Dringend: GKV will Aufhebungsvertrag sehen!

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
timmy2018
Beiträge: 6
Registriert: 09.08.2018, 19:28

Dringend: GKV will Aufhebungsvertrag sehen!

Beitrag von timmy2018 » 10.08.2018, 09:16

Liebe Community,

ich habe unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag erhalten und auch angenommen, inkl. einer Freistellung.
Da ich erst einmal eine kleine Auszeit nehmen möchte (ohne ALG1 etc.) habe ich bei meiner GKV eine freiwillige Mitgliedschaft beantragt, nun teilte mir die GKV einen Antrag hierzu auszufüllen, in diesem Antrag wird auch nach einer Abfindung gefragt.

Nach Rückfrage bei meiner GKV muss ich denen meinen Aufhebungsvertrag in Kopie zusenden, um zu ermitteln ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist.

Meine Frage lautet: Ist dies überhaupt gestattet solch ein Dokument einzufordern, was meiner Meinung sehr vertraulich ist ?

Habe ich Nachteile zu erwarten, wenn ich der Krankenkasse dieses Dokument übermittele ?

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 10.08.2018, 10:18

Hallo,
Die Kasse benötigt diese Information um den beitragspflichtigen Teil der Abfindung errechnen zu können, das kann durchaus unterschiedlich sein. die Frage ist eben, warum genau und in welcher Hoehe die Abfindung gezahlt wurde.
Gruß
Czauderna

timmy2018
Beiträge: 6
Registriert: 09.08.2018, 19:28

Beitrag von timmy2018 » 10.08.2018, 11:06

Ich habe gelesen, dass ein Betrag nur dann nachteilig für mich ausfällt, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, gibt es denn noch andere Gründe warum dieser dann auf Grund der Abfindung berechnet werden könnte ?

Sollte es so sein würde ich ziemlich hoch bemessen werden!

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 10.08.2018, 11:25

Hallo,
hier die Grundlagen :

Abfindung bzw. Entlassungsentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - monatlich gezahlt - nicht monatlich gezahlt Beitragspflicht ja (BSG-Urteil vom 15.10.2014, - B 12 KR 10/12 R -, USK 2014-114)

und

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 15. November 2017




§ 4 Nr. 1 § 5 Abs. 2 Satz 1
§ 5 Abs. 5

dort heißt es :

§ 4
Weitere beitragspflichtige Einnahmen
Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen sind auch
1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
2. Rentenabfindungen,
3. der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz sowie der entsprechende Zuschlag zur Aufstockung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vor-schriften oder Grundsätzen.


§ 5
5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.

Was die genaue Berechnung angeht, dazu zählen dann auch meines Wissens nach noch das Alter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit
Gruss
Czauderna

timmy2018
Beiträge: 6
Registriert: 09.08.2018, 19:28

Beitrag von timmy2018 » 10.08.2018, 11:42

wow da bin ich jetzt aber Baff, dann führ wohl nichts dran vorbei erstmal den Vertrag zu übermitteln und dann schauen, dass ich mich schneller selbstständig mache als gedacht.

ippuj
Beiträge: 200
Registriert: 03.06.2008, 08:27

Beitrag von ippuj » 10.08.2018, 16:31

Ich habe mich ein wenig aus persönlichem Interesse für das Thema interessiert und kann

"1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, "
nicht so pauschal bestätigen.

Unter Umständen sind diese Abfindungen wohl nämlich nicht beitragspflichtig, wenn sie zum Ende der Beschäftigung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlt werden.
(Ich gehe aber davon aus, daß sich genügend Leute hier besser mit dem Thema auskennen als ich.)

timmy2018
Beiträge: 6
Registriert: 09.08.2018, 19:28

Beitrag von timmy2018 » 10.08.2018, 18:03

Danke für deine Antwort, ich denke ich werde es bald erfahren und sende erstmal meinen Aufhebungsvertrag der Krankenkasse zu und dann sind wir alle schlauer :))

RHW
Beiträge: 700
Registriert: 21.02.2010, 12:42

Beitrag von RHW » 10.08.2018, 20:13

Hallo timmy2018,

wenn die vertraglichen Kündigungsfristen (Arbeits- und/oder Tarifvertrag) eingehalten wurden und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses das vereinbarte Entgelt gezahlt wird, ist die Höhe der Abfindung für die Beitragsberechnung ohne Bedeutung.

