Barmer GEK als Krebspatient Finger weg davon

positive und negative Erfahrungen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

mister t
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Beitrag von mister t » 08.09.2010, 12:10

http://www.google.de/url?sa=t&source=we ... VTf2pMDbZg
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Ich habe den entsprechenden Gesetzestext verlinkt.
In meiner Region wird durch die Aok immer bei solchen Sachen Serienfahrten verordnet mit einer Zuzahlung am Anfang und am Ende.
Habe gerade so einen Fall im Bekanntenkreis.
Diese Geschichten mit der IKK haben mich dazu veranlasst wieder zur Aok zurück zu gehen.Ob wohl da auch nicht alles Gold ist was glänzt!! :wink:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.09.2010, 12:45

Hallo Betty,
Krankentransportrichtlinien, dort der § 8 - wäre schonmal ein Hinweis und der kassenübergreifend.

RHW
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Beitrag von RHW » 12.09.2010, 10:01

Hallo Betty,

es gilt § 60 SGB V in Verbindung mit den Krankentransport-Richlinien.
§7+§8 + Anlage 2


§ 53 SGB IX gilt nur bei Rehamaßnahmen (nicht bei Strahentherapie).

Die unterschiedlichen Auslegungen gibt es nur bei den Zutzahlungen: nur 1. und letzte Fahrt oder jede Fahrt

Ggf. macht es Sinn, sich einen Zuzahlungsbefreiungsantrag zu besorgen (§ 62 SGB V).

Gruß
RHW

Betty

Fahrtkosten zur Strahlentherapie

Beitrag von Betty » 12.09.2010, 20:32

Hallo,
hier ist Betty. Ihr könnt nun die Antwort der IKK lesen, wie die Kosten zur Strahlentherapie dort behandelt werden.
Bei Fahrten mit dem eigenen PKW werden 20 Cent entgeltet, abzüglich Eigenanteil von 10 Euro. Da bin ich froh, dass ich nicht noch an die IKK zuzahlen muss. Unser Gesundheitssystem ist nur noch peinlich.

Die Fahrkosten zur Strahlentherapie zählen zur ambulanten Behandlung, daher greift in diesem Fall das Sozialgesetzbuch V (SGB V).

Die Kilometerpauschale nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Demnach 0,20 Euro, da es sich nicht um Fahrten mit einem dienstlichen Interesse handelt.

Auszugsweise hierzu ein Kommentar zu § 60 SGB V :

"...In einer Besprechung zum Leistungsrecht am 14./15.9.2005 (vgl. ErsK. 2005 S. 520) haben die Spitzenverbände der Krankenkassen die Auffassung vertreten, dass der in § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) für die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kfz vorgesehene Höchstbetrag von 130 bzw. 150 EUR nicht auf die Regelung zur Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkasse nach § 60 zu übertragen ist.

Darüber hinaus sind die Spitzenverbände der Krankenkassen der Ansicht, dass ein erhebliches dienstliches Interesse, das zur Erhöhung der Wegstreckenentschädigung auf 30 Cent je Kilometer (vgl. § 5 Abs. 2 BRKG) führen würde, bei Fahrkostenerstattungen durch die Krankenkasse generell nicht vorliegen kann und eine Erstattung nur i.H.v. 20 Cent je Kilometer möglich ist... ."
4. Zuzahlungen
[1] Die Höhe der Zuzahlung zu Fahrkosten beträgt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
[2] Eine Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
[3] Die Zuzahlung ist grundsätzlich je Fahrt zu entrichten. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen kann es bei Fahrten zu Behandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V, durch die stationäre Krankenhausbehandlungen vermieden oder verkürzt werden, bei der bisher vom Gesetzgeber offensichtlich gewollten Gleichbehandlung der Versicherten im Hinblick auf die Fahrkostenübernahme - einschließlich der daraus abgeleiteten Begrenzung der Zuzahlung auf die erste und letzte Fahrt - verbleiben (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 23./24. Oktober 1997). Dies gilt allerdings nicht für Fallgestaltungen, die in dem Kriterienkatalog der besonderen Ausnahmen zur Kostenübernahmemöglichkeit bei Fahrten zur ambulanten Behandlung aufgenommen [akt.: worden sind]. Hier fehlt es auch bei Behandlungsserien an der "krankenhausersetzenden" Gesamtsituation. Eine Zuzahlung ist im Übrigen nach wie vor nicht bei einer Fahrt zur Verlegung in ein anderes Krankenhaus zu entrichten.
Also sieht es so aus, dass ich jeden Tag 10 Euro für den Taxi-Dienst berappen muss. Es wäre schön gewesen, wenn ich nur für die 1. u. letzte Fahrt der Behandlung hätte bezahlen müssen. Welche KK ist da so großzügig mit den Taxifahrten?
Also liebe Experten. ist das so o.k.??????????
Gruß
Betty

