man muss nur wählen, über welche Kasse in D die Abrechnung laufen soll. Dieses Kreuzchen macht man bei dem Nachweis über EHIC (EU-Recht) beim Arzt, zur Kasse muss man nicht gehen und es ist auch keine Anmeldung bei der Kasse mit weiteren Angaben erforderlich.

Dass die 10,-- € da noch stehen ist veraltet, stimmt. Aber ansonsten hat sich nichts geändert.

fefiele

Beitrag von fefiele » 24.11.2013, 20:32

Danke. Ok.

Morgen kläre ich das mal mit dem Frauenarzt bzw. den Vorzimmerdamen.

Sag mal bitte, wie sieht dass denn mit dem Aufenthalt aus. Soviel ich gelesen habe gilt es auch für die welche hier Arbeit suchen bzw. hier leben wollen.

Die Frau hat ja noch versicherugnsschutz bis Ende Februar. Darf man sich nun offiziell in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anmelden? Oder gilt das EHIC recht nur wenn man "auf der Durchfahrt ist"?

Das Problem ist dass aus Griechenland nun das Formular E104 angefordert werden muss. Dort wird dann als Enddatum ja ende Februar 2014 stehen.

Ab dann kann sich die Frau freiwillig für 170€ versichern und ihren Mann in die Familienversicherung gleich mitnehmen. Das Kind steht dann auch fast vor der Geburt.

Lange Rede kurzer Sinn. Die Entscheidung ist zu 99% gefallen. Die wollen hier bleiben und es versuchen. Können die sich dann bei Verwandten einfach anmelden damit die auch eine offizielle Adresse haben für Arbeitgeber und Girokonto hier usw.? oder ist dann der Anspruch aus der EHIC weg weil "nicht vorübergehen"?

Wei soll die Reihenfolge erfolgen? Und im Formular 80+81 steht man soll aufschreiben bis wann man vorübergehend hier sein wird. Dann tragen die also das Enddatum der EHIC ein würde ich sagen?

Und es stehen nun ja mehrere Vorsorgeuntersuchungen an. Muss jedes Mal das Formular 80+81 ausgefüllt werden? Oder einmal im Monat oder wie geht das?

fefiele

Beitrag von fefiele » 24.11.2013, 21:20

Und noch eine Frage.

Muss man denn bei jedem Termin beim Arzt die 80+81 Formulare ausfüllen oder macht man das nur einmal. Weil die ist ja nun Schwanger und Vorsorgeuntersuchungen sind nicht nur ein Termin.

fefiele

Beitrag von fefiele » 25.11.2013, 17:25

So nun bin ich schlauer. Ich hatte gerade eine Odyssee. Nicht einmal die KBV wusste Bescheid. Ich soll nun den Herrn aus dem Video nun anrufen der war nicht da.

Schlimm schlimm.

Eine GKV die ich angerufen habe sagte auch nur Notfall.

Die DVKA hat mit mir am längsten diskutiert. Und nicht Notfall gesagt sondern "medizinisch notwenig". Die Schwangerschaft kann ausgelegt werden dass man extra deswegen hier ist. Deswegen sind ihrer Meinung nach die Vorsorgeuntersuchungen wahrscheinlich nicht inbegriffen.

Sie hat gesagt dass es keinen großen Unterschied gibt zu einem Europäer und einem Sozialabkommenstaat wie die Türkei.

Nur dass die Türkei nicht die Formular 80-81 nutzen kann und ihren "Krankenschein" aus der Türkei hier bei der Aushelfenden Kasse tausche muss.

Nun bin ich ganz durcheinander. bzw. wieder am Anfang.

vlac
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Beitrag von vlac » 26.11.2013, 22:52

Hallo,

@GerneKrankenVersicherung: Bedauerlicherweise fehlen in solchen Situationen auch mir die Worte, um sozialverträglich und allgemeinverständlich meinen Gemütszustand auszudrücken.

Aber zum Thema: Wenn der Patient einen gültigen Anspruchsnachweis vorlegen kann, dann ist ein Vertragsarzt der Gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dazu verpflichtet, ihn auf Grund dieses Nachweises zu behandeln. Der Vertragsarzt darf für Behandlungen, die im Leistungsumfang enthalten sind, keine Rechnung stellen - nicht bei einheimischen gesetzlich Krankenversicherten, und nicht bei Menschen die aus dem EWR stammen, und die EHIC-Karte vorlegen.

Zum Leistungsumfang bei Vorlage der EHIC gehören alle medizinisch notwendigen Behandlungen. Dazu zählt neben der Versorgung akuter Erkrankungen auch die Behandlung chronischer Erkrankungen. Auch die Vorsorge in der Schwangerschaft kann von den Ärzten ganz normal abgerechnet werden, denn sie ist ebenfalls medizinisch notwendig. Ob jemand zum Zwecke der medizinischen Behandlung unter Verwendung der EHIC-Karte ins Ausland reist, ist dabei zunächst einmal irrelevant. Dies wird nicht in der Arztpraxis geprüft. Und es muss ohnehin erst einmal nachgewiesen werden, und bei einer Schwangerschaft ist das in aller Regel schwierig.