Wenn aber die vertraglichen Kündigungsfristen (oder das unkündbare Arbeitsverhältnis) durch den Aufhebungsvertrag einvernehmlich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen begrenzt wurden, spielen Höhe der Brutto-Abfindung, Alter des Arbeitnehmers, Betriebszugehörigkeit und bisheriger Bruttoverdienst wesentliche Rollen bei der Beitragsberechnung. Dies gilt aber für maximal 12 Monate. Im Prinzip wird ausgerechnet, für wie lange der bisherige monatliche Bruttoverdienst für die Beitragsberechnung herangezogen wird.

Gruß
RHW

timmy2018
Beiträge: 6
Registriert: 09.08.2018, 19:28

Beitrag von timmy2018 » 16.08.2018, 09:18

Ich glaube der Beitrag über mir ist wohl SPAM :)

Die GKV hat meinen Antrag bewilligt und ich muss hier den gesetzlichen Mindestbeitrag entrichten, so wie angenommen. Der Aufhebungsvertrag wurde hier nicht auf die Berechnung berücksichtigit zum Glück!

Dennoch habe ich eine Frage:

Ich gehe davon aus, dass die Familienmitglieder in der Familienversicherung wie bisher auch mitversichert sind, ist das korrekt ? Denn im Bescheid sehe ich diese niergendwo namentlich aufgeführt.

vikingz
Beiträge: 194
Registriert: 02.05.2013, 18:44

Beitrag von vikingz » 16.08.2018, 16:49

Sie gehen richtig aus.

Die Mitgliedschaft läuft zunächst mal unabhängig von der Beitragsberechnung, die Familienversicherung folgt der Mitgliedschaft ...soweit nichts anderes ausdrücklich beschieden wird.

franzpeter
Beiträge: 213
Registriert: 04.10.2015, 14:13

Beitrag von franzpeter » 20.08.2018, 14:04

Hallo Timmy 2018,

das Thema interessiert mich. Ich verstehe es jetzt so, dass Du trotz Abfindung den gesetzlichen Mindestbeitrag von um die 180,- € / Monat
zahlen musst für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte zahlen musst.
D.h. die Abfindung speilt dabei keine Rolle.

Könntest Du kurz zusammenfassen worauf es hierbei ankam ?
Einhaltung der KF hebe ich schon verstanden, aber wie sieht es aus bei sehr hohen Abfindungen, das wieviel fache deines Monatsgehaltes war deine Abfindung ?

Allonand
Beiträge: 18
Registriert: 23.07.2018, 03:08

Beitrag von Allonand » 03.09.2018, 23:44

Klingt großartig, vielen Dank.

timmy2018
Beiträge: 6
Registriert: 09.08.2018, 19:28

Beitrag von timmy2018 » 05.09.2018, 11:06

Hallo, ich habe den Antrag ausgefüllt wie es gewünscht war und eine Kopie des Vertrags beigelegt, im Antrag habe ich nochmal deutlich gemacht, dass die KF eingehalten worden ist, das war's auch schon!

Es kommt nicht auf die Höhe der Abfindung an, es geht darum ob die gesetzliche KF eingehalten wurde oder nicht, es ging sehr flott!

Weiss jemand von euch was ich machen muss, wenn demnächst irgendwann mal eine Einmazahlung reinkommt vom alten Arbeitgeber ?? Muss man das dann sofort melden oder mit der nächsten Steuererklärung ?

RHW
Beiträge: 700
Registriert: 21.02.2010, 12:42

Beitrag von RHW » 08.09.2018, 09:04

Hallo timmy,

wenn die Zahlung bis zum 31.3.2019 erfolgt (und der letzte bezahlte Arbeitstag in 2018 lag), berechnet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und überweist diese direkt an die Krankenkasse.

Antworten