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Moderatoren: Jürgen, Czauderna

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Juli783
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Beitrag von Juli783 » 12.08.2014, 16:07

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 12.08.2014, 16:27

Hallo,
die Argumentation der PKV. kann ich nachvollziehen.
Mit dem Tag der Einreise bestand für dich die Pflicht zur Versicherung.
Auch wenn das Arbeitsamt keine Leistungen und somit auch keine Krankenversicherung zahlte, muss dich die GKV-Kasse zu diesem Tag wieder versichern und demzufolge auch ab dem 3.12.2013 die in Deutschland angefallenen Behandlungskosten übernehmen.
Im Grundsatz eine klare Sache, hatte dir die Kasse sogar schon eine Mitgliedsbescheinigung (wenn auch nur vorbehaltlich) ausgestellt.
Bei wem hat denn die GKV-Kasse den Erstattungsanspruch gestellt - ich nehme doch an, bei der PKV - Warum sollte die zahlen, du hattest eine Auslandskrankenversicherung und wie der Name schon sagt, gilt bzw. galt die für deinen Auslandsaufenthalt.
Es gibt zwar Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalt
und Gruppenversicherungen, die kenne ich aber nur bei "Entsendungen" und auch da geht es meist umgekehrt - aber so, wie geschildert trifft das alles nicht bei dir zu.
In meinen Augen ist allen die GKV-Kasse zuständig ab 3.12.2013.
Gruss
Czauderna

Juli783
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Beitrag von Juli783 » 12.08.2014, 16:55

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 12.08.2014, 18:21

Juli783 hat geschrieben:Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

Da die GKV nicht direkt mit der PKV abrechnen kann, hat sich die GKV mit dem Erstattungsanspruch direkt an Person X gewandt.
Mit welcher Begründung geschah dies , wurde eine Rechtsgrundlage genannt ? Wenn eine Mitgliedschaft zum 3.12.2013 hergestellt wurde, und das hätte passieren müssen, dann kann es keinen Erstattungsanspruch gegen dich geben.

Was konkret bedeutet 'Entsendung'?
Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird aber weiter in Deutschland entlohnt wird und demzufolge auch versichert bleibt, dann kann es sein, dass die GKV-Kasse die Sachleistungen im Ausland übernimmt und z.B. über eine Gruppenversicherung die Restkosten abgesichert werden. Aber ich denke, das trifft bei dir sicher nicht zu.

Ist die Annahme also tatsächlich falsch, dass die PKV für den Zeitraum der Urlaubsabgeltung, welcher ja eigentlich offiziell noch zum Arbeitsvertrag hinzugehört, eintritt, ganz egal, ob im Ausland abgegolten oder nicht?
Diese Urlaubsabgeltung hat doch, meiner Meinung nach, nur dazu geführt, dass du kein ALG erhalten hast und somit eine Krankenversicherung über das Arbeitsamt nicht möglich war.
Wir reden jetzt nicht von der beitragsrechtlichen Behandlung der Abgeltung als Arbeitsentgelt.Die Crux an der Sache ist doch, dass du ab dem 03.12.2013 eine Krankenversicherung haben musstest.
Die PKV ist mit dem 02.12.2013 aus dem Rennen, zumindest was die Behandlungen ab 03.12.2013 in Deutschland betrifft.

Und was rätst Du aus Expertensicht für die Zukunft? Sollte sich Person X für den Zeitraum der Urlaubsabgeltung von maximal einem Monat künftig freiwillig über die GKV versichern lassen?
In deinem Fall musste die GKV-Kasse eine Mitgliedschaft herstellen, die Beiträge dafür waren dann natürlich deine Sache, dafür musste aber die Kasse leisten.

Und wie hilfreich wäre in diesem Fall eine Anwartschaftversicherung bei der GKV?
In diesem Falle wäre meines Erachtens nach eine Anwartschaftsversicherung unsinnig gewesen, denn die Kasse musste dich aufnehmen, meine ich.
Gruss
Czauderna

Juli783
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Beitrag von Juli783 » 12.08.2014, 19:27

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Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 12.08.2014, 22:10

Juli783 hat geschrieben:Ist es möglich, nochmals an Paragraphen zu belegen, dass die GKV direkt ab dem 04.12.2013 hätte versichern MÜSSEN?
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit Rundschreiben der Spitzenverbände der GKV vom 20.03.2007 (2.3/Auslandsrückkehrer) und Rundschreiben 35/2007 der DVKA. Allerdings nur, wenn das betreffende "Ausland" weder Mitgliedsstaat der EU noch des EWR ist.
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... licht.html
Juli783 hat geschrieben:Geht eine freiwillige Versicherung in der GKV nicht grundsätzlich nur im Anschluss an eine Pflichtversicherung?
Im Prinzip ja, aber ...
1. für Auslandsrückkehrer manchmal anders (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) und
2. hier ohnehin irrelevant weil § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Pflichtversicherung ist
Juli783 hat geschrieben:Es geht mir darum zu klären, ob Person X rein rechtlich überhaupt dazu verpflichtet ist, für eine Mitgliedschaft rückwirkend zu zahlen
Ja, ist sie. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend (§ 186 Abs. 11 SGB V), und Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen (§ 223 Abs. 1 SGB V).
Juli783 hat geschrieben:oder ob die GKV auch ohne diesen Beitrag von 120 Euro direkt hätte versichern müssen!
Leistung ohne Beitrag? Warum sollte die GKV das müssen? Die GKV hätte ggf. direkt die Versicherung durchführen müssen (als Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), aber keineswegs kostenlos. Die Beiträge dieser Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung sind identisch.

Im übrigen hätte hier nicht nur die GKV müssen gemusst, sondern auch "X" hätte umgehend nach der Einreise bei der GKV angeben müssen, dass er/sie keinen Versicherungsschutz mehr hat (§ 206 SGB V).

Gruß
Swantje

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