Das Vorgehen in der Arztpraxis ist eigentlich ziemlich einfach: Patient kommt, legt die EHIC-Karte vor, die Sprechstundenhilfe lässt sich Pass oder Ausweis geben, kopiert beides zwei Mal, der Patient füllt das Muster 81in zweifacher Ausführung aus (kann sich wirklich jeder wenigstens aus dem Netz ausdrucken, wenn man sie nicht schon irgendwo in der Praxis rumliegen hat), und damit ist der Weg ins Sprechzimmer dann frei. Mehr oder weniger. Man muss ja erstmal ins Wartezimmer.

Falls hier Sprechstundenhilfen mitlesen, dass ist für Euch (wenn ich vor Euch stehe, erkennt Ihr mich übrigens an den Fransen an meinem Mund): Nein, das Muster 80 ("Dokumentation des Behandlungsanspruchs....") muss nicht zwingend ausgefüllt werden. Das muss man nur, wenn Ihr für einen Weißkittel arbeitet, der kein Kopiergerät hat. Dann kann man nämlich stattdessen einfach auf dem Muster 80 bestätigen, dass man EHIC-Nachweis und Identitätsnachweis gesehen hat. Wenn Ihr ein Kopiergerät habt, dann könnt Ihr Euch die Mühe sparen, und einfach Kopien davon einschicken (Nein, nein, nicht vom Kopiergerät, sondern von EHIC und Identitätsnachweis. Außerdem: Ein zweites paar Kopien muss bei Euch bleiben, und eine zweite Ausführung von allen Mustern, die Ihr irgendwo hin schickt, auch).

Wohin? Natürlich an die Krankenkasse, die der Patient gewählt hat, nachdem Ihr ihm alle 140+ Krankenkassen in Deutschland aufgezählt und ihre Vorzüge und Nachteile angepriesen habt. Kleiner Scherz. Sagt einfach irgendeine. Dem Patient ist es sowieso schnuppe.

Ach so. Weil immer mal wieder Ärzte anrufen, und sich darüber aufregen, dass das Geld nicht kommt, obwohl man das alles gemacht hat.

Stellt Euch vor: Ihr müsst einen Abrechnungsschein anlegen. Und zwar wählt Ihr die 5, wenn Ihr ambulant seit. Oder die 19, wenn Ihr beim Notdienst seit.

Probiert es aus. Es funktioniert. Ehrlich. Und Ihr dürft sogar die Kopien und das Porto abrechnen.

Und Ihr dürft Euch gut fühlen, weil Ihr nicht zu denen gehört, die Menschen, die von Deutschland wenig bis gar keine Ahnung haben, und auch noch oft die Sprache nicht sprechen, das verweigern, wofür Ihr eigentlich da seid: Hilfe.

Also: @fefiele Falls Du es noch nicht getan hast. Geh' am Besten mit den Leuten zum Arzt, druck vorher ein paar Mal Muster 80 und 81 aus, füll' beides aus, mach Kopien von EHIC und Ausweis, und leg' das beim Arzt dann vor. Falls sie dort trotzdem rumzicken: Die sollen die Kassenärztliche Vereinigung anrufen. Jede einzelne, die es in Deutschland gibt, kann dem Arztpersonal erklären, was Sache ist. Lasst Euch nicht mit: "Nur Notfallbehandlung" abspeisen. Die Arztpraxis soll sich das von der Kassenärztlichen Vereinigung erklären lassen. Falls es gar nicht anders geht, und eine Leistung privat bezahlt wird: Ruft danach die Kassenärztliche Vereinigung an, nennt den Arzt, meist passiert es dann danach, dass der Arzt die Abrechnung dann doch vornimmt. Es ist auf jeden Fall einen Versuch wert. So würde ich das auch mit den schon bezahlten Rechnungen machen.

Immerhin haben Deine Freunde den Vorteil, dass sie mit Dir jemanden zur Seite haben, der auf Deutsch kommunizieren kann. Viele andere, die davon betroffen sind, haben das nicht. Womit ihnen auch die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, verschlossen sind.

Fairerweise muss man allerdings auch sagen: Im Ausland läuft es mit der Kartenabrechnung oft auch nicht besser.

fefiele

Beitrag von fefiele » 27.11.2013, 01:04

Super Danke für deine Ausführlichkeit

Frage1
Was ich noch nicht ausfindig machen konnte ist ob die Vorsorgeuntersuchungen auch "medizinisch notwendig" sind. Für mich sind die das nicht. Die angehende Mutter jedoch möchte gerne alle standard Vorsorge untersuchungen machen. So wenn das Kind später ggf. krank/tod geboren wird Sie sich nicht sagen muss dass Sie an den Vorsorgeuntersuchungen gegeizt hat.

Also wird sie das alles selber zahlen wenn es nicht verischert ist.

