Fortbestand Pflichtversicherung Spanien bei Rückzug nach D

Wie kann man sich krankenversichern?

Moderator: Czauderna

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Pruh
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Fortbestand Pflichtversicherung Spanien bei Rückzug nach D

Beitrag von Pruh » 03.04.2011, 14:16

Hallo Forum,
ich bin momentan in Spanien wohnhaft und werde demnächst neben meiner deutschen auch eine spanische Rente beziehen. Dann werde ich bei der spanischen Seguridad Social (INSS) pflichtversichert, womit auch gleichzeitig eine gesetzliche Krankenversicherung bei der INSS verbunden ist. Ich erfülle wegen fehlender 9/10-Regelung nicht die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der deutschen KVdR (Krankenversicherung der Rentner) noch bin ich in D freiwillig versichert. Nach § 190 Abs. 11 SGB V erlischt die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner erst bei Wegfall des Rentenanpruchs..

Angeblich soll nun nach den EU-Regularien (welchen?) unter den obigen Voraussetzungen eine Pflichtversicherung bei der INSS auch bei Rückzug nach D bestehen bleiben, selbst wenn neben der spanischen auch eine deutsche Rente bezogen wird, dies weil an der spanischen Rente auch eine gesetzliche Krankenversicherung "dranhängt" und in D weder eine freiwillige Versicherung noch eine KVdR-Berechtigung besteht.
Kann das jemand bestätigen und kennt vielleicht auch die in Frage kommende gesetzliche Regelung?

Oder käme bei Erfüllung der Vorversicherungszeit nur eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB V, ersatzweise die "Ultimative Kralle" nach § 5 Abs.1 Nr. 13 in Frage?

Vielleicht kennt sich jemand von Euch in dieser komplizierten "zwischenstaatlichen" Materie aus, würde mich jedenfalls freuen.
Pruh

Pruh
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Beitrag von Pruh » 17.06.2011, 20:34

Mittlerweile habe ich zu obigem Thema plausible, weiterführende Informationen erhalten, die für das eine oder andere Mitglied des Forums von Interesse sein könnten. Für Betroffene ist die Abstimmung mit einem Fachanwalt bzw. einem Steuer/Rentenberater für zwischenstaatliches Sozialrecht vor einem Rückzug nach D allerdings empfehlenswert.

Von der DVKA habe ich trotz wiederholter, präziser Fragestellung keine brauchbaren Informationen bekommen, sondern nur die Pauschalauskunft erhalten, dass ich bei einem Rückzug nach D gemäß § 5 Abs. 1, Nr. 13 SGB V und Prüfung durch die jeweils angesprochene Krankenkasse privat oder gesetzlich versichert würde.

Zusammenfassung der erhaltenen Informationen:
Wenn an der spanischen Rente eine Krankenversicherung dranhängt, dann kann man sich in D eine Krankenkasse aussuchen, die im Auftrag der spanischen Sozialversicherung INSS über das Formular E-121 alle sogenannten Sachleistungen erbringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen für einen Beitritt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt sind und auch keine freiwillige GKV in D besteht bzw. abgeschlossen wird. Obiges gilt auch, wenn neben der EU-ausländischen auch eine deutsche Rente bezogen wird. Wegen des über das Formular E-121 zu realisierenden Sachleistungsanspruchs, greift die "Ultimative Kralle" nach § 5 Abs.1, Nr.13 SGB V nicht. Hier jemanden in die "Kralle" zu nehmen, würde schon dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen.

Die EU-Verordnung (EG) 883/2004, die nationalem Recht vorgeht, sagt hierzu folgendes:
Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedsstaates oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedsstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedsstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes für die Rechnung des in Abs. 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Vorschriften dieses Mitgliedsstaats hätte.

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