RevengeofPKV
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Registriert: 23.09.2008, 12:44

Re: Fahrtkosten zur Strahlentherapie

Beitrag von RevengeofPKV » 13.09.2010, 08:25

Betty hat geschrieben:Hallo,
hier ist Betty. Ihr könnt nun die Antwort der IKK lesen, wie die Kosten zur Strahlentherapie dort behandelt werden.
Bei Fahrten mit dem eigenen PKW werden 20 Cent entgeltet, abzüglich Eigenanteil von 10 Euro.

[3] Die Zuzahlung ist grundsätzlich je Fahrt zu entrichten. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen kann es bei Fahrten zu Behandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V, durch die stationäre Krankenhausbehandlungen vermieden oder verkürzt werden, bei der bisher vom Gesetzgeber offensichtlich gewollten Gleichbehandlung der Versicherten im Hinblick auf die Fahrkostenübernahme - einschließlich der daraus abgeleiteten Begrenzung der Zuzahlung auf die erste und letzte Fahrt - verbleiben (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 23./24. Oktober 1997). Dies gilt allerdings nicht für Fallgestaltungen, die in dem Kriterienkatalog der besonderen Ausnahmen zur Kostenübernahmemöglichkeit bei Fahrten zur ambulanten Behandlung aufgenommen [akt.: worden sind]. Hier fehlt es auch bei Behandlungsserien an der "krankenhausersetzenden" Gesamtsituation. Eine Zuzahlung ist im Übrigen nach wie vor nicht bei einer Fahrt zur Verlegung in ein anderes Krankenhaus zu entrichten.

Also sieht es so aus, dass ich jeden Tag 10 Euro für den Taxi-Dienst berappen muss. Es wäre schön gewesen, wenn ich nur für die 1. u. letzte Fahrt der Behandlung hätte bezahlen müssen. Welche KK ist da so großzügig mit den Taxifahrten?
Also liebe Experten. ist das so o.k.??????????
Gruß
Betty
Die bereits zitierten Krankentransport-Richtlinien sehen als Grundsatz in § 10 folgendes vor:

"§ 10 Information des Versicherten

Der Versicherte soll darüber unterrichtet werden, dass seine Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt - mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt - beträgt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit."

Insofern kann man die o.g. Auffassung der Spitzenverbände nachvollziehen. Berücksichtigt werden muss nämlich, dass die Regelung des § 8 der Krankentransport-Richtlinien, auf die sich der Anspruch auf Kostenübernahme für Krankenfahrten bspw. zur Strahlentherapie gründet, ein Ausnahmetatbestand ist. Als solcher ist die Vorschrift grundsätzlich eng auszulegen. Krankenkassen, die also für jede Fahrt eine Zuzahlung verlangen, können sich auf eine rechtlich zulässige Interpretation der einschlägigen Vorschriften berufen. Krankenkassen, die lediglich eine Zuzahlung für die erste und letzte Fahrt verlangen, legen die Vorschrift daher weit aus (was gesetzessystematisch eigentlich falsch ist).

Betty

Kostenübernahme der Fahrten zur Strahlentherapie

Beitrag von Betty » 19.09.2010, 19:18

Hallo,

hier ist Betty.
Danke für die Antworten. Zum Glück kann ich mir die eine oder andere Fahrt zur Strahlentherapie mit dem Taxi privat erlauben. Ich habe während meiner Genesungsphase(hoffentlich) viele Frauen mit dem gleichen Problem kennengelernt. Krebs ist absolut gemein. Ich kann Euch sagen, dass diese Frauen ohne ein finanzielles Polster am Ende sind. Es ist ja nicht nur das Haarersatzteil, was bezahlt werden muss, es sind so viele Dinge, die einem finanziell belasten. Die Zuzahlungen der Medikamente gehen auch ziemlich ins Geld. Es wäre nicht mehr als selbstverständlich, wenn solche Fahrten zur Behandlung entsprechend übernommen würden. Denn Auto fahren nach der Chemo geht nicht, auch nicht 14 Tage danach, schlechte Blutwerte bedeuten Isolation, also keinen Öffentlichen Personenverkehr benutzen. Während der Strahlentherapie ist Selbstfahren ebenfalls nicht möglich. Die Strahlentherapie macht sehr müde. Da bleibt man am besten gleich in der Klinik. Aber so etwas interessiert wohl nicht alle Krankenkassen.

Betty

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