Wo kann ich denn erfahren ob das übernommen wird oder nicht? Ist das deiner meinung nach medizinisch notwendig?

Frage2
Was ich nicht verstanden habe ist wo die unterschiede sind zu EHIC besitzer und Patienten mit Sozialabkommen wie z.B. die Türkei.

Die sind ja nur gegen Notfall verischert. Und Heil und Hilfsmittel werden nicht von der GKV bezahlt. Richtig?

Aber was bedeutet nur gegen Notfall und was "medizinisch notwendig".

Für mich ist das irgendwie gleich. Jeder geht doch zu Arzt wenn er schmerzen hat. Als ist das immer ein Notfall und immer "medizinisch notwendig.

Bin gespannt. Wo der unterschied der Leistungen an einen Türken und die eins Franzosen wären.

vlac
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Registriert: 09.01.2012, 20:37

Beitrag von vlac » 27.11.2013, 02:22

Hallo,

bei der Schwangerschaftsvorsorge muss man immer unterscheiden zwischen medizinisch notwendigen Leistungen, und Leistungen, die darüber hinaus angeboten werden. Letztere sind in keinem europäischen Land im Leistungsumfang der jeweiligen Krankenkasse enthalten. Das bedeutet, dass nicht alle Vorsorgeuntersuchungen medizinisch notwendig sind, und dementsprechend bezahlt werden.

Aber: Der Arzt kann grundsätzlich auf EHIC-Karte alles abrechnen, was auch die deutsche Krankenkasse bezahlen würde, wenn es um die Schwangerschaftsvorsorge geht (und nur davon rede ich aktuell). Auch die werdende Mutter muss sich in diesem Fall keine Sorgen machen, dass ihre Heimatkrankenkasse Geld von ihr haben möchte, denn in allen anderen europäischen Ländern wird das auch bezahlt. Dementsprechend braucht sich der Arzt keine Gedanken darum zu machen, dass er für etwas nicht bezahlt werden wird: Wenn er es abrechnen kann, dann darf er es abrechnen.

Welche Leistungen aber im Einzelnen übernommen werden, und welche nicht, das kann ich nicht sagen: Dazu ist der Katalog zu umfangreich. Wichtig ist, dass man in einer solchen Situation stets nachfragt, ob die Krankenkasse das bezahlt, wenn man vor dem Arzt sitzt.

Keinesfalls allerdings entscheidet die Sprechstundenhilfe, ob etwas medizinisch notwendig ist, um das ganz klar zu sagen. Dazu ist sie nicht ausgebildet.

Weiter im Text: Der Unterschied zwischen Notfall und allem anderem. Es gibt Erkrankungen, die so schlimm sind, entweder weil man furchtbare Schmerzen hat, oder weil man zusammen gebrochen ist, dass die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann - das ist ein Notfall.

Und dann gibt es Erkrankungen, die einem schlimm vorkommen, ein heftiger Schnupfen, beispielsweise. Der ist dann akut, weil die Erkrankung gerade da ist, aber kein Notfall, wenn man weder heftige Schmerzen, noch einen Zusammenbruch hat. Dennoch geht man da zum Arzt, auch wenn es meist nicht wirklich sein muss - es ist also kein Notfall.

Der Begriff "medizinisch notwendig" ist dabei außen vor: Als medizinischer Laie kann man gar nicht sagen, ob es "medizinisch notwendig" ist, zum Arzt zu gehen. Die Begrifflichkeit unterscheidet zwischen den Behandlungen, die für den Genesungsprozess, oder eine möglichst anständige Geburt des Kindes, von einem Mediziner für notwendig erachtet werden, wobei dieser Entscheidungsfreiheit durch den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland einige Grenzen gesetzt werden: Nicht immer, wenn ein Arzt sagt, dass etwas medizinisch notwendig ist, halten es auch andere für medizinisch notwendig. Manche Dinge sind sogar von der Kostenübernahme ausgeschlossen. Deshalb ist etwas medizinisch notwendig, was der behandelnde Arzt festgestellt hat, und von der Krankenkasse übernommen wird, es sei denn, der Medizinische Dienst der Krankenkassen überprüft einen Fall - dann gilt das, was dort gesagt wird. Sehr, sehr verkürzt gesagt.

Es gibt aber auch noch ein weiteres Problem: Es kann passieren, dass auf EHIC-Karte etwas in Deutschland für medizinisch notwendig gehalten wird, was in beispielsweise Griechenland nicht bezahlt werden würde. In diesem Fall passiert es, dass man dann im Heimatland bezahlen muss. Das ist beispielsweise sehr häufig bei Hilfsmitteln der Fall. Nach dem Knochenbruch auf EHIC wird man zwar in Deutschland mit einer Orthese behandelt, muss die Kosten dann aber möglicherweise in der Heimat erstatten.

Und der Unterschied zwischen der Türkei und Griechenland? Beide haben andere Abkommen mit Deutschland (und anderen Ländern) unterzeichnet.

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