Bezahlte Freistellung und dann Krank, was passiert ...

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Moderator: Czauderna

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franzpeter
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Bezahlte Freistellung und dann Krank, was passiert ...

Beitrag von franzpeter » 26.08.2018, 16:06

Hallo,

folgender Fall:

Mitarbeiter bezog Krankengeld und hat Aufhebungsvertrag unterschrieben, in dem eine unwiderrufliche bezahlte Freistellung vereinbart wurde.

Mitarbeiter hat mit Beginn der Freistellung keine Folgebescheinigungen beim AG mehr eingereicht, weil er ja ohnehin nicht zur Arbeit musste.

Vor Ende der Freistellungsphase wurde der Mitarbeiter nun wieder krank geschrieben, und zwar über die Freistellungsphase hinaus mit derselben Diagnose wie früher (KG-Anspruch noch nicht verbraucht). Krankenkasse
verweigert nun die weitere KG-Zahlung über das Austrittsdatum hinaus.

Ist das Rechtens ?

RHW
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Beitrag von RHW » 26.08.2018, 16:46

Hallo,

gibt es eine schriftliche Ablehnung der Krankenkasse?

Mit welcher Begründung wurde abgelehnt?

Gruß
RHW

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 26.08.2018, 20:41

Das war telefonisch mit der Begründung mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes sei auch die AU für diesen Arbeitsplatz nicht mehr gegeben.

RHW
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Beitrag von RHW » 26.08.2018, 21:00

Hallo,

ja und nein.

Solange der Arbeitsvertrag noch läuft, ist der tatsächlich ausgeübte Arbeitsplatz der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit (AU). Danach ist der erlernte Beruf maßgebend für die AU-Beurteilung.

Beispiel: jemand ist Architekt und zu seinem tatsächlichen Arbeitsplatz gehört es auch auf Dächer zu steigen. Dann kann bei gelegentlichen, aber unvorhersehbaren Schwindelanfällen AU bestehen. Wenn der Arbeitsvertrag ausläuft und diese Tätigkeit bei einer Stelle als Architekt unüblich ist, dann endet die AU mit dem letzten Tag des Vertrages.

Ich würde schriftlich bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen und eine aktuelle AU-Bescheinigung des Arztes beifügen, auf dem idealerweise dieser einen Vermerk macht, das auch nach Wegfall des Arbeitsplatzes für den erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf als .... weiterhin AU besteht.

Der Arzt hat diese Richtlinien zu beachten:
http://www.lit-nrw.de/main.php
-> besonders § 2 Ans. 4+5

Gruß
RHW

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